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Entfalten unionsrechtliche Vorgaben drittschützende Wirkung? („Thermofenster“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Käufer K kauft bei einem Händler ein Diesel-Kfz der Mercedes AG (M). Später entdeckt K, dass darin eine Software verbaut ist, die in bestimmten Außentemperaturbereichen die Abgasrückführung verringert (sog. Thermofenster). Dies erhöht den Ausstoß von Stickoxiden. K fordert deshalb von M als Herstellerin Schadensersatz.
Einordnung
Noch 2021 sah der BGH als offensichtlich („acte claire“) an, dass die europarechtlichen Vorschriften für Autohersteller nur dem Umweltschutz dienen und darüber hinaus keinen Drittschutz gegenüber den Endverbrauchern vermitteln sollten. Auf Vorlage des LG Regensburg setzte sich nunmehr auch der EuGH mit dieser Frage auseinander. Der konkrete Streit betraf illegale Abschalteinrichtungen, die bei niedrigen Temperaturen die Abgasrückführung verringern bzw. gänzlich ausschalten (sog. „Thermofenster“). Im Ergebnis gelangte der EuGH zum Ergebnis, dass die europarechtlichen Vorgaben zumindest auch Individualschutz entfalten. Selbst wenn die Hersteller insofern nicht vorsätzlich und sittenwidrig (§ 826 BGB) gehandelt haben, kommt nunmehr zumindest ein Schadensersatzanspruch der Käufer gegen die Hersteller wegen Schutzpflichtverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB iVm den europarechtlichen Vorschriften) in Betracht.
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