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Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K wuchs als Kind von M und V auf. 1988 erfährt sie, dass V nicht ihr biologischer Vater ist. Nach damaliger Rechtslage kann sie ihre Abstammung nur klären lassen, nachdem sie die eigene Ehelichkeit nach §§ 1593, 1596 Abs. 1, 1598 BGB a.F. erfolgreich angefochten hat.
Einordnung
Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung?
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