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Anfechtung einer Willenserklärung bei vermeidbarem Irrtum? („25 Gros Rollen Toilettenpapier“)

einfach
schwer82 % lösen richtig
9. Mai 2023
26 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs Illustration zum Toilettenpapier-Fall (LG Hanau NJW 1979, 721): Lehrerin bestellt versehentlich zu viele Toilettenpapierrollen.

Schulleiterin K bestellt bei V „25 Gros Rollen“ Toilettenpapier für den Schulbedarf. Auf dem ausgefüllten Bestellschein steht „Gros = 12 x 12“. Bei Anlieferung verweigert K die Annahme und Bezahlung der 3.600 gelieferten Rollen. Tatsächlich wollte sie 25 „große“ Rollen bestellen.

Einordnung

Der reichlich kuriose Toilettenpapier-Fall wurde vom LG Hanau im Jahr 1979 entschieden. Inhaltlich ging es dabei um die Abgrenzung zwischen Inhalts- und Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB) im Rahmen der Anfechtung sowie das Verhältnis der Anfechtung zum Kaufmängelgewährleistungsrecht. Der Fall handelt von einer Schulleiterin, die statt 25 „großen“ Toilettenpapierrollen, 25 „Gros“ Rollen und damit 3.600 Rollen (Gros = 12x12) bestellte. Das Gericht entschied, dass sie insoweit einem Inhaltsirrtum unterlegen war, der ungeachtet der Vermeidbarkeit zur Anfechtung berechtigte.

Prüfungsschema

Wie prüfst Du die Anfechtung (§§ 119ff. BGB)?

  1. Zulässigkeit der Anfechtung
  2. Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123 BGB)
  3. Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)
  4. Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB)
  5. Kein Ausschluss der Anfechtung (§ 144 BGB)
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