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Anfechtung einer Willenserklärung bei vermeidbarem Irrtum? („25 Gros Rollen Toilettenpapier“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Schulleiterin K bestellt bei V „25 Gros Rollen“ Toilettenpapier für den Schulbedarf. Auf dem ausgefüllten Bestellschein steht „Gros = 12 x 12“. Bei Anlieferung verweigert K die Annahme und Bezahlung der 3.600 gelieferten Rollen. Tatsächlich wollte sie 25 „große“ Rollen bestellen.
Einordnung
Der reichlich kuriose Toilettenpapier-Fall wurde vom LG Hanau im Jahr 1979 entschieden. Inhaltlich ging es dabei um die Abgrenzung zwischen Inhalts- und Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB) im Rahmen der Anfechtung sowie das Verhältnis der Anfechtung zum Kaufmängelgewährleistungsrecht. Der Fall handelt von einer Schulleiterin, die statt 25 „großen“ Toilettenpapierrollen, 25 „Gros“ Rollen und damit 3.600 Rollen (Gros = 12x12) bestellte. Das Gericht entschied, dass sie insoweit einem Inhaltsirrtum unterlegen war, der ungeachtet der Vermeidbarkeit zur Anfechtung berechtigte.
Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Anfechtung (§§ 119ff. BGB)?
- Zulässigkeit der Anfechtung
- Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123 BGB)
- Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)
- Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB)
- Kein Ausschluss der Anfechtung (§ 144 BGB)
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