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Ausschluss nach § 817 S. 2 BGB: Schwarzarbeiterfall
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K beauftragt den H damit, größere Handwerksarbeiten „schwarz“ durchzuführen, das heißt H führt weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge ab („Ohne-Rechnung-Abrede“). H weiß zwar, dass er hiermit gegen das Verbot der Schwarzarbeit verstößt, denkt aber gleichwohl, der Vertrag mit K sei wirksam. Als H nach Fertigstellung seinen Lohn fordert, verweigert K die Zahlung.
Examen-Relevanz
Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen
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