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Ersatzanspruch gegen Vorverkaufsstelle bei pandemiebedingter Konzertabsage

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9. Mai 2023
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs-Illustration zum Fall zur Ersatzpflicht der Vorverkaufsstelle bei pandemiebedingt abgesagtem Konzert (BGH, Urt. v. 13.7.2022 – VIII ZR 317/21): Ein Mann kauft im Internet Konzerttickets. Dieses Konzert wird jedoch pandemiebedingt abgesagt. Geld erhält der Mann nicht zurück.
E betreibt eine Ticket-Vorverkaufsstelle und verkauft für verschiedene Veranstalter Tickets. K kauft bei E im Dezember 2019 ein Konzertticket für Oasis, das er von E auch erhält. Kurz darauf wird das für April 2020 geplante Konzert coronabedingt abgesagt. Veranstalterin V bietet K als Ersatz einen Wertgutschein an. K lehnt ab und verlangt von E Rückzahlung des Ticketkaufpreises.

Einordnung

Der BGH hatte zu entscheiden, ob bei einem pandemiebedingt abgesagtem Konzert eine Ersatzpflicht der Vorverkaufsstelle bestehe oder nicht. Der BGH verneinte eine Ersatzpflicht nach § 313 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Festhalten am Vertrag sei schon deshalb nicht unzumutbar, weil die Veranstalterin (V) bereit war, für die Absage der Veranstaltung einzustehen. K erhielt als Ersatz für die ausgefallene Veranstaltung einen Wertgutscheine . Für K habe damit eine ihm zumutbare Möglichkeit der vollständigen Entschädigung für den Ausfall der Veranstaltung bestanden. Der Gutschein stellte eine vollständige Kompensation dar, da nach dem 31.12.2021 die Auszahlung verlangt werden konnte (ARt. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 2 EGBGB).

Examen-Relevanz

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen
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