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Duldung der Wegnahme von Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, § 539 Abs. 2 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Als Mieter M im Sommer mal wieder die Schweißperlen von der Stirn tropfen, erwirbt er im Baumarkt eine Klimaanlage und baut diese nach Genehmigung durch seine Vermieterin V fest in die Wohnung ein. Als das Mietverhältnis ein Jahr später endet, will M die Klimaanlage wieder ausbauen und mitnehmen.
Einordnung
Duldung der Wegnahme von Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, § 539 Abs. 2 BGB
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Gewisse Fürsorge, § 241 Abs. 2 BGB, etwa Warnung vor bestimmten Gefahren
M wohnt in einem großen Mehrparteien-Mietwohnhaus des V. Anfang August erlangt V nach einem Einbruch in eine der Wohnungen und Rücksprache mit dem Hersteller der Schließanlage Kenntnis von der Existenz eines manipulierten Nachschlüssels. Mit diesem könnte theoretisch jede Wohnung betreten werden. V unternimmt daraufhin nichts. Eine Woche später wird M's Goldkette aus ihrer Wohnung gestohlen.
Einhaltung der Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs
M hat bei V in Friedrichshain seit langer Zeit eine günstige große Wohnung gemietet. M will nun einen Beauty-Salon eröffnen, allerdings sind passende Mietobjekte sehr teuer. Deshalb eröffnet er den Salon kurzerhand in einem Teil der Wohnung. V mahnt M ab. M macht trotzdem weiter.