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Grundfall Verwendungskondiktion
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
G gärtnert in seinem Garten. Im Rahmen dessen möchte er auch seinen Rasen bewässern. Unbemerkt bewässert er dabei aber auch den Rasen seiner Nachbarin N. Dies ist G gar nicht recht, weil Ns Rasen ohnehin schon viel schöner aussieht als seiner. G verlangt Ersatz.
Einordnung
Grundfall Verwendungskondiktion
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 10 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. Es kommt ein Ersatz der Verwendungen aus den §§ 994 ff. BGB in Betracht.
2. Es ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA, §§ 677, 683, 670 BGB) gegeben ist.
3. Die Voraussetzungen der GoA sind gegeben (§§ 677, 683, 670 BGB).
4. Es kommt eine Leistungskondiktion in Betracht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
5. Es kommt eine Nichtleistungskondiktion in Betracht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
6. N hat das Wasser durch Eingriff in ein fremdes Recht erlangt (Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
7. N hat das Wasser durch eine Aufwendung des G erlangt (Verwendungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
8. N hat das Wasser ohne rechtlichen Grund erlangt.
9. Eine Bereicherung ist auch herauszugeben, wenn diese aufgedrängt ist.
10. Ns Bereicherung ist aufgedrängt. Sie hat deshalb nach der Lösung über § 818 Abs. 2 BGB keinen Wertersatz zu leisten.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
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