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Antizipierte Sicherungsübereignung (kleiner Streit)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

W nimmt bei Bank B einen Kredit auf, um die Vergrößerung seines Warenlagers finanzieren zu können. Zur Sicherung des Darlehens-Rückzahlungsanspruchs vereinbart die Bank mit W, dass sie das Eigentum an allen im Lagerraum 1 gegenwärtig und künftig befindlichen Waren erhalten soll.
Einordnung
Antizipierte Sicherungsübereignung (kleiner Streit)
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 3 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. W und B haben sich wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt (§ 929 S.1 BGB).
2. W und B haben allerdings nicht wirksam ein Besitzkonstitut vereinbart, da W zum Zeitpunkt der Vereinbarung weder Eigentümer noch Besitzer der erst künftig zu erwerbenden Sachen ist. (§ 930 BGB).
3. Damit die B allerdings dann tatsächlich das Eigentum an den künftigen Sachen erwirbt, muss W, nachdem die Sachen in sein Eigentum gelangt sind, Bs Namen daran anbringen.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
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