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Bauplanungsrecht: Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB): 19 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 19 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Bauplanungsrecht: Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

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Öffentliches Recht › Baurecht: Bauplanungsrecht

Festlegung der Innenbereichsgrenze durch Satzung: Abwandlung 1

Ursulas (U) Grundstück mit Haus liegt in der ländlichen Gemeinde D (18.000 Einwohner). Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die nähere Umgebung weist drei mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke auf, die jeweils an Us Grundstück angrenzen. D erlässt form- und verfahrensgemäß eine Satzung, wodurch die bebauten Grundstücke Teil des Innenbereichs gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB werden sollen. Die Grundstücke sind bereits im Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt.

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Festlegung der Innenbereichsgrenze durch Satzung: Grundfall

Fabians (F) Grundstück liegt in der ländlichen Gemeinde G (9.000 Einwohner). Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die nähere Umgebung weist 21 Gebäude auf, darunter mehrere Wohngebäude, eine Feuerwehr und eine Post. Fs Grundstück grenzt von drei Seiten an Grundstücke mit Wohnbebauung. Am 05.09.2023 erlässt G eine sog. Klarstellungssatzung, wonach die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt werden. Fs Grundstück liegt außerhalb dieser Grenze.

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Keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche - Fall 3

Melli (M) plant die Errichtung eines großflächigen Einkaufszentrums auf einem im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstück der Stadt L. Das Grundstück ist außerhalb der Innenstadt angesiedelt. Der Stadtkern von L zeichnet sich wiederum durch Branchenvielfalt aus und erfüllt eine in gewissem Umfang auch auf das weitere Umland bezogene Versorgungsfunktion. Durch die Verwirklichung von Ms Vorhaben würde es im Stadtkern zu Kaufkraftabflüssen von mindestens 30 % kommen.

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Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse - Fall 2

Olaf (O) möchte auf seinem Grundstück innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Gemeinde B ein Einfamilienhaus errichten. Das Grundstück liegt am Waldrand neben einem Steilhang. Auf dem darüber liegenden Flurstück ragt eine Felswand auf, aus der wiederholt Steinblöcke herausgebrochen und den Steilhang hinuntergerollt sind. Um Os Grundstück abzusichern, wäre ein Schutzzaun unterhalb der Felswand notwendig.

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Erschließung gesichert - Fall 1

Annalena (A) plant die Errichtung eines Warenhauses innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der beschaulichen Gemeinde K. Dabei erwartet sie einen Kundenverkehr von 4000 Fahrzeugen täglich. Die Straße, welche von dem Ortskern zu As Grundstück führt, ist bereits für den bestehenden Verkehr unzureichend. Bei Verwirklichung von As Vorhaben müsste ein weiterer Ausbau erfolgen. Ein solcher ist allerdings nicht geplant.

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Ende des Bebauungszusammenhangs: Gemeindegrenze

Die kleinen, ländlichen Gemeinden W und K (jeweils 8.000 Einwohner) grenzen aneinander an. Henri (H) möchte auf seinem Grundstück in W ein Wohnhaus errichten. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Hs Grundstück grenzt unmittelbar an K an. Die nähere Umgebung weist 18 Gebäude auf, darunter mehrere Wohngebäude, eine Kirche und einen Einkaufsladen. Allerdings stehen sämtliche Gebäude in K.

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Ende des Bebauungszusammenhangs: Ausnahmefall

Matilda (M) möchte auf ihrem Grundstück in der kleinen ländlichen Gemeinde G (10.000 Einwohner) einen Palast errichten. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die nähere Umgebung stellt einen Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB dar. Zwischen Ms Grundstück und dem zuletzt mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück liegt eine unbebaute Parzelle. Auf der anderen Seite wird Ms Grundstück von einem asphaltierten Weg mit einer Breite von etwa 6 m begrenzt. ‌

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Ende des Bebauungszusammenhangs: Abwandlung

Laura (L) möchte auf ihrem Grundstück in der kleinen ländlichen Gemeinde G (10.000 Einwohner) ein Tiny House errichten. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die nähere Umgebung stellt einen Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB dar. Zwischen Ls Grundstück und dem zuletzt mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück liegt eine unbebaute Parzelle. Ls Grundstück ist beidseitig in unmittelbarer räumlicher Nähe von bebauten und in Bebauungszusammenhang stehenden Grundstücken umgeben. ‌

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Ende des Bebauungszusammenhangs: Grundfall

Matilda (M) möchte auf ihrem Grundstück in der kleinen ländlichen Gemeinde G (10.000 Einwohner) ein Wohnhaus errichten. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die nähere Umgebung stellt einen Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB dar. Zwischen Ms Grundstück und dem zuletzt mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück liegt eine unbebaute Parzelle. ‌

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Wiederholung Bebauungszusammenhang: Weniger klarer Fall

Henri (H) möchte auf seinem Grundstück in der kleinen ländlichen Gemeinde G (10.000 Einwohner) sein Traumhaus errichten. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die nähere Umgebung weist 20 Gebäude auf, darunter mehrere Wohngebäude, eine Synagoge, eine Apotheke und eine Bar. (Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB). Hs Grundstück liegt inmitten der Bebauung. Zu der übrigen Bebauung besteht ein Abstand von 200 Metern. Dazwischen befinden sich lediglich einige Gewächshäuser. ‌

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Wiederholung Bebauungszusammenhang: Weniger klarer Fall

Rebecca (R) möchte auf ihrem Grundstück in der kleinen ländlichen Gemeinde G (10.000 Einwohner) ein Chalet errichten. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die nähere Umgebung weist 15 Gebäude auf, darunter mehrere Wohngebäude, eine Moschee, eine Feuerwehr sowie eine Bäckerei. Rs Grundstück liegt mit gewissem Abstand inmitten der Bebauung. In südlicher Richtung trennt ein kleiner Sportplatz ihr Grundstück vom nächsten Wohnhaus. ‌

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Wiederholung Bebauungszusammenhang: Klarer Fall

Laura (L) möchte auf ihrem Grundstück in der kleinen ländlichen Gemeinde G (10.000 Einwohner) ihren Alterssitz errichten. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die nähere Umgebung weist 16 Gebäude auf, darunter mehrere Wohngebäude, eine Kirche, eine Polizeistation sowie eine Metzgerei. Ls Grundstück grenzt von jeder Seite an ein Grundstück mit Wohnbebauung an. Baulücken sind nicht vorhanden.

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Wiederholung Ortsteil: Zahlenmäßiges Gewicht 1

Die kleinen ländlichen Gemeinden M und S (jeweils 5.000 Einwohner) grenzen aneinander an und sind durch eine Straße getrennt. Henri (H) möchte auf seinem Grundstück in M ein Wohnhaus errichten. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Hs Grundstück liegt an der Straße und grenzt unmittelbar an S an. Die nähere Umgebung weist 20 Gebäude auf, darunter mehrere Wohngebäude, eine Kirche und eine Dorfkneipe. Allerdings stehen sämtliche Gebäude auf der anderen Seite der Straße in S.

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Wiederholung Ortsteil: Noch weniger klarer Fall

Rebecca (R), die beste Freundin von Laura und Madita, möchte auf ihrem Grundstück in der Nachbargemeinde N (2.000 Einwohner) auch ein Traumhaus errichten. Ein Bebauungsplan besteht nicht. In der näheren Umgebung stehen ohne erkennbare Struktur in willkürlicher Entfernung voneinander 25 Wohngebäude.

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Wiederholung Ortsteil: Weniger klarer Fall

Lauras Freundin Madita (M) möchte auf ihrem Grundstück in der ländlichen Gemeinde H (25.000 Einwohner) auch ein Traumhaus errichten. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die nähere Umgebung weist fünf Gebäude auf, darunter vier Wohngebäude mit Verkaufsfläche im Erdgeschoss und eine Kirche.

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Wiederholung Ortsteil: Klarer Fall

Laura (L) möchte auf ihrem Grundstück in der kleinen ländlichen Gemeinde G (10.000 Einwohner) ihr Traumhaus errichten. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die nähere Umgebung weist 16 Gebäude auf, darunter mehrere Wohngebäude, eine Kirche, eine Dorfkneipe sowie eine Bäckerei. Zudem steht neben der Kirche ein Gewächshaus.

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Abwandlung 2 zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil

F möchte ebenfalls ein Wohnhaus in H errichten. Sein Grundstück liegt auch abgelegen, aber in der Umgebung liegen im Abstand von jeweils ca. 100 Metern zueinander sechs weitere Einfamilienhäuser. Dazwischen befinden sich Felder und Koppeln. Ein Bebauungsplan existiert nicht. ‌

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Abwandlung 1 zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil

E überlegt nun, sein Haus in der ländlichen Nachbargemeinde H zu errichten. Sein Grundstück liegt abgelegen, direkt daneben befindet sich aber bereits ein Wohnhaus und gegenüberliegt ein großer Hühnerstall. Einen Bebauungsplan gibt es nicht. ‌

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Grundfall zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil

E möchte ein Einfamilienhaus auf seinem Grundstück in der Gemeinde G errichten. Ein Bebauungsplan liegt nicht vor. Das Grundstück ist das einzige noch freie Grundstück und liegt inmitten einer Siedlung aus 20 Häusern.