Auslegung der Willenserklärung: 14 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 14 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Auslegung der Willenserklärung für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Bordeaux-Fall (AG Bad Canstatt 16.3.2012 , 12 C 3263/11): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Fall zum Schulbeispiel "Halver Hahn": examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
A bestellt in Köln einen „Halven Hahn“, und freut sich auf ein halbes Hähnchen. Er bekommt ein Käsebrötchen. Wirt W erklärt ihm, man verstehe in Köln unter einem „Halven Hahn“ ein Käsebrötchen.
"Tel Quel" (Verkehrssitte)
Händler V macht Händler K ein Angebot über 10 Körbe Erdbeeren „tel quel“. K nimmt dieses Angebot an. „Tel quel“ bedeutet im Handelsverkehr, dass der Käufer die Ware so zu nehmen hat, wie sie ausfällt. K kennt diese Verkehrssitte nicht.
Falschbezeichnung beim Vertragsschluss – falsa demonstratio non nocet („Haakjöringsköd“)
K möchte Walfleisch kaufen. Er nimmt Vs Angebot über den Kauf einer Kiste „Haakjöringsköd“ an. V und K gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich dabei um eine Bezeichnung für Walfleisch handele. In Wahrheit heißt es aber "Haifischfleisch". V liefert Haifischfleisch.
Ergänzende Vertragsauslegung (3)
Einsiedler E vereinbart zum Schutz seiner Privatsphäre mit Nachbar N, dass dieser an der dem E zugewandten Hauswand keine Fenster anbringt. N lässt dort zur Belichtung milchige Glasbausteine einbauen.
Ergänzende Vertragsauslegung
Tabakhändler T verpachtet P sein Tabakwarengeschäft. Vertraglich ist es T untersagt, in demselben Gebäude einen Laden gleicher Art zu betreiben. T eröffnet vor dem Haus einen Kiosk und verkauft dort Tabakwaren.
Ergänzende Vertragsauslegung (1)
A und B vereinbaren vertraglich den Tausch ihrer Fachbuchhandlungen. Kurze Zeit später eröffnet B unerwartet neben seiner früheren "Leseratte" die "Neue Leseratte". A beruft sich auf ein - zwischen A und B nie besprochenes und vertraglich nicht festgelegtes - Konkurrenzverbot.
Der "1. Stock"
US-Amerikaner M mietet über das Internet eine Wohnung in Berlin-Charlottenburg bei V. Laut Inserat befindet sich die Wohnung „im 1. Stock“. Bei seinem Einzug ist M empört. In den USA sei der „1st floor“ das Erdgeschoss.
Wirksamer Vertragsschluss mit „Mr. Noch unbekannt“?
Vertauschte Grundstücke (falsa demonstratio bei formgebundenen Rechtsgeschäften)
V ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 13 und 31. K interessiert sich für Nr. 13. Vor dem Notar bietet V irrtümlich das „Grundstück Nr. 31“ zum Verkauf an. K willigt (ebenfalls im Irrtum) ein.
Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen: Testament
O hat einen Weinkeller, den er seine „Bibliothek“ nennt. Nach dem Tod des O taucht ein Testament auf, in dem O seinem Weinfreund E die „Bibliothek“ vermacht. Die Erben des O meinen, dass man darunter die Bücher verstehen müsse.
Anfechtung wegen Inhaltsirrtums – Toilettenpapier–Fall
Toilettenpapier-Fall: Anfechtung wegen Inhaltsirrtums
Klavierkauf als verdecktes Waffengeschäft (falsa demonstratio non nocet)
V und K verhandeln über eine Waffenlieferung. Aus Geheimhaltungsgründungen vereinbaren beide Codenamen für verschiedene Waffentypen. Das Sturmgewehr AK-47 wollen sie „Klavier“ nennen. V macht K ein Angebot über 100 Klaviere.
Auslegung eines Kündigungsschreibens
M ist Mieter von V. Er entschließt sich auszuziehen und schreibt daher V einen Brief mit dem Inhalt: „Ich habe eine bessere und billigere Wohnung gefunden, weshalb wir uns zum Monatsende trennen müssen.“
Teste dein Wissen zu BGB Allgemeiner Teil in 5 min