BT 6: Urkundsdelikte u.a.: 5 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 5 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema BT 6: Urkundsdelikte u.a. für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Versenden falscher PDF–Zeugnisse als Mailanhang in einer Jobbewerbung
Reichweite des öffentlichen Glaubens einer am Kfz–Kennzeichen angebrachten HU–Prüfplakette
Keine Angst vor Konkurrenzen: Konsumtion zwischen Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung - Jurafuchs
Konkurrenzen mögen viele Studierende nicht. Umso mehr wird eine gute Bearbeitung von den Korrektor*innen geschätzt. Tatsächlich können manche Konkurrenzverhältnisse schwierig sein. In diesem Beschluss hat der BGH klargestellt, dass zwischen der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB) und Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB) Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion vorliegt. Es sei kein Fall denkbar, in dem eine Urkunde verfälscht wird, ohne dass sie dadurch zugleich beschädigt, d.h. in ihrem Beweisgehalt geändert wird. Die Urkundenunterdrückung weise daher in diesem Fall keinen eigenen Unrechtsgehalt auf. Tateinheit scheide also aus.
Pflichtlektüre vorm Examen: EC-Karten-Fälle. Strafbarkeit bei Zahlung im NFC-Verfahren - Jurafuchs
In der sehr examens- und klausurrelevanten Konstellation der EC-Karten-Fälle hatte der Täter mit einer EC-Karte eines anderen kontaktlos ohne PIN-gezahlt (NFC-Verfahren). Neben Betrug und Urkundenunterdrücken ist hier auch an den Computerbetrug und den Scheck- und Kreditkartenmissbrauch zu denken. In dieser Fallkonstellation kannst Du besonders durch klar strukturiertes Vorgehen punkten.
Impfass gefälscht? So macht sich strafbar - Jurafuchs
Dieser Beschluss des LG Würzburg beschäftigt sich mit dem falschen Eintrag einer Corona-Schutzimpfung in einem Impfpass. Hierbei geht der Beschluss insbesondere auf Fragen der Strafbarkeit nach der alten und neuen Fassung des § 277 StGB (Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen) und dem Verhältnis zur Urkundenfälschung (§ 267 StGB).
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