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Mord, § 211 StGB: 85 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 85 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Mord, § 211 StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Verdeckungsmord durch Unterlassen

A fährt betrunken nach Hause. An einer Kreuzung übersieht A die vorfahrtsberechtigte Radfahrerin R und fährt sie an. A erkennt, dass R lebensbedrohlich verletzt ist. Aus Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen fährt er dennoch weiter. R verstirbt. Hätte A mit seinem Handy den Notarzt gerufen, hätte R überlebt.

Jurafuchs Illustration: A und B planen den Tod des in einer Lagerhalle gefesselten Opfers O1.
Examensrelevante Rechtsprechung › Rechtsprechung Strafrecht

Unterlaufen des Koinzidenzprinzips? Zeitpunkt der Erfüllung von Mordmerkmalen - Jurafuchs

Grundsätzlich müssen Mordmerkmale zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen (Koinzidenzprinzip). In diesem Beschluss bestätigt der BGH seine Vorverlagerungsrechtsprechung und erweitert sie auf Fälle, in denen das Opfer vor der Tötung in eine hilflose Position gebracht wird und diese günstige Gelegenheit bis zur Tötung fortwirkt. Das Mordmerkmal der Heimtücke kann demnach auch bereits vor der Tötungshandlung verwirklicht sein. Zudem stellt der BGH klar, dass es zur Erfüllung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht bei zweiaktigen Geschehen genügt, dass die Tötungsabsicht bereits vor der Begehung der zu verdeckenden Tat gefasst war.

Jurafuchs Illustration: Die Polizei stürmt gerade Ts Wohnung, der anfängt, auf den hineinstürmenden Polizisten zu schießen.
Examensrelevante Rechtsprechung › Rechtsprechung Strafrecht

Verdeckungsabsicht trotz aufgedeckter Tat? - Jurafuchs

Der BGH entscheidet hier über den Mord an einem Polizisten während einer geplanten Durchsuchung nach Drogen. Das Gericht bekräftigt seine bisherige Linie, dass das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht ausscheide, wenn die zu verdeckende Tat bereits aufgedeckt ist und jede Verdeckungshandlung aussichtslos ist. Niedere Beweggründe lägen hingegen vor, wenn der Täter sein Opfer allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer gewissen (Berufs-)Gruppe töte.

Jurafuchs Illustration: A und B fahren in Autos von dem schwerverletzten Radfahrer R weg, den A gerade überfahren hat.
Examensrelevante Rechtsprechung › Rechtsprechung Strafrecht

Die Garantenstellung als besonderes persönliches Merkmal - Jurafuchs

Der BGH hat klargestellt, dass die Garantenstellung aus Ingerenz, also aufgrund eines früheren Fehlverhaltens, ein besonderes persönliches Merkmal darstellt. Dieses kann nicht einfach auf andere Beteiligte übertragen werden kann. Dies entschied das Gericht in einem Fall, in dem ein Autofahrer nach einem tödlichen Unfall einem Freund bei der Beseitigung von Beweismitteln geholfen hatte. Der Fahrer war auf Bitten seines Freundes, der den Unfall unter Alkoholeinfluss und ohne Führerschein verursacht hatte, an den Unfallort zurückgekehrt.

Freierin F streitet mit dem Prostituierten P in Fs Auto.
Examensrelevante Rechtsprechung › Rechtsprechung Strafrecht

Eventualvorsatz vs. direkter Vorsatz: Reicht auch der bedingte Vorsatz für die Annahme einer Verdeckungsabsicht aus? - Jurafuchs

Trotz des Wortlautes Verdeckungs“absicht“ entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass es im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand grundsätzlich genügen soll, wenn der Täter hinsichtlich des Todes des Opfers lediglich mit bedingtem Vorsatz handelt. Im vorliegenden Fall hatte sich der BGH allerdings mit der besonderen Konstellation zu beschäftigen, dass nur der Tod des Opfers die Aufdeckung des Täters sicher verhindern konnte. Er bestätigte dabei seine Rechtsprechung, dass es in diesem besonders gelagerten Fall subjektiv der Tötungsabsicht und nicht bloß des Eventualvorsatzes bedürfe.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Täter tötet aus Habgier, Teilnehmer weiß von nichts

T bringt seine Mutter M um, da er frühzeitig erben möchte. Sein Cousin C leistet ihm dabei Hilfe, ohne selbst materielle Vorteile zu erstreben. C weiß nichts davon, dass T aus Gewinnstreben handelt.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Nur der Teilnehmer handelt habgierig

A stiftet den T an, seinen (As) Vater, den O, umzubringen. A möchte frühzeitig erben und sich einen Sportwagen kaufen. T tötet den O, ohne selbst materielle Vorteile zu erstreben.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Nur der Täter handelt habgierig

T bringt seine Mutter M um, da er frühzeitig erben möchte. Sein Cousin C leistet ihm dabei Hilfe, ohne selbst materielle Vorteile zu erstreben. C weiß aber, dass T aus Gewinnstreben handelt.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Dolus Eventualis und Verdeckungsabsicht 2

T bringt P um. Ps Freundin O hat die Tötung beobachtet und T hat nun Angst, dass O ihn bei der Polizei verpfeift. T will O als Zeugin ausschalten und würgt O. O stirbt. Der Anwalt des T behauptet, T habe die O mit bedingtem Tötungsvorsatz getötet.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Täter und Teilnehmer töten jeweils aus Habgier

T tötet die O, weil ihm M, der Ehemann der O, dafür €25.000 zahlt. M möchte auf diesem Weg an das Erbe schneller herankommen.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

§ 28 StGB bei tatbezogenen Mordmerkmalen (2. Gruppe) – 3

T erschießt die nichtsahnende O, während diese schläft, mit einer Pistole. Die Pistole hat B ihm besorgt. Er wusste zwar, dass mit der Pistole die O erschossen werden sollte. Dass T die O im Schlaf erschießen wollte, war B nicht bekannt.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

§ 28 StGB bei tatbezogenen Mordmerkmalen (2. Gruppe) – 2

T erschießt die nichtsahnende O, während diese schläft, mit einer Pistole. Die Pistole hat B ihm in Kenntnis der Art und Weise der geplanten Tatausführung besorgt.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Dolus Eventualis und Verdeckungsabsicht 1

T hat die H erstochen. Er will die Tatspuren dadurch verdecken, dass er das Haus in Brand setzt. T weiß, dass in der oberen Etage die O wohnt, die zu dieser Nachtzeit wahrscheinlich schläft. Er nimmt billigend in Kauf, dass die O sterben könnte. O stirbt.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Rache und Sorge um Kinder

O, die Ehefrau des T, lebt teilweise bei T und teilweise bei ihrem Liebhaber. T hängt sehr an der O und versucht, sich das Leben zu nehmen. Kurze Zeit später fasst er den Entschluss, auch die Kinder „mit in den Tod zu nehmen“ und ersticht seine Söhne S und P. Gleichgewichtige Beweggründe dafür waren, dass er zum einen verzweifelt war und sich um die Zukunft der Kinder nach seinem Tode sorgte, zum anderen wollte er sich an seiner Ehefrau rächen.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

§ 28 StGB bei tatbezogenen Mordmerkmalen (2. Gruppe)

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Habgier – Hass und Auftragsmord kommen zusammen

M bietet T an, ihm €50 zu zahlen, wenn T die O umbringt. Die lächerlichen €50 sind für T kein Anreiz. Er tötet die O vielmehr, weil sie in seinen Augen eine arrogante Intrigantin ist, die er seit Kindheitstagen hasst.

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Verdeckungsmord und niedrige Beweggründe

K und T begehen mehrere Straftaten gemeinsam. K droht dem T ständig damit, zur Polizei zu gehen, wenn T ihn nicht angemessen an der Beute beteiligt. Primär aus Angst vor einer Anzeige und zweitrangig aus Hass und Rache für die wiederholten Erpressungen bringt T den K um.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Habgier und Furcht vor Anzeige

T bricht in den „Tante-Emma-Laden“ der E ein und wird von E auf der Suche nach Stehlenswertem überrascht. Aus Furcht vor einer Anzeige, aber vor allem um seine Suche nach Geld fortsetzen zu können, tötet er die E mit Schlägen und Tritten.

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Einschränkung des Mordmerkmals der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB): Verwerflicher Vertrauensbruch?

Heimtücke - Verwerflicher Vertrauensbruch (1 StR 393/10)

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Familientyrannen-Fall

V trinkt täglich 5 Liter Bier und tyrannisiert und misshandelt seine Frau F und sein Kind K jahrelang. K läuft von zu Hause weg. Aus Furcht vor neuen Misshandlungen und vor den Konsequenzen, die K bei dessen Rückkehr erwarten würden, erschießt F den ahnungslosen schlafenden V.

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Verdeckungsmord durch Unterlassen

T schlägt den O am Bahnhof brutal zusammen. O fällt bewusstlos und stark blutend in das Gleisbett. T erkennt, dass er vom nächsten Zug überfahren wird, unternimmt jedoch nichts. T fürchtet, dass O ihn anzeigen würde. 20 Minuten später wird O tödlich von einem Zug erfasst.

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Außerstrafrechtliche Konsequenzen

T hat den Großvater G ihres Ehemannes E um €15.000 bestohlen. Der G hat die Tat entdeckt und kündigt an, den E darüber zu informieren. T befürchtet, dass E sie verlassen würde und tötet den G, um dies zu verhindern. Eine Strafanzeige erwartete T nicht.

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Tateinheitliches Zusammentreffen 1

T hat die christlich lebende O geschwängert. T möchte die Schwangerschaft seiner Familie verheimlichen und versucht, die O zum Abbruch der Schwangerschaft zu bewegen. O möchte das Kind jedoch bekommen. T tötet die O deswegen mit zwei Messerstichen in Bauch und Herz.

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Straftat vs. Ordnungswidrigkeit

T wird vom Polizeibeamten P in einer 30er-Zone mit 61km/h nach Abzug der Toleranz erwischt. P hält den T an. T hat Angst um seinen Führerschein und tötet den P, um das Bußgeld, die Punkte und das Fahrverbot zu vermeiden.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Irrige Vorstellung einer Straftat

Nachdem T zwei Bier getrunken hat (0,7‰ Blutalkoholgehalt), fährt er unauffällig mit seinem PKW. Als der Polizist P ihn im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle anhält, tötet er den P. T denkt, er habe eine strafbare Trunkenheitsfahrt begangen. Dafür möchte er nicht belangt werden.

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Tötung in Verdeckungsabsicht

T stiehlt dem O seinen Habersack. Damit der O den T später nicht bei der Polizei verpfeifen kann, tötet er ihn.

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Dolus eventualis und Ermöglichungsabsicht

T überfällt den O in seiner Wohnung und betäubt ihn mit Chloroform. O erholt sich schon nach 30 Minuten. T beschließt nun auf andere Weise endgültig dafür zu sorgen, dass er weiter ungestört nach Geld suchen kann. Er würgt den O und billigt dabei, dass sein Handeln zum Tod des O führen könnte. O stirbt.

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Um die Straftat eines anderen zu ermöglichen

O und F gehen gemeinsam im Wald spazieren. T tötet den O, damit sein Freund M die F vergewaltigen kann.

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Um eine andere Straftat zu ermöglichen

A und B gehen gemeinsam im Wald spazieren. T tötet den A, um die B anschließend ungestört vergewaltigen zu können.

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Ausländerhass

T marschiert mit sechs Freunden, die allesamt der "rechten Szene" angehören, zu einem Asylheim, um die Bewohner zu provozieren. Die Gruppe sieht den Rumänen O, den sie für einen Wirtschaftsflüchtling hält. T erschlägt ihn, da auch er die rassistischen Werte der Gruppe kennt und bewundert.

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Verdeckungsnahe Motive

T hat die Ehefrau O seines Bruders geschwängert. Um zu verhindern, dass jemals irgendwer etwas über diesen Fehltritt erfährt, tötet T die O.

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Mordmerkmale Gruppe 1 – Verärgerung über verweigerten Sex

Der 19-jährige T lernt am Faschingsdienstag 1951 die M kennen und verbringt mit ihr den Abend. M verspricht ihm Geschlechtsverkehr, verweigert diesen später aber. Es sei ihr für diese Nacht zu spät. Aus Ärger und Enttäuschung darüber erschlägt T sie mit einem Trümmerklumpen.

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Imponiergehabe und ausländerfeindliche Gesinnung

T ist neu in einer rechten Gruppierung. Sie rufen vor einem griechischen Restaurant ausländerfeindliche Parolen. T will seinen neuen Freunden zeigen, dass er einer von ihnen ist und ersticht den aus dem Restaurant heraustretenden Inhaber O.

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Politisch motivierte Tötung (2 StR 531/02)

T trifft nachts auf O. O gehört seinem äußeren Erscheinungsbild nach der „Skinhead“-Szene an. T hasst Rechtsextreme und beschließt, O zu töten. So geschieht es.

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Niedrige Beweggründe - Eifersucht 2

T und O sind verheiratet. O führt mit P schon länger heimlich eine intime Beziehung und will sich nun von T trennen. T ist wütend und zutiefst enttäuscht und verzweifelt. Er tötet die O mit einem Messer, da er die Trennung nicht hinnehmen möchte.

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Niedrige Beweggründe - Eifersucht 1

T und O sind verheiratet. O führt parallel mit der B eine intime Beziehung. O will sich deshalb von T trennen. T tötet O mit einem Messer, da er die Trennung nicht hinnehmen möchte und er die O „niemand anderem gönnt“.

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Motivbündel

T bricht in den "Tante-Emma-Laden" der E ein und wird von E auf der Suche nach Stehlenswertem überrascht. Aus Furcht vor einer Anzeige und vor allem um seine Suche nach Diebesgut fortsetzen zu können, tötet er die E mit Schlägen und Tritten.

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Habgier - Rechtmäßigkeit des Vorteils

T leiht O seinen Roller, da er ins Ausland geht. Nach seiner Rückkehr verlangt er den Roller von O mehrfach vergeblich zurück. T stellt den O zur Rede. O verweigert weiterhin die Rückgabe. Schließlich tötet T den O, um an den Roller zu kommen.

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Habgier - "Behaltegier"

T trennt sich von seiner schwangeren Ehefrau O. O teilt T mit, sie werde ihn mit der Scheidung "finanziell fertig machen". T tötet die O daraufhin, um sich seinen Unterhaltsverpflichtungen zu entziehen.

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Habgier - Raubmord

T ist in Geldnot und will den wohlhabenden O überfallen. T schlägt dazu den O zunächst nieder, damit dieser seine Geldverstecke preisgibt. Anschließend tötet T den O, damit er ungestört das Haus durchsuchen und die Beute sichern kann.

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Habgier – Erlangung der Erbschaft

F und ihr Ehemann M befinden sich in einer schwierigen finanziellen Situation. F tötet ihre vermögenden Schwiegereltern, um den Erbfall zugunsten des Alleinerben M herbeizuführen.

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Habgier – Auftragsmörder erhält die Summe nicht

T ist professioneller Auftragsmörder und erhält von M den Auftrag, die O gegen Zahlung von €15.000 umzubringen. Nachdem T die O erschossen hat und von M Zahlung fordert, erwidert dieser, er habe es sich anders überlegt und wolle kein Geld zahlen.

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Habgier – Hass und Auftragsmord kommen zusammen

M bietet T an, ihm €50 zu zahlen, wenn T die O umbringt. Die lächerlichen €50 sind für T kein Anreiz. Er tötet die O vielmehr, weil sie in seinen Augen eine arrogante Intrigantin ist, die er seit Kindheitstagen hasst.

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Habgier – Auftragsmord €50

Der Auftragsmörder T bringt die O um. Dies tat er ausschließlich, weil er von Os Ehemann €50 für die Tötung versprochen bekommen hat.

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Habgier - Grundfall Auftragsmord

Der Auftragsmörder T bringt die O um. Dies tat er ausschließlich, weil er von Os Ehemann €15.000 für die Tötung versprochen bekommen hat.

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Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs - Tötung eines Dritten

Das Pärchen A und B geht gemeinsam im Wald spazieren. T überfällt das Pärchen und tötet den A, um sich an der B ungestört sexuell vergehen zu können.

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Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs – Kannibale

T hat sexuell-kannibalistische Neigungen. Er tötet, schlachtet und verspeist den A. Das Geschehen nimmt T mit einer Videokamera auf, um sich später beim Betrachten des Films sexuell zu befriedigen. Von der Tötung selbst verspricht sich T keine Befriedigung.

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Mitleidstötung

Patient O ist todkrank, aber noch bei Bewusstsein. Angesichts Os schwerer Leiden hat Krankenschwester T Mitleid. Um ihm weiteres Leiden und einen Todeskampf zu ersparen, verabreicht sie O tödliche Injektionen. Weder O selbst noch seine Angehörigen hatten T hierum gebeten.

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Strafmilderung wegen außergewöhnlicher Umstände

Content Notes: Sexualisierte Gewalt, Suizidversuch Ts Onkel O vergewaltigt Ts Frau F. O brüstet sich gegenüber T mehrmals mit dieser Tat. T ist schwer gedemütigt. F versucht dreimal, sich das Leben zu nehmen. T geht mit einer Pistole in das Stammcafé des O und erschießt O beim Kartenspielen von hinten.

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Wehrlosigkeit infolge Arglosigkeit – Fesselungs-Fall

T und O streiten sich heftig. O lässt sich einvernehmlich von T fesseln, um ihre Loyalität unter Beweis zu stellen. Der Streit eskaliert und T beschließt, die gefesselte O umzubringen. Zu diesem Zweck faltet T vor ihren Augen ein Tuch. O wird klar, was T vorhat, und sie ruft in Todesangst um Hilfe. Doch T legt das Tuch um ihren Hals und erdrosselt sie.

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Schutzbereite Dritte

O liegt todkrank und nicht ansprechbar auf der Intensivstation. Ihr Ehemann E sitzt am Bett. Krankenschwester T spritzt O ein tödliches Medikament, da sie das Leben der O als nicht mehr lebenswert betrachtet. E weiß nicht, dass die Spritze Gift enthält.

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Heimtücke bei vierjährigem Kind

T und F haben ein Kind, den vierjährigen O. O ist normal entwickelt und kann als Vierjähriger Gefühle erkennen und äußern. T hat die hohen Kosten satt und entschließt sich, O zu töten. T setzt O mit Spielsachen in die Badewanne und ertränkt ihn.

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Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs – Der Sittlichkeitsverbrecher

T überfällt die O, um sie zu vergewaltigen. O wehrt sich jedoch stark. Um mit O ungestört geschlechtlich verkehren zu können, schnürt T ihr den Hals mit einem Strick zu. Ihren Tod nimmt er dabei billigend in Kauf. Nach dem Verkehr bemerkt T, dass O an der Drosselung erstickt ist.

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Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs - Nekrophilie

T tötet die O, um sich danach an der Leiche sexuell zu vergehen.

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Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs – Der Lustmörder

T hat mit O Geschlechtsverkehr und würgt O dabei vorsätzlich bis zum Tod. Im Geschlechtsverkehr als solchem fand T keinerlei geschlechtliche Befriedigung. Allein die Tötung hat ihn erregt.

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Heimtücke bei Kleinstkindern

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Arglosigkeit bei Heimtückemord – Täter tritt Opfer in offen feindseliger Haltung entgegen

T möchte sich von F scheiden lassen, nachdem sie ihn 30 Jahre wiederholt gedemütigt hat. Es gibt einen heftigen Streit, bei dem F den T bespuckt. Trotzdem möchte sich T versöhnen. Er betritt nachts über den Balkon das Schlafzimmer der F. F fordert ihn auf, zu verschwinden. Es gibt einen neuen Streit. T entschließt sich, F zu töten und zieht ein Messer. Er nutzt Fs Lage im Bett aus, springt auf den Unterkörper der noch liegenden F und ersticht sie.

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Arglosigkeit – Opfer glaubt Todesdrohungen nicht

T und O streiten sich seit Jahren um die Erbschaft. T droht der O mehrmals mit vorgehaltener Pistole, sie umzubringen. Als T und O wieder streiten, hält T der O erneut die Pistole an den Kopf und flüstert: „Jetzt bist du dran!“. O nimmt diese Drohung, wie von T vorhergesehen, nicht ernst. T schießt und tötet die O.

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Arglosigkeit bei nicht abwehrbarem Angriff

B lädt T zum Kaffee ein. T möchte die Situation nutzen, um die ahnungslose B zu töten. Als B mit Kaffee aus der Küchentür kommt, packt T sie von vorne am Hals und sagt zu ihr: "Babsi, es ist soweit!" Anschließend tötet T die B unter heftiger Gegenwehr.

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Arglosigkeit - vorangegangene Drohungen 2

F und V streiten seit Monaten um das Sorgerecht. V greift F wiederholt an. F lebt in ständiger Angst. V lädt die F "zur Versöhnung" in seine Wohnung ein. Beim Betreten bemerkt F, dass V eine Pistole besorgt hat. Sie befürchtet, dass V sie umbringen möchte. V erschießt die F.

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Arglosigkeit – vorangegangene Drohungen

T ist erbost über die wuchernde Hecke des N und greift N deshalb mehrfach körperlich an. N fürchtet seit den Angriffen dauerhaft um seine Gesundheit. Dennoch trifft N sich einige Monate später mit T auf ein Bier in dessen Gartenlaube. Wie von vornherein geplant, tötet T den N hinterrücks mit einem Messerstich in den Hals.

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Arglosigkeit – vorangegangene verbale Auseinandersetzung

A und B haben bei ihrem sonntäglichen politischen Stammtisch eine hitzige Auseinandersetzung. A beleidigt B. B schreibt A am Montagabend, er freue sich dennoch auf den kommenden Stammtisch. Als B das Lokal betritt, nutzt A dies aus, um B ohne Vorwarnung zu erschießen.

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Arglosigkeit – Tötung von Schlafenden 2

T und O sind unglücklich in ihrer Beziehung. T hat der O im Streit gedroht, sie umzubringen. O fürchtet um ihr Leben und schließt sich im Bad ein. Dort wird sie vom Schlaf übermannt. T knackt leise die Tür auf und tötet die O.

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Arglosigkeit – Tötung von Schlafenden 1

T ist unglücklich mit seiner Beziehung und trifft die Entscheidung, seine Lebensgefährtin O zu töten. Gemeinsam gehen sie gegen 22 Uhr schlafen. T wartet, bis O fest eingeschlafen ist und tötet sie gegen 24 Uhr.

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Steinwurf von Autobahn – Anzahl gefährdeter Personen

T wirft von einer Brücke auf die B96 Steine und nimmt den Tod von Autofahrern billigend in Kauf. O befährt die um diese Uhrzeit wenig befahrene Strecke. Von einem Stein erfasst stirbt er. Hinter O fährt D mit 2 Kindern. Sie muss dem O ausweichen und kann einen Unfall vermeiden.

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Grundfall zur Heimtücke

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Mordmerkmal „aus Mordlust“ (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 1 StGB)

T wartet eines Abends in der Bahnhofsvorhalle in Freudenstadt auf ein Tötungsopfer. Es geht ihm ausschließlich darum, einen Menschen vom Leben zum Tode zu befördern. Er sieht die 21-jährige O und folgt ihr auf die Damentoilette. Dort erwürgt er sie.

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Verhungernlassen eines Kleinkindes

T bestraft ihren dreijährigen Sohn S mit dauerhaftem Nahrungsentzug. Einen Tod durch Verhungern nimmt sie dabei in Kauf. Obwohl S Nahrung verlangt, verweigert sie ihm diese und sieht zu, wie S leidet und immer schwächer wird. S stirbt nach fünf Wochen an den Folgen akuten Verhungerns.

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Unbarmherzige, gefühllose Gesinnung fehlt

Die 23-jährige T weist eine weit unterdurchschnittliche Intelligenz auf. Ihre Persönlichkeit ist durch auffallende Gemütsarmut und Willensschwäche gekennzeichnet. Überforderungsbedingt füttert sie ihren einjährigen Sohn S nicht mehr. S stirbt infolge akuten Verhungerns.

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Verursachung seelischer Qualen

Infolge eines Streits fesselt T die Z. Dann beschließt sie, Z zu töten. Vor den Augen der Z faltet T ein großes Kopftuch durch mehrfaches Umschlagen zusammen und nähert sich ihr langsam. Z erkennt, was T vorhat und ruft in Todesangst um Hilfe. T lässt Z eine Stunde zittern, kniet dann hinter ihr und erdrosselt sie.

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Quälen mit KV-Vorsatz, erst danach Tötungsvorsatz

T ist verärgert, weil seine Frau F €100 vertrunken hat, anstatt Lebensmittel einzukaufen. Er misshandelt sie stundenlang körperlich. Infolge fester Tritte erleidet F eine schwere Kopfverletzung und liegt bewusstlos am Boden. T kauft ein. Anschließend fasst er einen Tötungsvorsatz und ertränkt die immer noch bewusstlose F in der Badewanne.

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Protrahierte Tötung

T möchte O möglichst qualvoll zu Tode bringen. Zunächst würgt er O, um Todesangst zu erzeugen. Danach malträtiert er O über Stunden mit einer selbstgebauten "Todeslatte" voller Nägel. Zuletzt tötet er O mit einem gezielten Stich ins Herz.

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Opfer zu Beginn der Verletzungshandlung bewusstlos

T möchte O möglichst qualvoll zu Tode bringen. Zunächst würgt er O, um Todesangst zu erzeugen. Danach malträtiert er O mit einer selbstgebauten „Todeslatte“ voller Nägel. Dann ersticht er O. O wird gleich zu Beginn des Würgens bewusstlos. Von der Prozedur merkt er nichts.

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Gezielter Messerstich ins Herz

Radiologe R gerät mit seinem Kollegen O hinsichtlich der Finanzierung einer neuen Praxis in dauerhaften Streit. Er will O mit einem gezielten Messerstich ins Herz aus dem Weg räumen. O stirbt kurz nach dem Stich.

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Verbrennen eines Menschen bei Bewusstsein

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Folteraktion

T fühlt sich von seinem 70-jährigen Vater O verkannt und möchte sich mit einer schmerzvollen Tötung rächen. Er fesselt O an einen Stuhl und fügt ihm mit kochendem Wasser lokale Verbrennungen zu. Danach sticht er 30-mal in den Oberkörper des O. O verblutet.

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Steinwurf auf viel befahrener Autobahn

T wirft von einer Brücke Steine auf die Autobahn. Den Tod von Autofahrern nimmt er billigend in Kauf. O befährt die um diese Uhrzeit viel befahrene Strecke und wird von einem Stein erfasst. Er stirbt. Wie durch ein Wunder wird keine andere Person verletzt.

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Bombenwürfe in ein Lokal – Problem der Mehrfachtötungen 2

Von der Straße aus beobachtet T, wie seine Ex-Frau O mit ihrem neuen Freund F und dessen zwei Kindern im Wintergarten Karten spielt. Er beschließt, die fröhliche Gesellschaft umzubringen und wirft eine Sprengstoffbombe durch das Glas. O und F sterben bei der Explosion.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Steinwurf auf einsamer Landstraße

T wirft Steine von einer Brücke auf eine Landstraße. T möchte damit gezielt das Auto des O treffen und diesen töten. Auf der Landstraße befinden sich weit und breit keine anderen Verkehrsteilnehmer. Von einem Stein am Kopf getroffen stirbt O.

Jurafuchs
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Vorsätzliche Geisterfahrt mit einem Pkw auf der Autobahn

T fährt nachts ohne Licht entgegen der Fahrtrichtung auf der Autobahn. Er steuert mit 110km/h auf einen Pkw zu, um sich beim Zusammenstoß selbst zu töten. T nimmt billigend den Tod der Insassen des anderen Pkw in Kauf. O und seine vier Kinder sterben.

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Ein Pistolenschuss geht fehl

T schießt mit Tötungsabsicht aus zwei Meter Entfernung auf O, der sich in einer Gruppe von zehn Menschen aufhält. Er nimmt billigend in Kauf, dass Dritte verletzt werden. T hat nur Munition für einen Schuss. Die Gruppe bewegt sich. T trifft den S am Arm.

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Kontrolliertes Entzünden einer Bombe

T platziert eine Bombe unter dem Auto der O. Das Auto steht auf einem verlassenen Parkplatz. T wartet, bis O einsteigt und zündet die Bombe. O stirbt.

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Bombenwürfe in ein Lokal - Problem der Mehrfachtötungen 1

T will den O umbringen. Er weiß, dass O jeden Freitagabend um 19 Uhr in der gut besuchten Gaststätte "Witwe Bolte" ein Knusperhuhn isst. Obwohl viele weitere Leute dort speisen, wirft er eine Bombe in das Lokal. O stirbt.

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Gift auf dem Teller eines bestimmten Opfers

T bewohnt mit 19 Männern eine Gemeinschaftsunterkunft. Für sich selbst und seinen Zimmermitbewohner O kocht er in der Gemeinschaftsküche Suppe. Auf den Suppenteller des ihm so verhassten O träufelt er heimlich ein tödliches Gift. O isst die Suppe und stirbt.

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Vergiften des Essens im Kessel einer Gemeinschaftsküche

T bewohnt mit 19 anderen eine Gemeinschaftsunterkunft. Er kocht einen 20-Liter-Topf Suppe, rührt ein tödliches Gift unter und legt eine Notiz ("Bedient Euch!") dazu. Dann verlässt er das Haus. Dass Mitbewohner und Besucher sterben können, ist T recht. O isst von der Suppe und stirbt.