Mord, § 211 StGB: 49 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 49 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Mord, § 211 StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Verdeckungsmord durch Unterlassen
A fährt betrunken nach Hause. An einer Kreuzung übersieht A die vorfahrtsberechtigte Radfahrerin R und fährt sie an. A erkennt, dass R lebensbedrohlich verletzt ist. Aus Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen fährt er dennoch weiter. R verstirbt. Hätte A mit seinem Handy den Notarzt gerufen, hätte R überlebt.
Verdeckungsabsicht trotz aufgedeckter Tat? - Jurafuchs
Der BGH entscheidet hier über den Mord an einem Polizisten während einer geplanten Durchsuchung nach Drogen. Das Gericht bekräftigt seine bisherige Linie, dass das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht ausscheide, wenn die zu verdeckende Tat bereits aufgedeckt ist und jede Verdeckungshandlung aussichtslos ist. Niedere Beweggründe lägen hingegen vor, wenn der Täter sein Opfer allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer gewissen (Berufs-)Gruppe töte.
Eventualvorsatz vs. direkter Vorsatz: Reicht auch der bedingte Vorsatz für die Annahme einer Verdeckungsabsicht aus? - Jurafuchs
Trotz des Wortlautes Verdeckungs“absicht“ entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass es im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand grundsätzlich genügen soll, wenn der Täter hinsichtlich des Todes des Opfers lediglich mit bedingtem Vorsatz handelt. Im vorliegenden Fall hatte sich der BGH allerdings mit der besonderen Konstellation zu beschäftigen, dass nur der Tod des Opfers die Aufdeckung des Täters sicher verhindern konnte. Er bestätigte dabei seine Rechtsprechung, dass es in diesem besonders gelagerten Fall subjektiv der Tötungsabsicht und nicht bloß des Eventualvorsatzes bedürfe.

Nur der Teilnehmer handelt habgierig
A stiftet den T an, seinen (As) Vater, den O, umzubringen. A möchte frühzeitig erben und sich einen Sportwagen kaufen. T tötet den O, ohne selbst materielle Vorteile zu erstreben.
Nur der Täter handelt habgierig
T bringt seine Mutter M um, da er frühzeitig erben möchte. Sein Cousin C leistet ihm dabei Hilfe, ohne selbst materielle Vorteile zu erstreben. C weiß aber, dass T aus Gewinnstreben handelt.

§ 28 StGB bei tatbezogenen Mordmerkmalen (2. Gruppe) – 3
T erschießt die nichtsahnende O, während diese schläft, mit einer Pistole. Die Pistole hat B ihm besorgt. Er wusste zwar, dass mit der Pistole die O erschossen werden sollte. Dass T die O im Schlaf erschießen wollte, war B nicht bekannt.

Dolus Eventualis und Verdeckungsabsicht 1
T hat die H erstochen. Er will die Tatspuren dadurch verdecken, dass er das Haus in Brand setzt. T weiß, dass in der oberen Etage die O wohnt, die zu dieser Nachtzeit wahrscheinlich schläft. Er nimmt billigend in Kauf, dass die O sterben könnte. O stirbt.
§ 28 StGB bei tatbezogenen Mordmerkmalen (2. Gruppe)

Habgier und Furcht vor Anzeige
T bricht in den „Tante-Emma-Laden“ der E ein und wird von E auf der Suche nach Stehlenswertem überrascht. Aus Furcht vor einer Anzeige, aber vor allem um seine Suche nach Geld fortsetzen zu können, tötet er die E mit Schlägen und Tritten.
Familientyrannen-Fall
V trinkt täglich 5 Liter Bier und tyrannisiert und misshandelt seine Frau F und sein Kind K jahrelang. K läuft von zu Hause weg. Aus Furcht vor neuen Misshandlungen und vor den Konsequenzen, die K bei dessen Rückkehr erwarten würden, erschießt F den ahnungslosen schlafenden V.

Verdeckungsmord durch Unterlassen
T schlägt den O am Bahnhof brutal zusammen. O fällt bewusstlos und stark blutend in das Gleisbett. T erkennt, dass er vom nächsten Zug überfahren wird, unternimmt jedoch nichts. T fürchtet, dass O ihn anzeigen würde. 20 Minuten später wird O tödlich von einem Zug erfasst.

Außerstrafrechtliche Konsequenzen
T hat den Großvater G ihres Ehemannes E um €15.000 bestohlen. Der G hat die Tat entdeckt und kündigt an, den E darüber zu informieren. T befürchtet, dass E sie verlassen würde und tötet den G, um dies zu verhindern. Eine Strafanzeige erwartete T nicht.

Tateinheitliches Zusammentreffen 1
T hat die christlich lebende O geschwängert. T möchte die Schwangerschaft seiner Familie verheimlichen und versucht, die O zum Abbruch der Schwangerschaft zu bewegen. O möchte das Kind jedoch bekommen. T tötet die O deswegen mit zwei Messerstichen in Bauch und Herz.

Irrige Vorstellung einer Straftat
Nachdem T zwei Bier getrunken hat (0,7‰ Blutalkoholgehalt), fährt er unauffällig mit seinem PKW. Als der Polizist P ihn im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle anhält, tötet er den P. T denkt, er habe eine strafbare Trunkenheitsfahrt begangen. Dafür möchte er nicht belangt werden.

Dolus eventualis und Ermöglichungsabsicht
T überfällt den O in seiner Wohnung und betäubt ihn mit Chloroform. O erholt sich schon nach 30 Minuten. T beschließt nun auf andere Weise endgültig dafür zu sorgen, dass er weiter ungestört nach Geld suchen kann. Er würgt den O und billigt dabei, dass sein Handeln zum Tod des O führen könnte. O stirbt.
Mordmerkmale Gruppe 1 – Verärgerung über verweigerten Sex
Der 19-jährige T lernt am Faschingsdienstag 1951 die M kennen und verbringt mit ihr den Abend. M verspricht ihm Geschlechtsverkehr, verweigert diesen später aber. Es sei ihr für diese Nacht zu spät. Aus Ärger und Enttäuschung darüber erschlägt T sie mit einem Trümmerklumpen.

Politisch motivierte Tötung (2 StR 531/02)
T trifft nachts auf O. O gehört seinem äußeren Erscheinungsbild nach der „Skinhead“-Szene an. T hasst Rechtsextreme und beschließt, O zu töten. So geschieht es.
Niedrige Beweggründe - Eifersucht 2
T und O sind verheiratet. O führt mit P schon länger heimlich eine intime Beziehung und will sich nun von T trennen. T ist wütend und zutiefst enttäuscht und verzweifelt. Er tötet die O mit einem Messer, da er die Trennung nicht hinnehmen möchte.
Habgier - Rechtmäßigkeit des Vorteils
T leiht O seinen Roller, da er ins Ausland geht. Nach seiner Rückkehr verlangt er den Roller von O mehrfach vergeblich zurück. T stellt den O zur Rede. O verweigert weiterhin die Rückgabe. Schließlich tötet T den O, um an den Roller zu kommen.
Habgier - "Behaltegier"
T trennt sich von seiner schwangeren Ehefrau O. O teilt T mit, sie werde ihn mit der Scheidung "finanziell fertig machen". T tötet die O daraufhin, um sich seinen Unterhaltsverpflichtungen zu entziehen.
Habgier – Erlangung der Erbschaft
F und ihr Ehemann M befinden sich in einer schwierigen finanziellen Situation. F tötet ihre vermögenden Schwiegereltern, um den Erbfall zugunsten des Alleinerben M herbeizuführen.
Habgier – Hass und Auftragsmord kommen zusammen
M bietet T an, ihm €50 zu zahlen, wenn T die O umbringt. Die lächerlichen €50 sind für T kein Anreiz. Er tötet die O vielmehr, weil sie in seinen Augen eine arrogante Intrigantin ist, die er seit Kindheitstagen hasst.

Habgier – Auftragsmord €50
Der Auftragsmörder T bringt die O um. Dies tat er ausschließlich, weil er von Os Ehemann €50 für die Tötung versprochen bekommen hat.

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs - Tötung eines Dritten
Das Pärchen A und B geht gemeinsam im Wald spazieren. T überfällt das Pärchen und tötet den A, um sich an der B ungestört sexuell vergehen zu können.
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs – Kannibale
T hat sexuell-kannibalistische Neigungen. Er tötet, schlachtet und verspeist den A. Das Geschehen nimmt T mit einer Videokamera auf, um sich später beim Betrachten des Films sexuell zu befriedigen. Von der Tötung selbst verspricht sich T keine Befriedigung.
Mitleidstötung
Patient O ist todkrank, aber noch bei Bewusstsein. Angesichts Os schwerer Leiden hat Krankenschwester T Mitleid. Um ihm weiteres Leiden und einen Todeskampf zu ersparen, verabreicht sie O tödliche Injektionen. Weder O selbst noch seine Angehörigen hatten T hierum gebeten.

Strafmilderung wegen außergewöhnlicher Umstände
Content Notes: Sexualisierte Gewalt, Suizidversuch Ts Onkel O vergewaltigt Ts Frau F. O brüstet sich gegenüber T mehrmals mit dieser Tat. T ist schwer gedemütigt. F versucht dreimal, sich das Leben zu nehmen. T geht mit einer Pistole in das Stammcafé des O und erschießt O beim Kartenspielen von hinten.
Wehrlosigkeit infolge Arglosigkeit – Fesselungs-Fall
T und O streiten sich heftig. O lässt sich einvernehmlich von T fesseln, um ihre Loyalität unter Beweis zu stellen. Der Streit eskaliert und T beschließt, die gefesselte O umzubringen. Zu diesem Zweck faltet T vor ihren Augen ein Tuch. O wird klar, was T vorhat, und sie ruft in Todesangst um Hilfe. Doch T legt das Tuch um ihren Hals und erdrosselt sie.
Heimtücke bei vierjährigem Kind
T und F haben ein Kind, den vierjährigen O. O ist normal entwickelt und kann als Vierjähriger Gefühle erkennen und äußern. T hat die hohen Kosten satt und entschließt sich, O zu töten. T setzt O mit Spielsachen in die Badewanne und ertränkt ihn.

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs – Der Sittlichkeitsverbrecher
T überfällt die O, um sie zu vergewaltigen. O wehrt sich jedoch stark. Um mit O ungestört geschlechtlich verkehren zu können, schnürt T ihr den Hals mit einem Strick zu. Ihren Tod nimmt er dabei billigend in Kauf. Nach dem Verkehr bemerkt T, dass O an der Drosselung erstickt ist.

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs - Nekrophilie
T tötet die O, um sich danach an der Leiche sexuell zu vergehen.

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs – Der Lustmörder
T hat mit O Geschlechtsverkehr und würgt O dabei vorsätzlich bis zum Tod. Im Geschlechtsverkehr als solchem fand T keinerlei geschlechtliche Befriedigung. Allein die Tötung hat ihn erregt.
Heimtücke bei Kleinstkindern
Arglosigkeit – vorangegangene verbale Auseinandersetzung
A und B haben bei ihrem sonntäglichen politischen Stammtisch eine hitzige Auseinandersetzung. A beleidigt B. B schreibt A am Montagabend, er freue sich dennoch auf den kommenden Stammtisch. Als B das Lokal betritt, nutzt A dies aus, um B ohne Vorwarnung zu erschießen.
Arglosigkeit – Tötung von Schlafenden 2
T und O sind unglücklich in ihrer Beziehung. T hat der O im Streit gedroht, sie umzubringen. O fürchtet um ihr Leben und schließt sich im Bad ein. Dort wird sie vom Schlaf übermannt. T knackt leise die Tür auf und tötet die O.
Arglosigkeit – Tötung von Schlafenden 1
T ist unglücklich mit seiner Beziehung und trifft die Entscheidung, seine Lebensgefährtin O zu töten. Gemeinsam gehen sie gegen 22 Uhr schlafen. T wartet, bis O fest eingeschlafen ist und tötet sie gegen 24 Uhr.
Steinwurf von Autobahn – Anzahl gefährdeter Personen
T wirft von einer Brücke auf die B96 Steine und nimmt den Tod von Autofahrern billigend in Kauf. O befährt die um diese Uhrzeit wenig befahrene Strecke. Von einem Stein erfasst stirbt er. Hinter O fährt D mit 2 Kindern. Sie muss dem O ausweichen und kann einen Unfall vermeiden.
Grundfall zur Heimtücke
Mordmerkmal „aus Mordlust“ (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 1 StGB)
T wartet eines Abends in der Bahnhofsvorhalle in Freudenstadt auf ein Tötungsopfer. Es geht ihm ausschließlich darum, einen Menschen vom Leben zum Tode zu befördern. Er sieht die 21-jährige O und folgt ihr auf die Damentoilette. Dort erwürgt er sie.
Unbarmherzige, gefühllose Gesinnung fehlt
Die 23-jährige T weist eine weit unterdurchschnittliche Intelligenz auf. Ihre Persönlichkeit ist durch auffallende Gemütsarmut und Willensschwäche gekennzeichnet. Überforderungsbedingt füttert sie ihren einjährigen Sohn S nicht mehr. S stirbt infolge akuten Verhungerns.
Quälen mit KV-Vorsatz, erst danach Tötungsvorsatz
T ist verärgert, weil seine Frau F €100 vertrunken hat, anstatt Lebensmittel einzukaufen. Er misshandelt sie stundenlang körperlich. Infolge fester Tritte erleidet F eine schwere Kopfverletzung und liegt bewusstlos am Boden. T kauft ein. Anschließend fasst er einen Tötungsvorsatz und ertränkt die immer noch bewusstlose F in der Badewanne.
Opfer zu Beginn der Verletzungshandlung bewusstlos
T möchte O möglichst qualvoll zu Tode bringen. Zunächst würgt er O, um Todesangst zu erzeugen. Danach malträtiert er O mit einer selbstgebauten „Todeslatte“ voller Nägel. Dann ersticht er O. O wird gleich zu Beginn des Würgens bewusstlos. Von der Prozedur merkt er nichts.
Folteraktion
T fühlt sich von seinem 70-jährigen Vater O verkannt und möchte sich mit einer schmerzvollen Tötung rächen. Er fesselt O an einen Stuhl und fügt ihm mit kochendem Wasser lokale Verbrennungen zu. Danach sticht er 30-mal in den Oberkörper des O. O verblutet.
Steinwurf auf viel befahrener Autobahn
T wirft von einer Brücke Steine auf die Autobahn. Den Tod von Autofahrern nimmt er billigend in Kauf. O befährt die um diese Uhrzeit viel befahrene Strecke und wird von einem Stein erfasst. Er stirbt. Wie durch ein Wunder wird keine andere Person verletzt.
Bombenwürfe in ein Lokal – Problem der Mehrfachtötungen 2
Von der Straße aus beobachtet T, wie seine Ex-Frau O mit ihrem neuen Freund F und dessen zwei Kindern im Wintergarten Karten spielt. Er beschließt, die fröhliche Gesellschaft umzubringen und wirft eine Sprengstoffbombe durch das Glas. O und F sterben bei der Explosion.
Vorsätzliche Geisterfahrt mit einem Pkw auf der Autobahn
T fährt nachts ohne Licht entgegen der Fahrtrichtung auf der Autobahn. Er steuert mit 110km/h auf einen Pkw zu, um sich beim Zusammenstoß selbst zu töten. T nimmt billigend den Tod der Insassen des anderen Pkw in Kauf. O und seine vier Kinder sterben.
Ein Pistolenschuss geht fehl
T schießt mit Tötungsabsicht aus zwei Meter Entfernung auf O, der sich in einer Gruppe von zehn Menschen aufhält. Er nimmt billigend in Kauf, dass Dritte verletzt werden. T hat nur Munition für einen Schuss. Die Gruppe bewegt sich. T trifft den S am Arm.
Kontrolliertes Entzünden einer Bombe
T platziert eine Bombe unter dem Auto der O. Das Auto steht auf einem verlassenen Parkplatz. T wartet, bis O einsteigt und zündet die Bombe. O stirbt.
Vergiften des Essens im Kessel einer Gemeinschaftsküche
T bewohnt mit 19 anderen eine Gemeinschaftsunterkunft. Er kocht einen 20-Liter-Topf Suppe, rührt ein tödliches Gift unter und legt eine Notiz ("Bedient Euch!") dazu. Dann verlässt er das Haus. Dass Mitbewohner und Besucher sterben können, ist T recht. O isst von der Suppe und stirbt.
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