Strafrecht BT III – Delikte gegen die Allgemeinheit: 201 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 201 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Strafrecht BT III – Delikte gegen die Allgemeinheit für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Die 6 beliebtesten Fälle zum Thema Strafrecht BT III – Delikte gegen die Allgemeinheit
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§ 316 StGB: absolute Rad-Fahruntüchtigkeit & relative Fahruntüchtigkeit
Der trinkfeste T fährt mit seinem Fahrrad zielsicher zur Arbeit, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille (‰) aufweist.

§ 316 StGB: Fahrlässigkeit
Obwohl T so viel Alkohol getrunken hat, dass er eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille (‰) aufweist, hält er sich ohne Weiteres noch für fahrtüchtig. Daher unternimmt er mit seinem Pkw eine „Spritztour“.
Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang
Die Feuerwehr erfährt, dass A das Ferienhaus seiner Frau anzünden will. Aus diesem Grund betritt Feuerwehrfrau F das Haus und sieht etwas Zündstoff im Eingangsbereich verteilt, der noch nicht angezündet wurde. Noch bevor F andere Maßnahmen ergreifen kann, wirft A - der nur das leerstehende Feuerwehrauto gesehen hat und einem Einschreiten zuvorkommen will - die Brandflasche ins Haus. F kommt dabei ums Leben.
Erkennbarkeit des Ausstellers – Bierdeckel
Gastwirtin G verteilt in ihrer Kneipe für jedes Getränk auf einem Bierdeckel Striche. Anhand des Deckels rechnet G am Ende ab. T hat sechs Alster getrunken, aber nur Geld für zwei Alster dabei. Sie kratzt vier Striche vom Deckel weg. Unter dessen Vorlage zahlt T zwei Alster.
Täuschung im Rechtsverkehr 1
Jurastudentin T befindet sich mittlerweile im 6. Semester. Ihre Eltern können gar nicht nachvollziehen, warum T das Studium nach so langer Zeit noch nicht beendet hat. Um den nervigen Fragen ein Ende zu setzen, erstellt sich T ein Examenszeugnis, welches sie in ihrem Zimmer aufhängt.
Einstiegsfall: Fälschung beweiserheblicher Daten
Der wachsende Versandhandel führt dazu, dass Kurierfahrerin T immer mehr Pakete pro Tag ausliefern muss. Um Zeit zu sparen, klingelt T nicht bei K, um seinen bestellten Fernseher auszuliefern, sondern unterzeichnet selbst mit dem Namen des K auf dem elektronischen Lesegerät und fährt davon.
Die neuesten Fälle zum Thema Strafrecht BT III – Delikte gegen die Allgemeinheit
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Objektiver Tatbestand: Unglücksfall iSd § 323c inkl. Fallbeispiel
In dem Fall geht es um die Definition des „Unglücksfalls“ als objektives Tatbestandsmerkmal der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB). Ob ein Unglücksfall vorliegt, richtet sich nach einer ex-Post-Betrachtung der Tatgegebenheiten. Für die Beurteilung der Strafbarkeit ist daher nicht relevant, was sich die potenziellen Täter:innen zum Tatzeitpunkt dachten, sondern ob sich auch unter Einbeziehung erst später bekannt gewordener, objektiver Gegebenheiten, ein Unglücksfall vorlag. Ist dies nicht der Fall, scheidet eine Strafbarkeit nach § 323c StGB aus. Dieser Fall zeigt den Sinn und Zweck des § 323s StGB: Es soll sichergestellt werden, dass jemand Hilfe erhält, sondern Hilfe wirklich notwendig ist. Ist dies tatsächlich nicht der Fall, besteht keine Notwendigkeit einer Strafbarkeit. Dass der Täter eventuell irrig annahm, ein Unglücksfall läge vor, spielt also keine Rolle.

Mandatsträger als Amtsträger
A genießt die Ruhe seines Grundstücks und möchte nicht, dass in der Nähe ein neues Wohngebiet entsteht. Er bietet Stadträtin S € 1.000 an, damit sie im Stadtrat gegen den neuen Bebauungsplan stimmt.
Amtsträger-Eigenschaft - Kölner Müllskandal
A ist Geschäftsführer der B-GmbH, einem städtisch beherrschten Müllentsorger mit privater Sperrminorität. B plant den Bau einer Verbrennungsanlage. C möchte diese errichten. A lässt sich von C Schmiergeld zahlen und manipuliert die Ausschreibung so, dass C den Zuschlag erhält. Der Zuschlagspreis war um den Schmiergeldanteil für A erhöht. C hätte den Vertrag mit der B auch für den niedrigeren Preis (ohne den Schmiergeldanteil) geschlossen.

strikte Unrechtsvereinbarung

Grundfall Bestechlichkeit & Bestechung
Behördenleiter B und Unternehmer U schließen einen Deal: B ordnet Auszahlungen an U für die Gartenarbeiten im Stadtpark an, die U nie vornimmt. U gibt B dafür ein Drittel der Zahlungen ab.

Anstiftung zur Vorteilsannahme durch Dritten
Strafrecht BT III – Delikte gegen die Allgemeinheit: Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zu diesen Teilrechtsgebieten
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