Straßenverkehrsdelikte, §§ 315bff, 142, 323a, 323c StGB: 67 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 67 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Straßenverkehrsdelikte, §§ 315bff, 142, 323a, 323c StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Objektiver Tatbestand: Unglücksfall iSd § 323c inkl. Fallbeispiel
In dem Fall geht es um die Definition des „Unglücksfalls“ als objektives Tatbestandsmerkmal der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB). Ob ein Unglücksfall vorliegt, richtet sich nach einer ex-Post-Betrachtung der Tatgegebenheiten. Für die Beurteilung der Strafbarkeit ist daher nicht relevant, was sich die potenziellen Täter:innen zum Tatzeitpunkt dachten, sondern ob sich auch unter Einbeziehung erst später bekannt gewordener, objektiver Gegebenheiten, ein Unglücksfall vorlag. Ist dies nicht der Fall, scheidet eine Strafbarkeit nach § 323c StGB aus. Dieser Fall zeigt den Sinn und Zweck des § 323s StGB: Es soll sichergestellt werden, dass jemand Hilfe erhält, sondern Hilfe wirklich notwendig ist. Ist dies tatsächlich nicht der Fall, besteht keine Notwendigkeit einer Strafbarkeit. Dass der Täter eventuell irrig annahm, ein Unglücksfall läge vor, spielt also keine Rolle.

Tatbestand des § 323c Abs. 2 StGB 3
Nachdem sich auf der Autobahn ein Unfall ereignet hat, bilden die Fahrzeugführer vorschriftsgemäß eine Rettungsgasse. Ärztin A fährt im Privat-Pkw in die Rettungsgasse ein, um schnell zum Unfallort zu gelangen. Autofahrer T stellt sich der durch die Rettungsgasse fahrenden A in den Weg und bringt ihr Fahrzeug zum Stillstand.

Tatbestand des § 323c Abs. 2 StGB 1
T guckt den Rettern X, Y und Z zu, die sich bei einem schweren Verkehrsunfall auf der Travemünder Allee in Lübeck um die Verletzten kümmern. Dabei steht T mitten auf dem Fahrradweg und blockiert den Rennrad fahrenden Richter R.

Zumutbarkeit der Hilfeleistung 3
Monate zuvor hat T einen Raub begangen. Während er über die Landstraße fährt, entdeckt er am Straßenrand den unfallbedingt schwerverletzten O. Um sich keinem größeren Strafverfolgungsrisiko auszusetzen, fährt T unbehelligt weiter – auch an den in regelmäßigen Abständen errichteten Notrufsäulen.

Zumutbarkeit der Hilfeleistung 2
T fährt mit überhöhter Geschwindigkeit mit seiner hochschwangeren Freundin zur Notentbindung in die Klinik. Er gerät in einen Verkehrsunfall mit Verletzten. Um das Leben seiner Freundin und der ungeborenen Drillinge zu retten, fährt er weiter, ohne den Verletzten zu helfen.
Kein Unfall: Belangloser Personenschaden?
Als T mit seinem Toyota ausparken will, streift er die O. Diese spürt bloß einen leichten Schmerz, der sofort wieder vergeht. Sodann fährt T davon.
Kein Unfall: Belangloser Sachschaden?
Als T mit seinem Toyota ausparken will, streift er den Opel des O. Am Außenspiegel des Opels entsteht ein Sachschaden in Höhe von €20. Sodann fährt T davon.

Objektiver Tatbestand: Gemeine Gefahr
Die Polizistinnen P und T werden um 23.15 Uhr informiert, dass in der Nähe eine tote Radfahrerin mitten auf einer großen Verkehrsstraße liegt. P und T erklären sich für nicht zuständig und setzen ihren Streifendienst fort.

§ 315d Abs. 1 StGB: Keine Einwilligung in ein abstraktes Gefährdungsdelikt
T will mit seinem Motorrad gezielt mit 120 km/h durch die Münchener Innenstadt rasen, um „die Maschine mal wieder halbwegs auszureizen“. O lässt sich von T mitnehmen, da er sich davon einen belebenden Geschwindigkeitsrausch verspricht. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.

§ 315d Abs. 5 StGB: Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
T nimmt an einem illegalen Straßenrennen teil. Er vertraut zwar darauf, dass niemand zu Schaden kommt, nimmt konkrete Gefährdungen aber billigend in Kauf. Da er die Kontrolle verliert, rast er in eine Menschenmenge. 20 Menschen erleiden einfache Gesundheitsschädigungen.

§ 315d StGB: Erfolgsqualifizierter Versuch?
Motorradfahrer T fährt auf einer Landstraße mit 250 km/h auf A zu und will kurz vorher ausweichen. Er geht davon aus, dass A in konkrete Gefahr geraten wird. Bevor T den A erreicht, überfährt er aber versehentlich den P, der unbemerkt von T die Straße überqueren wollte. P stirbt.

§ 315d Abs. 5 StGB: Kein Gefahrverwirklichungszusammenhang
Motorradfahrer T fährt (mit Gefährdungsvorsatz) auf einer Landstraße 300m unter Vollgas und einer Endgeschwindigkeit von 250 km/h auf A zu, um diesen zu erschrecken. T weicht ganz knapp vor dem Zusammenstoß aus. Kurz darauf überfährt T (ohne Gefährdungsvorsatz) den Passanten P, der unbemerkt von T die Straße überqueren wollte. P stirbt.

§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB: Absichtsmerkmal bei Polizeiflucht
Eine Streifenwagenbesatzung will T einer Verkehrskontrolle unterziehen. T beschleunigt seinen Pkw, um die Polizei abzuhängen. Er fährt 145 km/h (statt der erlaubten 50 km/h), überfährt eine rote Ampel und schneidet mehrere Kurven. Die Polizeibeamten geben die Verfolgung auf.

§ 315d Abs. 2 StGB: Voraussetzungen erfüllt
T filmt mit seiner Helmkamera, wie er mit seinem Motorrad extrem schnell durch die Kölner Innenstadt rast. Er kann nicht rechtzeitig bremsen und kollidiert mit der Fahrertür des O (Sachschaden: €1.300). Nur durch einen glücklichen Zufall bleibt O unverletzt.

"Schwanensee" (961. Folge, Münster, 05.07.2020)
Im Ermittlungsverfahren zum Tod der M stellen die Ermittler fest, dass M als verdeckte Ermittlerin des BKA wegen einer Steuerhinterziehung im sechsstelligen Bereich im Fall des D ermittelte. Sie gab zu diesem Zweck vor, eine romantische Beziehung mit D zu führen.

§ 315d Abs. 2 StGB: Rennteilnehmer als Gefährdungsopfer
Die Pkw-Fahrer T und O stehen an einer roten Ampel, spielen mit dem Gaspedal und lassen ihren Motor aufheulen. Als die Ampel auf Grün umspringt, rasen beide los. T, der sich vor den Pkw des O setzt, verliert die Kontrolle und dreht sich. Nur um Haaresbreite kann O ausweichen.

§ 315d Abs. 2 StGB: Tatbeteiligung und Tatwerkzeug
T fährt auf einer Bundesstraße mit dem von F geliehenen Sportwagen. Seine Beifahrerin B stiftet ihn dazu an, den Wagen an sein Limit zu bringen. Bei 230 km/h kommt T von der Straße ab. Wie durch ein Wunder bleiben T und B unverletzt. Doch der Pkw erleidet einen Totalschaden.

§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB: Alleinraser ohne Rasen
Trotz erheblicher Sichtbehinderung durch dichten Nebel fährt T am 01.11.2017 auf eisglatter Fahrbahn außerorts mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h mit seinem Pkw.

§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB: Alleinraser
T filmt mit seiner Helmkamera, wie er mit seinem Motorrad extrem schnell (200 km/h) durch die Kölner Innenstadt rast, weil er Youtube-Star werden will. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es jedoch nicht.

§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Teilnahme als Kfz-Führer
An dem Pkw des T rauschen zwei Kfz „Stoßstange an Stoßstange“ und leicht versetzt, wie bei einem „Formel-1-Rennen“, vorbei. Angefeuert durch seinen Beifahrer B, gibt T Gas, um die beiden zu überholen. Zu einem Beinahe-Unfall kommt es nicht.
§ 315d Abs. 1 StGB: Nicht unerlaubt
T nimmt an einer genehmigten Motorradveranstaltung teil. Auf einer dafür gesperrten Straße müssen zwei Fahrer zeitgleich eine 200 Meter lange Strecke bei stehendem Start schnellstmöglich zurücklegen. Die wirksam erteilte Genehmigung ist materiell rechtswidrig, jedoch nicht nichtig.
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rechtfertigender Notstand
D verletzt sich. Da T kein Handy zur Hand hat, fährt er, angestiftet von D diesen selbst ins Krankenhaus, obwohl er weiß, dass er alkoholbedingt fahruntüchtig ist. Aufgrund der Rauschwirkung überfährt er beinahe die O. Eine solche Situation hatte T billigend in Kauf genommen.
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Einwilligung
B fährt im Pkw des alkoholisierten T (BAK 1,3‰) mit, obwohl beide die Fahruntüchtigkeit erkennen. Es kommt zu einem Unfall, bei dem sich T und B verletzen.
§§ 315c Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. Abs. 3 Nr. 1, 26 StGB: Teilnahme an Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen
Am Telefon überredet die A den T, zu ihr zu fahren, obwohl T ihr mitteilt, alkoholbedingt fahruntüchtig zu sein. Sie argumentiert, dass schon nichts passieren werde. Aufgrund der Alkoholisierung fährt T den O an, der sich schwer verletzt.
§ 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB: Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination
T trinkt einige Flaschen Bier und macht einen kurzen Spaziergang, um auszunüchtern. Dann fährt er mit seinem Pkw reinen Gewissens durch die Stadt. Aufgrund seiner Alkoholisierung (BAK 1,4‰) überfährt er O. O stirbt.
§ 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination
Wohl wissend, dass sie alkoholbedingt fahruntüchtig ist, fährt T mit ihrem Pkw durch die Stadt. In einer Kurve kommt sie alkoholbedingt von der Fahrbahn ab und erfasst O, der sich dabei ein Bein bricht.
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Zurechnungszusammenhang bei Gefahr nach Fahrtbeendigung
Während einer Autobahnfahrt gerät die mit 1,5‰ alkoholisierte T alkoholbedingt gegen die Leitplanke. Gerade als T auf dem Mittelstreifen zum Stehen kommt, erreicht O die Unfallstelle. In letzter Sekunde kann er ausweichen und so einen Auffahrunfall um wenige Zentimeter vermeiden.
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Keine Kausalität
T, der eine BAK von 2,97‰ aufweist, beschließt während einer Autobahnfahrt, sich und seine Beifahrerin B zu töten. Daher lenkt er den Pkw ruckartig von der Fahrbahn. Beide überleben schwer verletzt.
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beifahrer als Gefährdungsopfer
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Tatbeteiligung & fremder Pkw als Tatmittel
Wohl wissend, dass er eine BAK von 2,0‰ aufweist, fährt T mit dem Pkw des O durch die Stadt. Hierzu hatte ihn sein Beifahrer B vorsätzlich angestiftet. T verliert die Kontrolle und kollidiert mit einem Steinhaufen.

§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rauschdrogen
T fährt Auto, obwohl er zuvor erhebliche Mengen an Rauschdrogen genossen hat. Dadurch bedingt fährt er mit überhöhter Geschwindigkeit und nutzt teils die Gegenfahrbahn. Sicherheitshalber weicht der entgegenkommende O frühzeitig aus, um einen möglichen Zusammenstoß zu vermeiden.

§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Fahruntüchtigkeit bei Pedelecs
Nach einer Party fährt die trinkfeste T zielsicher mit ihrem Pedelec (Pedal Electric Cycle) nach Hause, obwohl sie eine BAK von 1,1‰ aufweist. Da ihr Reifen platzt, stürzt sie gegen einen geparkten Pkw.
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Supermarkt & Absolute Kfz-Fahruntüchtigkeit
Trotz einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille (‰) fährt T mit seinem Motorrad auf dem Parkplatz eines Supermarktes. Infolge seiner alkoholbedingten Reaktionsverzögerungen fährt er O um.
§ 315c Abs. 1 StGB: Private Tiefgarage ist kein öffentlicher Straßenverkehr
T begibt sich im fahruntüchtigen Zustand in eine Tiefgarage mit fest vermieteten Stellplätzen, wo auch sein Pkw steht. Nur die Mieter haben Zugang. Dort rangiert er mit seinem Pkw herum, bis er gegen den dort ebenfalls geparkten Pkw des O stößt.
§ 315c Abs. 1 StGB: Führen ohne Motorkraft
T ist alkoholbedingt fahruntüchtig. Dennoch setzt er sich an das Steuer seines Lkw, löst die Bremse und lässt den Wagen die leicht abfallende Fahrbahn ohne Motorkraft hinabrollen. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.
§ 315c Abs. 1 StGB: Inline-Skates sind keine Fahrzeuge
Trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit fährt T mit seinen Inline-Skates zur Bibliothek. Infolge der alkoholbedingten Wahrnehmungsstörungen kollidiert er mit dem Radler R.

§ 316 StGB: Schuldunfähigkeit & a.l.i.c.
T will seinem Boss B seine Meinung sagen. Daher trinkt er sich Mut an und fährt - wie von vorneherein geplant - mit seinem Pkw zu B, obwohl er eine BAK von 3,4‰ aufweist.

§ 316 StGB: Fahrlässigkeit - keine Zäsur - Vorsatz
T weist eine BAK von 1,1‰ auf, hält sich aber sorgfaltswidrig für fahrtüchtig. Daher unternimmt er mit seinem Pkw eine „Spritztour“. Als er bei einer Pinkelpause ins Schwanken gerät, wird ihm seine Fahruntüchtigkeit bewusst. Dennoch setzt er die Fahrt fort.

§ 316 StGB: Fahrlässigkeit – Zäsur – Vorsatz
Trotz einer BAK von 1,3‰ fährt T Auto. Unterwegs hält sie die Polizei an und nimmt sie mit zur Wache. Dort weist sie die Polizei darauf hin, dass sie wegen ihrer Alkoholisierung kein Auto mehr fahren dürfe. Gleichwohl begibt sich T zu ihrem Pkw und setzt ihre Fahrt fort.

§ 316 StGB: Kein Schluss auf Vorsatz
Der alkoholgewöhnte T weist eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 Promille (‰) auf. Gleichwohl unternimmt er mit seinem Pkw eine „Spritztour“. Später beruft er sich darauf, seine Alkoholisierung falsch eingeschätzt zu haben.

§ 316 StGB: Schluss auf Vorsatz
Erst kürzlich wurde T wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Dennoch konsumiert T erneut erhebliche Mengen Alkohol. Sodann unternimmt er - trotz einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,0 Promille (‰) - mit seinem Pkw eine „Spritztour“.

§ 316 StGB: Fahrlässigkeit
Obwohl T so viel Alkohol getrunken hat, dass er eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille (‰) aufweist, hält er sich ohne Weiteres noch für fahrtüchtig. Daher unternimmt er mit seinem Pkw eine „Spritztour“.

§ 316 StGB: Medikamente als andere berauschende Mittel
Obwohl T unter dem Einfluss des Medikaments Valium steht, fährt er mit seinem Pkw zur Bibliothek. Trotz guter Ortskenntnisse verfährt er sich mehrfach, reagiert auf die Ampelschaltung stark verzögert und schläft schließlich ein. Zu Schaden kommt niemand.

§ 316 StGB: andere berauschende Mittel
Der Pkw-Fahrer T steht unter dem Einfluss von Heroin. In einer Verkehrskontrolle erscheint er stark benommen, hat Mühe bei der Beantwortung von Fragen und fällt durch einen unsicheren Gang auf.

§ 316 StGB: Rückrechnung
Um 17 Uhr fährt T mit seinem Pkw zum Strand. Obwohl er dabei Alkohol trinkt, unterlaufen ihm keinerlei Fahrfehler. Eine um 24 Uhr entnommene Blutprobe ergibt eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille (‰).

§ 316 StGB: AAK & Fahruntüchtigkeit
Der Mofa-Fahrer T gerät in eine Polizeikontrolle und wird einer Atemalkoholanalyse unterzogen, weil ein plötzlicher hysterischer Lachanfall des schwankenden T den Polizisten verdächtig vorkam. Die Messung ergibt eine Atemluftalkoholkonzentration (AAK) von 0,6 mg/l.

§ 316 StGB: Keine relative Fahruntüchtigkeit
Trotz einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille (‰) fährt T mit ihrem Motorrad zur Arbeit. Dabei begeht sie einige Geschwindigkeitsverstöße.

§ 316 StGB: relative Fahruntüchtigkeit
Mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,0 Promille (‰) fährt T mit seinem Pkw in Schlangenlinien zur Arbeit. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.

§ 316 StGB: absolute Rad-Fahruntüchtigkeit & relative Fahruntüchtigkeit
Der trinkfeste T fährt mit seinem Fahrrad zielsicher zur Arbeit, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille (‰) aufweist.

§ 316 StGB: Absolute Kfz-Fahruntüchtigkeit (Anflutungsphase)
Der Pkw des T wird mit einem Seil abgeschleppt. Während T seinen Pkw lenkt, trinkt er eine Flasche Wein „auf ex“. Die Alkoholmenge im Körper führt erst nach Abschluss der reibungslos ablaufenden Fahrt zu einer BAK von über 1,1‰.

§ 316 StGB - Absolute Kfz-Fahruntüchtigkeit
Während der normalen Betriebszeit fährt T in einem Parkhaus mit seinem Pkw, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille (‰) aufweist. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.

§ 316 StGB – Fahrlehrer ist kein „Fahrzeugführer“
Der betrunkene Fahrlehrer T und seine Fahrschülerin F unternehmen eine Fahrschulfahrt. F lenkt das Fahrzeug und T bestimmt den Fahrtweg. Die zusätzlichen Pedalen auf der Beifahrerseite bedient T nicht.

§ 316 StGB – Motor anlassen reicht nicht zum „Führen“
Trotz Fahruntüchtigkeit steigt T in seinen Pkw, lässt den Motor an und schaltet das Licht ein, um zu seiner Wohnung zu fahren. Doch bevor er den Pkw in Bewegung setzt, entscheidet er sich um, löscht das Licht und stellt den Motor wieder ab.
§ 315b Abs. 1 StGB: Einwilligung
T errichtet auf Anweisung des B eine Straßensperre, um B aus einem Gefangenentransport zu befreien. Dort sitzt auch der Häftling H, der sich auf Nachfrage des B damit einverstanden erklärt, dass es „scheppern“ werde. Der Fahrer F kann nicht rechtzeitig bremsen. B, H und F verletzen sich.
§ 315b Abs. 5 StGB: Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination
Bauer B vergisst, das Weidetor zu schließen. Anstatt eine entwichene Kuh wieder einzufangen, was ihm gelingen würde, hofft er, sie würde von selbst wieder zurückkommen. Die Kuh legt sich auf die angrenzende Straße. Später kann O nicht bremsen und verletzt sich bei dem Unfall.
§ 315b Abs. 4 StGB: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination
A stiftet T dazu an, einen Reifen am Pkw des O zu zerstechen. Später verliert O wegen des kaputten Reifens die Kontrolle über den Pkw und fährt gegen einen Baum. T hatte darauf vertraut, dass O den Schaden unmittelbar nach Fahrtantritt bemerken und den Reifen wechseln würde.
§ 315b Abs. 3 StGB: Absichtsqualifikation
T erschlägt seine Ex E. Um den Verdacht von sich abzuwenden, platziert er die Leiche um 20 Uhr in einer Straßenbiegung, da er weiß, dass ihr Freund F diese auf dem Heimweg stets durchfährt. Kurz darauf kommt F und kann nur knapp ausweichen. T hatte einen Unfall gewollt.
§ 315b Abs. 1 StGB: Vorsatz-Vorsatz-Kombination
Um O einen Denkzettel zu verpassen, durchtrennt T am Pkw der O den Bremsschlauch. Da O nicht bremsen kann, kollidiert sie mit einer Wand und erleidet Prellungen. Eigentlich wollte T ihr nur einen Schrecken einjagen.
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff („Pervertierung“) – Rechtsgut nicht verletzt
F und T wollen einen Versicherungsschaden an Fs Pkw herbeiführen. Dazu fährt T mit einem bei O gemieteten Pkw absichtlich auf den am Straßenrand geparkten Pkw der F auf. Am Pkw der O entsteht ein bedeutender Sachschaden.
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff („Pervertierung“) – Schädigungsvorsatz fehlt
Polizist P steht mittig auf der Straße und gebietet T durch Handzeichen anzuhalten. Dieser fährt auf P zu, um ihn zur Freigabe der Straße zu zwingen. In letzter Sekunde tritt P zur Seite. Darauf hatte T vertraut.
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff („Pervertierung“) – Voraussetzungen erfüllt
T rammt mit seinem Pkw die vor ihm fahrende O, um sie zum Anhalten zu zwingen (Aufprallgeschwindigkeit: 40 km/h). Dass er O verletzen könnte, nimmt er in Kauf. Tatsächlich erleidet O ein Schleudertrauma.
§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen („Pervertierung“) – Voraussetzungen erfüllt
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff – kein Schutzzweckzusammenhang
T schießt aus dem Seitenfenster auf den Pkw des O. Zwei Projektile durchschlagen die Karosserie (Wertminderung: €3.000). Es kommt weder zu einer Fahrzeugerschütterung noch ist O in seiner Fahrsicherheit beeinträchtigt.

§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen – mit konkreter Gefährdung 2
Als T in das Lenkrad der O greift, hält O auf dem Seitenstreifen der A92 und steigt aus. T verfolgt O und stößt sie auf die rechte Fahrspur, wodurch sie sich verletzt. Dort fixiert er sie, so dass ihr Kopf auf dem Mittelstreifen liegt. Folgende Pkw können nur knapp ausweichen.

§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen - mit konkreter Gefährdung
In einer Straßenkurve entleert T einen Eimer Altöl. Deswegen verliert der vorschriftsmäßig fahrende O die Bodenhaftung und entgeht einer Kollision mit einer Hauswand nur durch Zufall.

§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beseitigen von Anlagen – konkrete Gefährdung fehlt
T hebt den Deckel eines am Fahrbahnrand befindlichen Gullys heraus und wirft ihn in den Gullyschacht. Zu einer kritischen Situation für andere Verkehrsteilnehmer kommt es nicht.
§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beschädigen von Fahrzeugen – konkrete Gefährdung fehlt
T durchtrennt am Pkw der O den Bremsschlauch. O bemerkt den Defekt erst, als sie am nächsten Morgen auf dem Weg zur Arbeit an einer roten Ampel bremsen muss. O bringt das Fahrzeug mit der Handbremse auf dem leeren Fußgängerüberweg zum Stehen.
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