Aussagedelikte, §§ 153ff. StGB: 23 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 23 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Aussagedelikte, §§ 153ff. StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Falsche Altersangabe als Zeugin
Die alternde Schönheit T wird in einem Strafverfahren als Zeugin vor Gericht geladen. Da T ihr Alter unangenehm ist, macht sie sich in der uneidlichen Vernehmung zur Person um 10 Jahre jünger.
§ 161 StGB: Quasi-berufsmäßige Zeugen
Polizist Z wird als Zeuge vor Gericht geladen. Da er verschlafen hat und auch sonst anstrengende Tage hinter sich hat, hat er sich auf die Vernehmung nicht vorbereitet. Er konzentriert sich, so gut er kann, sagt aber dennoch falsch aus und beschwört dies.
§ 161 StGB: Sorgfaltspflichten im gerichtlichen Verfahren
Zeugin Z ist aufgrund des hübschen Staatsanwalts S bei ihrer Aussage sehr nervös und konzentriert sich primär darauf, attraktiv und intelligent zu wirken. Infolgedessen verwechselt sie die Wochentage und gibt so ein falsches Alibi. Ihr Aussage wird vereidigt.
Falschaussage zugunsten eines Angehörigen, § 157
T wird als Zeuge vor Gericht vernommen. Dort sagt er falsch aus, um seinen Zwillingsbruder zu schützen.
Verleiten eines vermeintlich Bösgläubigen
T will seinen Freund F dazu bewegen, zu seinen Gunsten vorsätzlich falsch auszusagen. F ist sich aber der Unwahrheit seiner Bekundungen nicht bewusst und sagt gutgläubig falsch aus.
Verleiten eines vermeintlich Gutgläubigen
T ist angeklagt. Er wendet sich an seinen Freund F und "ruft diesem in Erinnerung", dass die beiden doch zur Tatzeit zusammen gewesen wären. T meint, F werde unvorsätzlich diese Angaben machen. Tatsächlich hat F den T durchschaut und sagt vorsätzlich zu seinen Gunsten falsch aus.

Einführungsfall: § 160 StGB
T ist angeklagt. Er wendet sich an seinen Freund F und „ruft diesem in Erinnerung“, dass die beiden zur Tatzeit zusammen gewesen wären. Der gutgläubige F wird daraufhin als Zeuge vor Gericht geladen und sagt zugunsten des T falsch aus.
Konkurrenzen
Zeuge T wird vor Gericht vernommen. T sagt falsch aus und wird an diese Aussage vereidigt.
Versuchsbeginn: Sprechen der Eidesformel
§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Richter, der seinen Geschäftsbereich überschreitet)
T ist als Zeuge vor Gericht geladen. Dort sagt er falsch aus und beschwört dies. Der den Eid abnehmende Richter ist dazu nach seinem Geschäftsbereich allgemein unzuständig.
§ 154 StGB: Zuständige Stelle (Referendar)
Zeuge T findet sich im Gericht ein und will dort zugunsten eines Kumpels falsch aussagen und dies auch beeidigen lassen. Vor dem Referendar spricht er die Eidesformel.
Vereidigung eines Eidesunmündigen
Der sehr groß gewachsene T, der zudem eine sehr dunkle Stimme hat, wird als Zeuge geladen und gibt an 18 Jahre alt zu sein. Tatsächlich ist T jedoch erst 14 Jahre alt. Schließlich wird T nach seiner falschen Aussage vereidigt.
§ 154 StGB: Täterkreis (Beschuldigter)
T ist Beschuldigter. Er wird aber irrtümlich als Zeuge geladen und richterlich vernommen. Er sagt falsch aus und beeidigt dies.
§ 154 StGB: Täterkreis
T übersetzt als vereidigter Dolmetscher vor Gericht bewusst falsch.
§ 154 StGB: Einführungsfall
Berichtigung der Falschaussage, § 158 nicht mehr rechtzeitig, d.h. verspätet
T wird als Zeuge vor Gericht vernommen. Dort sagt er falsch aus, um seinen Kumpel B zu schützen. Nach Ts Aussage fällt der Verdacht auf A, der daraufhin festgenommen wird. T kommen langsam Skrupel, sodass er sich bei Gericht meldet und seine Aussage korrigiert.
Tätereigenschaft: Zeuge oder Sachverständiger
Angeklagter T hat am 20. Juli um 20 Uhr eine Bank überfallen. Als er vor Gericht geladen und zu seiner Tat befragt wird, gibt er jedoch an, am in Rede stehenden Tag um 20 Uhr bei einem Fußballspiel gewesen zu sein.
Vollendung/Berichtigung der Falschaussage, § 158 StGB
T sagt in einem Strafverfahren als Zeuge falsch aus. Als er im Anschluss an seine Aussage vereidigt werden soll, bekommt er Angst. Als er zum Schwören anheben soll, berichtigt er seine Aussage.
Vollendung der Falschaussage
T sagt in einem Strafverfahren als Zeuge falsch aus. Mitten in seinem letzten Satz packt ihn die Angst und er berichtigt seine Aussage.
Zuständige Stelle: Polizei
T sagt als Zeuge falsch aus. Seine Aussage macht er bei der Polizei.
Spontanäußerung als falsche Aussage?
Der Zeuge T macht plötzlich Angaben, die jedoch nichts mit dem eigentlichen Vernehmungsgegenstand zu tun haben. Zudem sind die gemachten Angaben falsch.
Falschheit der Aussage
T sagt vor Gericht als Zeuge aus, er habe den Angeklagten A am 21. Juli zur Tatzeit am Tatort gesehen. Tatsächlich war dies am 20. Juli der Fall. T war aber überzeugt davon, sich im Datum nicht zu irren.
Einführungsfall: § 153
A braucht ein Alibi. Dazu ruft er T an und fragt, ob dieser für ihn vor Gericht aussagt, dass sie den Tatzeitpunkt gemeinsam verbrachten. T weiß, dass A nicht bei ihm war. Da er ihm aber nichts abschlagen kann, willigt er ein und sagt als Zeuge zugunsten des A vor Gericht aus.
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