Die Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Typ 2): 14 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 14 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Die Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Typ 2) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Streitverkündung
Kläger K (Käufer) verklagt Mandant M (Verkäufer) auf Schadensersatz wegen Mängeln an der Kaufsache. M hatte die Kaufsache von Lieferant L geliefert bekommen und könnte bei diesem für Schadensersatzansprüche gegenüber K Regress nehmen (§ 445a BGB).

Zwischenfeststellungswiderklage
Kläger K verklagt Mandant M auf Herausgabe eines Pkw aus § 985 BGB. M trägt vor, dass nicht K, sondern er Eigentümer des Pkw ist. M will zudem verhindern, dass künftig - sollte K weiterhin Ansprüche aus dem behaupteten Eigentum einklagen - andere Gerichte divergierend entscheiden.

Feststellungswiderklage
Mandant M erscheint bei Anwältin A. M trägt vor, dass K ihn auf Zahlung von €10.000 verklagt. Zugleich berühmt sich K weiterer Ansprüche gegen M, die tatsächlich nicht bestehen. Diese Ansprüche hat K bislang nicht eingeklagt. M möchte das Nichtbestehen der Ansprüche geklärt haben.

Bestehen eigener gleichartiger Geldansprüche III
Mandant M trägt vor, dass ihn K auf Zahlung von €10.000 verklagt. Ob diese Klageforderung tatsächlich besteht, ist zweifelhaft. Weiter erzählt M, dass er selbst gegen K einen Zahlungsanspruch iHv €12.000 hat. Dieser ist nicht verjährt. Es besteht auch kein Aufrechnungsausschluss.

Bestehen eigener gleichartiger Geldansprüche II
Mandantin M erscheint bei Anwältin A. Sie trägt vor, dass K sie auf Zahlung von €10.000 verklagt. Weiter trägt M vor, dass sie seinerseits einen Zahlungsanspruch gegen K i.H.v. €10.000 hatte. Ms Anspruch ist aber mittlerweile verjährt.

Bestehen eigener gleichartiger Geldansprüche I
Mandantin M erscheint bei Anwältin A. Sie trägt vor, dass K sie auf Zahlung von €10.000 aus vorsätzlich unerlaubter Handlung verklagt. Weiter trägt M vor, dass sie ihrerseits einen fälligen vertraglichen Zahlungsanspruch gegen K i.H.v. €10.000 hat.

Bestehen eigener, nicht gleichartiger Gegenansprüche II

Bestehen eigener, nicht gleichartiger Gegenansprüche I
K verklagt Mandantin M auf Kaufpreiszahlung. M erzählt ihrem Anwalt A, dass sie selbst gegen K einen Nachbesserungsanspruch wegen zahlreicher Mängel an der Kaufsache hat und fragt, was nun zu tun sei.

Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 Abs. 1 ZPO vor - niemand hat bei der Geschäftsstelle angerufen
Mandant M legt Anwältin A eine ihm zugestellte Klage mit Versäumnisurteil-Antrag vor. Die ihm im schriftlichen Vorverfahren zur Verteidigungsanzeige gesetzte Frist hat M unverschuldet versäumt (§ 276 Abs. 1 ZPO). Bislang hat niemand bei der Geschäftsstelle angerufen.

Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 Abs. 1 ZPO vor - bei der Geschäftsstelle kann niemand erreicht werden
Mandant M legt Anwältin A eine ihm zugestellte Klage mit Versäumnisurteil-Antrag vor. Die ihm im schriftlichen Vorverfahren zur Verteidigungsanzeige gesetzte Frist hat M unverschuldet versäumt (§ 276 Abs. 1 ZPO). Bei der Geschäftsstelle ist niemand zu erreichen.

Mandant legt zugestellte Klage nach Ablauf der Frist des § 276 I ZPO vor - nach Auskunft der Geschäftsstelle liegt dort kein VU

Zweckmäßigkeit - Reaktion bei teilweise begründeter Klage

Zweckmäßigkeit - Reaktion bei vollumfänglich begründeter Klage
Mandant M erscheint bei Anwältin A. Er trägt vor, dass er von K auf Zahlung von €4.000 verklagt wird. Die Klage ist vollumfänglich begründet. M hat vorprozessual gegenüber K dessen Anspruch zurückgewiesen.
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