Ermittlungsverfahren 4: Abschluss: 10 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 10 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Ermittlungsverfahren 4: Abschluss für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Strafbefehlsverfahren - Einspruch
T sprüht ein fliegendes Spaghettimonster-Graffiti auf den Kölner Dom. Er wird durch Strafbefehl wegen Sachbeschädigung gem. § 303 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je €1.000 verurteilt.
Strafbefehlsverfahren - Sinn, Voraussetzungen und richterliche Entscheidung
T ist hinreichend verdächtig, einen Rituals-Adventskalender gestohlen zu haben. Die Beweislage spricht gegen T. Staatsanwältin S hält deshalb und wegen der erwarteten Geldstrafe von 15 Tagessätzen eine Hauptverhandlung für entbehrlich.

Anklageerhebung nach § 170 Abs. 1 StPO
Staatsanwältin S ermittelt gegen T, der die O umgebracht und die Leiche versteckt hat. T schweigt während der Vernehmung. S fehlt es an Beweisen und sie überlegt, das Verfahren einzustellen. Zeuge Z meldet sich. Er kann T belasten und weiß, wo die Leiche vergraben ist. Dank der neuen Beweise hält S eine Verurteilung für wahrscheinlich.

Klageerzwingungsverfahren 2
Omi O stellt Strafantrag gegen den T. T hatte ihr unter Androhung von Gewalt den Gehstock weggenommen. O verlangt bei der Polizei die Strafverfolgung von T. Nach Ableistung von 100 Stunden gemeinnützigen Dienstes in einem Pflegeheim stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 153a StPO ein. O will dagegen vorgehen.

Klageerzwingungsverfahren 1
T sagt zu O, dass er ihm die Zunge abschneiden werde, wenn O weiter so viel über ihn lästert. O verlangt von der Staatsanwältin S die Strafverfolgung, diese stellt das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein (§ 170 Abs. 2 StPO).

Beschränkung der Verfolgung nach § 154a StPO
Querulant Q hat mal wieder Probleme mit der Polizei. Als die Lage eskaliert, beleidigt er zunächst den Polizisten P als „Donutspachtler" (§ 185 S. 1 StGB). Als P dem Q kurz den Rücken zudreht, zieht Q ein Messer und verletzt P damit schwer (§ 226 Abs. 1 StGB).

Einstellung nach § 154 StPO
T ist in 24 Fällen des Betruges hinreichend verdächtig. Er hatte zwei Jahre lang monatlich bei Zalando mit gestohlenen Kreditkarten Schuhe an eine Packstation bestellt. Staatsanwältin S kann 20 der 24 Fälle nachweisen, für die 4 anderen müsste ein Team von IT-Spezialisten engagiert werden.

Einstellung nach § 153a StPO
Der B ist des Betruges hinreichend verdächtig (§ 263 Abs. 1 StGB). Er hatte ein Handy auf Ebay für €400 angeboten und dem Opfer nur den Karton zugeschickt. B ist nicht vorbestraft und zeigt sich reuig. Die Staatsanwältin S will das Verfahren gegen Zahlung von €500 an die Staatskasse einstellen.

Einstellung nach § 153 StPO
Der unbescholtene betrunkene B stiehlt nach einer durchzechten Nacht eine Leitbake. Der Zeuge Z stellt Strafanzeige und beschreibt den Sachverhalt. Staatsanwältin S nimmt Ermittlungen auf. B gibt daraufhin die Leitbake zurück und entschuldigt sich aufrichtig. S will das Verfahren einstellen.
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Staatsanwältin S ermittelt gegen T wegen Brandstiftung (§ 306 StGB). Weil T die Tat nicht nachgewiesen werden kann, stellt S das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Eine Woche später meldet sich Zeuge Z, der umfangreiche Beweise für die Täterschaft des T liefert.
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