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Raub und raubähnliche Delikte: 80 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 80 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Raub und raubähnliche Delikte für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Sicherungserpressung
Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Sicherungserpressung 5

T lässt sich von Taxifahrer O nach Hause bringen. Da sie kein Geld dabei hat, plant sie von vornherein nicht zu zahlen. Wie geplant, überredet sie O zum Anhalten, hält ihm drohend ein Messer vor sein Gesicht und steigt ohne zu zahlen aus.

Sicherungserpressung
Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Sicherungserpressung 4

T möchte an einer Selbstbedienungstankstelle tanken. Der Tankvorgang wird durch den Eigentümer O freigegeben. T hatte von vornherein geplant nicht zu zahlen. Als O dies bemerkt stellt er sich in den Weg des Fahrzeugs. T gibt Gas, woraufhin O den Weg freigibt, um nicht überfahren zu werden.

Sicherungserpressung
Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

►Sicherungserpressung Fallbeispiel mit Lösung

T bricht in das Museum ein und steckt eine wertvolle Münze in seine Tasche. Als er vor dem Gebäude vom Wächter O erwischt wird, droht er diesem mit einem empfindlichen Übel, wenn er ihn nicht gehen ließe. O lässt dies zu.

Illustration zur Dreieckserpressung
Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

►Dreieckserpressung: Fall-Beispiel und Naheverhältnis liegt vor

T hat rechtswidrig Kontounterlagen erlangt, aus denen hervorgeht, dass Kunden der Bank B Steuerhinterziehung begehen. Er fordert von der Geschäftsführerin O der B € 12.000.000. Anderenfalls veröffentliche er die Unterlagen. O zahlt.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Beisichführen eines anderen gefährlichen Werkzeugs beim Raub

T drückt Kassiererin K einen 28cm langen, spitz zulaufenden Schraubendreher an die Hüfte, um vorzutäuschen, er sei im Besitz einer Schusswaffe. Drohend fordert er Geld. Die verängstigte K bemerkt den Schraubendreher nicht, ist von Ts Auftreten aber so eingeschüchtert, dass sie T die Kasse plündern lässt.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 8

O will für sich ein Wohnhaus bauen. T verlangt von O € 3.000, da er anderenfalls den Bau durch diverse Klagen massiv verlängern würde. O hat bereits einen festen Termin im Blick und ist auf diesen angewiesen, weshalb er zahlt.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 7

T will von O € 300, anderenfalls „würde er ihn auf den Betrag eben verklagen, was ihn deutlich teurer zu stehen bekäme.”

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 6

T bietet O die Möglichkeit an, aus der DDR zu fliehen. Dafür verlangt er jedoch einen “Maklerlohn” in Höhe von € 3.000. Ansonsten würde er O halt nicht helfen.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 4

T droht O mit Abbruch der Geschäftsbeziehung, wenn O nicht seine Preise drastisch reduziert. O ist auf die Geschäftsbeziehung besonders angewiesen, da diese einen erheblichen Teil ihres Umsatzes ausmacht.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 3

T ist Journalist und möchte intime Details über das Sexualleben von O veröffentlichen. Da O berühmt ist, wäre die Veröffentlichung noch rechtlich zulässig. Vorher bietet T jedoch dem O an, ihm die durch die Veröffentlichung erwarteten Einnahmen zu überweisen. O ist dieses Vorgehen lieber und er überweist.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 2

T fordert O dazu auf ihm Geld zu geben, da er sonst intime Details über das Fremdgehen von O öffentlich machen würde

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 1

T fordert O dazu auf, ihm €500 zu geben, da er ihn sonst wegen eines verübten Diebstahls anzeigen würde.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 9

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 2

O schuldet T aus einem älteren Vertrag noch € 500. Der Anspruch ist jedoch mittlerweile verjährt, wobei O die Einrede noch nicht erhoben hat. T ist dies bekannt und er setzt die Forderung kurzerhand persönlich durch, indem er O mit einem empfindlichen Übel droht.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 1

O schuldet T aus einem Vertrag noch € 500. T hat keine Lust mehr zu warten. Deshalb zwingt er O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm das Geld zu übergeben.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Absicht stoffgleichen Vermögensvorteils

T zwingt die Ladeneigentümerin O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, dass diese den Verkauf von Rauschgift in ihren Räumen duldet.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (fehlender Nutzungswille)

T und O fahren gemeinsam mit dem Auto durch die Tundra. T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm sein Handy zu überreichen. O übergibt das Handy, was T aber nur zur Seite legt, damit O keine Hilfe rufen kann. T setzt O in der Tundra aus.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (Inpfandnahme)

T hat gegen O einen Anspruch auf Zahlung von € 20.000. Da er den Zivilprozess nicht abwarten möchte, bringt er O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm das Fahrzeug als Sicherheit zu übergeben.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht nur auf Behältnisinhalt

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm die getragene Tasche zu überreichen, um darin enthaltene Wertgegenstände wegzunehmen. Als T die Tasche öffnet, enthält sie jedoch nichts Wertvolles und T wirft diese achtlos weg.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Finalzusammenhang BGH 2

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Finalzusammenhang BGH 1

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Examensrelevante Rechtsprechung › Rechtsprechung Strafrecht

Luftpumpe als Scheinwaffe

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Dreieckserpressung: Fehlendes Näheverhältnis

T möchte das Auto seines Nachbarn N entwenden. Da er keine Ahnung davon hat, droht er O mit einem empfindlichen Übel, damit dieser ihm das Auto aufbricht und zu einem vereinbaren Treffpunkt fährt. O hat Angst und entwendet das Auto für T.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Wiedererlangung der Sache gegen Lösegeld 1

T stiehlt von O drei Bilder im Wert von € 200.000. Diese möchte er im Nachgang wieder an O verkaufen und verlangt dafür € 40.000. O zahlt zähneknirschend.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Individueller Schadenseinschlag 3 - nicht einsetzbar

T zwingt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm eine Melkmaschine abzukaufen. O ist Bäuerin, aber braucht eine Melkmaschine für 10 Kühe. Die verkaufte Maschine eignet sich nur für 3 Kühe. O ist für ihren Betrieb auf eine Maschine angewiesen, kann sich aber keine weitere leisten.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Individueller Schadenseinschlag 1 - fehlende Verwertungsmöglichkeit

T braucht schnell Geld und zwingt O deshalb, ihm einen wertvollen Ring für € 150.000 abzukaufen (entspricht dem Wert). O muss dafür einen Kredit aufnehmen. Aufgrund der monatlichen Raten kann er seine Miete nicht mehr bezahlen. Zudem kennt O sich nicht mit Schmuck aus und weiß nicht, wie er den Ring zu einem angemessenen Preis veräußern kann.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Fehlende Bereicherungsabsicht bei Vernichtung des Verfügungsgegenstandes

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Vermögensnachteil 5 - Schutz des rechtswidrigen Besitzes

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Vermögensnachteil 4 - kein Anspruch auf Beute

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Vermögensnachteil 3 - geprellter Lohn für illegale Tätigkeit

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Finalzusammenhang 2

T droht O mit der Veröffentlichung sehr intimer Informationen. Er würde aber davon absehen, wenn O ihm an einem Treffpunkt Bargeld überreicht. O ist unbeeindruckt und verständigt die Polizei, welche ihm dazu rät das Geld zu überreichen. O zahlt aufgrund der Empfehlung.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Finalzusammenhang 1

Die reiche O möchte T €500 zum Geburtstag schenken. Als T zu Besuch kommt und O ihr das Geld überreichen möchte, verlangt T €500 und droht alternativ mit einem empfindlichen Übel. O möchte T nichts mehr schenken, aber überreicht das Geld aus Angst.

Jurafuchs-Illustration zum Fall zur Gewalt gegen Dritte: Ein Mann will die wertvolle Antik-Büchersammlung seines Opfers wegnehmen. Damit das Opfer dies duldet und keinen Widerstand leistet, schnappt sich T dessen kleinen Sohn und quält ihn vor den Augen des Opfers.
Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Fall zur Gewalt gegen Dritte - Jurafuchs

T will Os wertvolle Antik-Büchersammlung wegnehmen. Damit O dies duldet und keinen Widerstand leistet, schnappt sich T dessen kleinen Sohn S und quält ihn vor Os Augen. O gibt nach; T verschwindet mit den Büchern.

Jurafuchs Illustration: T bedroht O. Dabei zeigt T mit einem Schlüssel unter der Jacke auf O, der so aussieht, als hätte T unter der Jacke ein Messer.
Examensrelevante Rechtsprechung › Rechtsprechung Strafrecht

Schlüssel als Raubmittel? - Jurafuchs

Schon der „Labellofall“ hat uns gelehrt, dass ein offensichtlich ungefährlicher Gegenstand nicht zur Überwindung des Widerstands eines Dritten genügt. Aber wie sieht es bei einem Schlüssel aus? Der Schlüssel sei keine Waffe im technischen Sinne. Dieser sei vielmehr zur Bedienung von Verschlussmechanismen und nicht als Angriffsmittel bestimmt. Auch sei ein Schlüssel nicht geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen und sei somit auch kein gefährliches Werkzeug. Allerdings sei ein Schlüssel geeignet, eine Drohwirkung zu erzeugen, da er als Schlag- oder Stoßwerkzeug eingesetzt werden könne. Der Schlüssel sei deshalb ein sonstiges Werkzeug.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Streitpunkt: Erfordernis der Vermögensverfügung

Mitarbeiterin T findet heraus, dass Chefin O mit ihrem Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihr € 10.000 zu überreichen. Aus Angst ihren Job zu verlieren, hebt O das Geld ab und gibt es T in bar.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Drohung mit rechtmäßigen Handlungen – unterlassene Einstellung

T bewirbt sich bei einem neuen Job. Die Personalleiterin P äußert gegenüber T, dass er nur eingestellt werde, wenn er an sie eine Prämie von €50 zahlen würde. Der Job wäre besser bezahlt, als die anderen Angebote.

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Drohung mit rechtmäßigen Handlungen - Kündigung

O hat neben ihrer Tätigkeit in einem Büro ein Start-Up gegründet, das sich derzeit im Aufbau befindet und noch keine Einnahmen generiert. Ihr Chef T droht damit ihr zu kündigen, wenn er nicht umsonst zu 10 % daran beteiligt würde. Kündigungsschutz besteht für O derzeit nicht, sodass die Kündigung rechtmäßig wäre.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Drohung mit einem empfindlichen Übel: Drohung gegenüber Beamten der StA

T besucht die Staatsanwältin O. Er fordert von ihr die Zahlung von €5.000, damit er ihr Beweismittel übergibt, die den Täter in einem Mordfall endgültig “überführen“ würden. O zahlt.

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Erpressung nach § 253 StGB – Drohung durch Unterlassen

T erwischt ihren Ehemann beim Geschlechtsakt mit einer anderen Frau O. T äußert gegenüber O wütend, dass sie sich von ihrem Mann scheiden lasse und in dem Prozess auch das Fremdgehen erwähnen werde. O bietet T €1.000, damit diese ihren Namen nicht erwähnt, um ihre berufliche Stellung als Geschäftsführerin nicht zu gefährden. T nimmt an.

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Erpressung durch Unterlassen nach §§ 253, 13 StGB

T hat O bei einer Straftat gesehen, was O weiß. O bietet T sein Radio an, damit dieser ihn nicht anzeigt. T, der weiß, dass O eine Anzeige durch ihn fürchtet, nimmt das „Angebot“ an.

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Drohung mit Unterlassen

T installiert auf Os Computer einen Virus, der alle Daten verschlüsselt. Beim Starten des Computers wird O eine Meldung eingeblendet, dass die Dateien erst bei Überweisung von 100 € auf ein Konto wieder nutzbar würden. O überweist. Eine Entschlüsselung der Daten erfolgt im Nachgang nicht, da T unentdeckt bleiben möchte.

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Drohung mit Gewalt gegen Dritte 4

T nimmt vor den Augen des O eine Geisel. T erklärt O, dass er ihr entweder jetzt €2.000 aushändigen könne, oder aber für den Tod der Geisel verantwortlich wäre. O möchte nicht für den Tod verantwortlich sein und gibt T das Geld.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Drohung mit Gewalt gegen Dritte 3 - Supermarktverkäufer

T erklärt dem Supermarkteigentümer O, dass sie in dessen Laden vergiftete Produkte versteckt habe. Wenn er T kein “Lösegeld“ über €10.000 zahle, dann würde sie die Produkte nicht aus dem Laden herausnehmen und Kunden diese kaufen. O zahlt.

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Drohung mit Gewalt gegen Dritte 2

T möchte Os Goldbarren. Damit er diese bekommt, besucht er O und droht damit, Nacktbilder von Os bekanntem Bruder zu veröffentlichen. O hat ihren Bruder seit Jahren nicht gesehen und kein gutes Verhältnis zu ihm. O weigert sich deshalb, den Barren herauszugeben.

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Drohung mit Gewalt gegen Dritte 1

T möchte Os im Safe gelagerte Goldbarren. Damit sie diese bekommt, bricht sie in Os Haus ein. Sie droht O damit, Os Tochter Gewalt anzutun, wenn dieser ihr nicht die Goldbarren aus dem Safe holt. O übergibt diese.

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Erpressung nach § 253 StGB – Abgrenzung Warnung und Drohung

T spielt der Prostituierten P vor, dass diese von diversen Zuhältern mit dem Leben bedroht werde. P könnte sich aber schützen, wenn sie T €6.000 gebe, die dieser an die Zuhälter weiterleiten würde. P zahlt. Die behauptete Bedrohungslage lag jedoch nie vor.

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Abgrenzung Warnung Drohung 3

T sucht seine Freundin O auf und warnt diese davor, dass M jemanden beauftragen wird, um O zu töten. Wenn O dem T aber €100 gebe, könnte er das Geld an M weitergeben, um diesen zu besänftigen. O gibt T das Geld, das dieser an M weitergibt.

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Abgrenzung Warnung Drohung 2

T ist Schuldeneintreiberin von Mafiapatin Maria. Sie sucht O auf und warnt diesen davor, dass Maria sie - die T - beauftragen wird O zu töten, wenn O nicht ein Schutzgeld bezahlt. T selbst könne leider nichts dagegen tun. O zahlt aus Angst.

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Abgrenzung Warnung Drohung 1

T besucht O und warnt diesen vor Hackerangriffen, die in letzter Zeit vermehrt im beruflichen Umfeld von O vorgekommen sind. T bietet O an, für €100 seinen Computer zu sichern und Angriffe zu verhindern. O willigt ein. In Wahrheit hat T selbst die bezeichneten Hackerangreife initiiert.

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Nötigungsmittel Gewalt 2

T möchte von O Goldbarren erbeuten. Da er diese in Os riesiger Villa nicht finden kann, will er O dazu bringen, ihm die Goldbarren zu übergeben. T fängt an vor Os Augen mit einem Baseballschläger die Einrichtung zu zerstören. Um die wertvolle Einrichtung zu schützen, gibt O die Goldbarren freiwillig heraus.

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Einführungsfall Erpressung

Die Mitarbeiterin T findet heraus, dass ihre Chefin O mit ihrem Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung, dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihr € 10.000 zu überreichen. Aus Angst, ihren Job zu verlieren, überreicht O der T das Geld in bar.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Fehlvorstellung von der Beute

T entreißt der O im Stadtpark unter Anwendung von Gewalt eine Handtasche mit ungewissem Inhalt in der Absicht, das darin vermutete Bargeld zu behalten. Tatsächlich enthält die Tasche nur Schminkutensilien, die für T wertlos sind. Er wirft sie zu O zurück und flüchtet.

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Gewaltsame Wegnahme ohne eigennützige Verwendung

Fußball-Hooligan H schlägt den Anhänger O des gegnerischen Fußballvereins FC Buntekuh zu Boden, entreißt ihm dessen Fankutte und verbrennt sie sogleich, um O zu provozieren.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Wegnahme fremder beweglicher Sache – Abgrenzung § 255: Fall mit privilegierter Gebrauchsanmaßung

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Wegnahme fremder beweglicher Sache – Abgrenzung § 255: Fall mit unterschiedlichen Ergebnissen

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Räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB: Besitzerhaltungsabsicht im Subjektiven Tatbestand

T hat in einem Kaufhaus mehrere Pullover entwendet und sich übereinander angezogen. Um nicht geschnappt zu werden, schubst er die anwesenden Kaufhaus-Cops aus seinem Weg und flüchtet voll bekleidet aus dem Kaufhaus. T hätte noch genug Zeit gehabt, die Pullover auszuziehen.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Subjektiver Tatbestand 2

T hat in einem Kaufhaus mehrere Pullover entwendet und sich übereinander angezogen. Als ihn zwei Kaufhaus-Cops bemerken, versucht er sich des Pullovers zu entledigen. Allerdings steckt er fest. Um nicht geschnappt zu werden, schubst er die Cops aus seinem Weg und flüchtet voll bekleidet aus dem Kaufhaus.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB: Subjektiver Tatbestand

T hat gerade einen Diebstahl verübt und setzt sich in sein Auto, um sich vom Tatort zu entfernen. T bemerkt, wie sich O sein Autokennzeichen notiert. Er steigt aus und zwingt O gewaltsam, dies zu unterlassen, um so zu verhindern, dass seine Spur verfolgt und ihm die Beute später abgenommen werden kann.

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betroffen sein auf frischer Tat: Schlafwagen-Fall

In einem Nachtzug bestiehlt T schlafende Reisende. Die Beute lagert er in einem anderen Abteil zwischen und bewacht sie dort. Stunden später wird Z auf Ts Verhalten aufmerksam und stellt ihn im Abteil. Indem T den Z mit einem Messer bedroht, gelingt es ihm samt Diebesbeute aus dem Zug zu entkommen.

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Raub mit Todesfolge § 251 StGB: Leichtfertigkeit

T stürmt bewaffnet und eine Sturmmaske tragend die Wohnung eines älteren Ehepaares. Nachdem er den Mann überwältigt und gefesselt hat, wendet er sich der schwer asthmakranken O mit vorgehaltener Waffe zu. Obwohl O einen Asthmaanfall erleidet, verweigert T ihr das Inhalationsgerät. O stirbt.

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Leichtfertigkeit 1

T fingert während eines Raubs spielerisch am Abzug seiner Pistole herum. Er lässt die Pistole um seine Finger drehen und will damit angeben. Dabei löst sich ein Schuss und trifft O tödlich.

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Gefahrzusammenhang: Selbstschädigung des Opfers

T prügelt auf O ein, um diesem anschließend sein Handy wegnehmen zu können. O flieht jedoch. Auf der Flucht steigt O verängstigt auf ein Fenstersims und versucht, mit einem Sprung das Dach des Nachbarhauses zu erreichen. Dieser Versuch misslingt und O stürzt in die Tiefe, was tödlich endet.

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Gefahrzusammenhang: atypischer Kausalverlauf

T raubt Fußgänger F auf offener Straße aus. Um dessen Koffer entwenden zu können, stranguliert T den F intensiv. O beobachtet dies aus ihrem Wohnungsfenster im 5. Stock. Sie ist so sehr an dem Geschehen interessiert, dass sie sich zu weit aus dem Fenster lehnt und tödlich stürzt.

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Gefahrzusammenhang: Verfolgungsjagd

Die Polizeibeamte O verfolgt den Fluchtwagen des Räubers T in einem Streifenwagen. Dabei kommt O von der Straße ab und verunglückt tödlich.

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Raub mit Todesfolge bei fehlgeschlagenem Versuch

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Objektiver Tatbestand

T dringt in O's Wohnung ein und packt in diebischer Absicht Schmuck der O in ihre Jackentaschen. Als O die Wohnung betritt und sie sieht, nimmt T sich einen Schuhlöffel der O und schlägt der O damit mehrmals ins Gesicht und auf den Kopf. Dann flieht T mit der Beute.

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durch den Raub: Tod durch die Wegnahmehandlung

T bedroht die reiche O auf einer Wüstentour mit einer Pistole und nimmt O's Handtasche an sich. Am Abend stiehlt T der O auch ihren letzten Wasserkanister. O verdurstet daraufhin.

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durch den Raub: Schockreaktionen

T lauert im Stadtpark dem betagten O auf. Als er ihn mit einem Messer bedroht, um ihn auszurauben, erleidet O vor Schreck einen tödlichen Herzinfarkt. T nimmt Os Brieftasche mit.

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Tod eines Menschen: taugliches Tatopfer

T raubt O mit vorgehaltener Schusswaffe aus. Dabei kommt T aus Nervosität versehentlich an den Abzug, so dass sich ein Schuss löst. Das Geschoss prallt an einer Mauer ab und trifft so zufällig den Passanten P tödlich.

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Finalzusammenhang: Zweck-Mittel-Zusammenhang

Aus Wut schlägt T den O bewusstlos. Als er dann den O auf dem Boden liegen sieht, fasst er den Entschluss, die Gelegenheit zu nutzen und dessen persönliche Gegenstände einzustecken.

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Finalzusammenhang: Zweck-Mittel-Zusammenhang

T verprügelt den O, weil er eifersüchtig auf ihn ist. Noch während des Einprügelns fällt sein Blick auf die Brieftasche des O. Er nutzt das Einprügeln daher, um O die Brieftasche aus der Jacke zu ziehen.

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Abgrenzung zu § 252 StGB

T lädt auf einem Recyclinghof unberechtigt Metalle auf einen offenen Transporter. Als der Recyclinghofbetreiber O dies sieht und T zur Rede stellen will, fährt T auf O zu. O kann sich mit einem Seitensprung retten. T flieht mit der Beute.

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Drohung – Gegenwärtigkeit der Gefahr

T hat es auf Os wertvolle Uhrensammlung abgesehen. Er bricht bei O ein. Da er nicht will, dass O ihn daran hindert, mit Uhren bepackt die Wohnung zu verlassen, zieht er seine Pistole und sagt ihr, dass er morgen zurückkommen und sie erschießen werde, wenn sie ihn nicht gehen lasse. Verängstigt zieht sich O zurück.

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Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

T bricht in die Wohnung der O im 6. Stock ein, um deren Wertsachen zu entwenden. Damit O keinen Widerstand leistet, schreit T diese an und sagt ihr, dass er sie aus dem Fenster werfen wird, wenn sie Gegenwehr leistet. Eingeschüchtert duldet O die Wegnahme durch T.

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Gewalt ggü. Schlafenden, Bewusstlosen, Betrunkenen

T will den bewusstlos betrunkenen O ausplündern. Dazu schleppt er O in eine einsame, ruhige Seitenstraße. T kommt es insbesondere darauf an, etwaige Hilferufe des O aussichtslos zu machen und O vor Hilfe Dritter abzuschirmen. Dort entwendet T Os Wertsachen.

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Abgrenzung zu § 242: "Handtaschenraub"

T fährt auf seinem Fahrrad schnell von hinten auf die in der Fußgängerzone schlendernde, ältere Dame O zu und entreißt ihr mit einem Ruck die locker um die Schulter baumelnde Handtasche.

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Beispiel für fehlende Gewalt 2

T will Os wertvolle Uhren wegnehmen, fürchtet aber, dass dieser der Tat Widerstand entgegensetzen werde. Daher misshandelt T die Katze des O vor dessen Augen so lange, bis dieser die Wegnahme widerstandslos geschehen lässt.

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Schwerpunkt "Gewalt gegen eine Person": Sprühen eines Deo-Sprays ins Gesicht

Um Geld aus einer Ladenkasse zu entwenden, spritzt T der Kassiererin K mit einem zu diesem Zweck mitgeführten Deo-Spray aus 60 cm Entfernung gezielt in das Gesicht. Als K, wie von T beabsichtigt, infolge des "Lidschlussreflexes" die Augen schließt, entnimmt er Geldscheine aus der offenen Kasse. T entkommt mit einer Beute von 1.380 DM. Wie von T erwartet, war das Deo nach der konkreten Art seiner Verwendung ungeeignet, körperliche Beeinträchtigungen herbeizuführen.

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Gewalt gegen eine Person / Gewaltbegriff 2

T bricht hobbymäßig bei alten Leuten ein, um Wertgegenstände zu entwenden. An einem Sonntagabend steigt er beim rüstigen Rentner R durch das gekippte Fenster ein. Da R ihn bemerkt, sperrt T den R ins Badezimmer ein. Anschließend durchsucht er die Wohnung und verlässt sie Stunden später mit Uhren und Bargeld.

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Gewalt gegen eine Person / Gewaltbegriff 1

T ist ein gewaltbereiter Taschendieb. Die O steht am Brunnen der Völkerfreundschaft auf dem Alexanderplatz und möchte sich erfrischen. T kommt auf sie zu, schlägt ihr mit der Faust ins Gesicht. Nachdem sie benommen in den Brunnen gestürzt ist, nimmt T - wie von Anfang an geplant - das Portemonnaie aus Os Tasche und steckt es ein.