Gläubiger- /Schuldnermehrheit: 15 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 15 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Gläubiger- /Schuldnermehrheit für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Gestörte Gesamtschuld 3 - gesetzliche Haftungsprivilegierung (Arbeitnehmer)
Arbeitgeberin A mietet für eine Betriebsversammlung eine Halle der S-GmbH an. Auf dem Weg zur Halle rutscht Mitarbeiter M auf der überwucherten Zugangstreppe aus und verletzt sich. S hatte fahrlässigerweise das Moos nicht beseitigt. A hatte fahrlässig den Zugang nicht überprüft.
Gestörte Gesamtschuld – Vertraglicher Haftungsausschluss
Gestörte Gesamtschuld – Einführung
Teilschuld - Höhe des Anteils (vertraglich)
Um Lieferkosten zu sparen, bestellen die Gärtnerinnen A und B gemeinsam neue Gartenerde. As Anteil beträgt 1000l, Bs Anteil 2000l. Gegenüber Lieferant L machen sie deutlich, dass sie nur in Höhe ihrer jeweiligen Anteile (1/3 und 2/3) an der Erde haften wollen.
Rechtsfolgen im Innenverhältnis der Gesamtschuldner – Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB 1 – Ehepartner
Nach ihrer Heirat haben die Auszubildende A und Bankerin B beschlossen, sich gemeinsam eine größere Wohnung zu mieten. Die Miete an Vermieter V wird allein von B gezahlt. Schon nach einem halben Jahr geht die Ehe in die Brüche. B verlangt nun die Hälfte der gezahlten Mietkosten zurück.

Erlass gegenüber einem Gesamtschuldnder
Lawra (L) und Justus (J) haben von Vermieter V eine Wohnung gemietet. Da J einmal kurzfristig auf Vs Tochter aufpasst, erlässt V ihm für diesen Monat die Miete. Am Monatsende verlangt V zwar nicht von J, aber von L Zahlung der Miete (€1.000). L weigert sich, da die Miete doch erlassen sei.
Aufrechnung durch einen Gesamtschulder
Lawra (L) und Justus (J) mieten von Vermieter V eine Wohnung. V kommt vorbei, um die Miete i.H.v. €1000 einzutreiben. Da V kurz zuvor Js Rennrad beschädigt hat (Schaden: €1000), möchte J aufrechnen. V wendet ein, dies sei nicht möglich. Er verlange die volle Miete von L und nicht von J.

Entstehung der Gesamtschuld nach § 421 BGB – 2 (§ 3 EFZG)
Aus Wut über die Niederlage des Karlsruhe SC gegen den VfB Stuttgart, schlägt Schädiger S den VfB-Fan F krankenhausreif, weil F einen Fanschal trägt. F ist seit 2 Jahren bei Arbeitgeberin A als Arbeitnehmer beschäftigt. Infolge seiner Verletzung kann er zwei Wochen lang nicht zur Arbeit kommen.
Entstehung der Gesamtschuld nach § 421 BGB
K möchte von V ein Pferd kaufen. Sie beauftragt die Tierärztin T zuvor eine „Ankaufuntersuchung“ vorzunehmen. Dabei übersieht T fahrlässig mehrere unheilbare „Mängel“ des Pferdes. Als K diese nach dem Kauf entdeckt, tritt sie berechtigt zurück. Sie fragt sich, wer ihr die Futterkosten (€500) ersetzt.

Entstehung der Gesamtschuld – Gesetzliche Anordnung
A und B betreiben die Späti-OHG (offene Handelsgesellschaft). Die Gesellschaft schuldet Lieferant L €1000. L will das Geld sofort. Zwar verfügt die Gesellschaft über flüssige Mittel. Dennoch zahlt A den Betrag zunächst aus seinem Privatvermögen.

Entstehung der Gesamtschuld – Gesetzliche Anordnung 2
Justus (J) versucht in Berlin eine Wohnung zu finden. Vermieter V bietet ihm eine Einzimmerwohnung an, wenn J zwei Bürgen besorgt. Js Patentante P und Mutter M übernehmen die Bürgschaft. Schon im zweiten Monat kann J die Miete von €500 nicht zahlen.
Entstehung der Gesamtschuld – Gesetzliche Anordnung 1
Lawra (L) und Justus (J) sprühen gemeinschaftlich auf den Eingang ihrer Fakultät den Spruch "Geld hat man zu haben". Der Spruch hatte sie seit Beginn des Studiums an jedem Monatsende genervt. Universität U findet das weniger lustig und lässt das Graffiti für €1.000 beseitigen.

Abgrenzung: Teilschuld und Gesamtschuld
Abgrenzung: Teilschuld und Gesamtschuld
Lawra (L) und Justus (J) mieten von Vermieter V eine Wohnung in Neukölln, um dort eine WG zu gründen. Die Gesamtmiete beträgt €1000. V verlangt von L die gesamte, fällige Miete. L fragt sich, ob es nicht reicht, wenn sie ihren Anteil (€500) zahlt.

Gestörte Gesamtschuld bei gesetzlicher Haftungsprivilegierung – Spielplatzfall
Der zweijährige K fällt von der unzureichend gesicherten Rutsche eines Spielplatzes der Stadt B, als der stets leicht fahrlässige Vater V mal wieder einen Moment lang unaufmerksam ist. K verlangt von B Schadensersatz.
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