Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1): 29 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 29 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Schreiben an Mandanten
A ist frisch gebackene Anwältin. Als sie zum ersten Mal ein Mandantenschreiben aufsetzen muss, fragt sie sich, was darin alles zu erwähnen ist.

Zweckmäßigkeit - Zwischenfeststellungsklage
Mandant M behauptet, einen Anspruch gegen B auf Herausgabe des in seinem Eigentum stehenden Pkw aus § 985 BGB zu haben. B bestreitet Ms Eigentum. M will daher zunächst auf Herausgabe des Pkw klagen. Erst in einem weiteren Prozess will er Nutzungen nach § 987 BGB von B verlangen.

Zweckmäßigkeit - Singuläre Klage gegen Dritten
Mandant M hat bereits Klage gegen G erhoben. Nun erscheint M bei Anwältin A und trägt schlüssig vor, dass ihm auch Ansprüche gegen einen Dritten D zustehen. D ist weder Streitgenosse des G, noch kommt eine alternative Haftung zwischen G und D in Betracht.

Zweckmäßigkeit - Stufenklage III
Anwältin A hat für Mandant M eine Stufenklage (§ 254 ZPO) gegen B erhoben. Noch bevor B auf der 1. Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt wird, erklärt er im Prozess eine negative Auskunft.

Zweckmäßigkeit - Stufenklage I
Mandant M trägt schlüssig vor, dass ihm als Erbe ein Anspruch gegen den Erbschaftsbesitzer E aus § 2018 BGB zusteht. M hat bislang jedoch keine Kenntnis über den Umfang der Erbschaftsgegenstände. Es ist daher momentan nicht möglich, den Herausgabeanspruch konkret zu fassen.

Zweckmäßigkeit - Abtretung an Dritte
Anwältin A hat für K Klage gegen B auf Zahlung des Kaufpreises erhoben. Während des laufenden Rechtsstreits tritt K den Kaufpreisanspruch wirksam an D ab. D erteilt K keine Einziehungsermächtigung.

Zweckmäßigkeit - Feststellungsklage III
Mandant M erscheint bei Anwältin A und trägt schlüssig vor, dass sein neidischer Nachbar N vorsätzlich Ms neuen Sportwagen beschädigt hat. Die Reparatur kostet €4.000, die N nicht zahlen will.

Zweckmäßigkeit - Feststellungsklage II
Anwältin A hat für Kläger K negative Feststellungsklage gegen B erhoben, weil sich dieser eines Zahlungsanspruchs iHv. €5.000 gegen K berühmt, obwohl ihm ein solcher nicht zusteht. In der mündlichen Verhandlung stellt B einen Widerklageantrag auf Zahlung iHv. €5.000.

Zweckmäßigkeit - Feststellungsklage I
Mandant M trägt der Anwältin A schlüssig vor, dass ihm gegen B Ansprüche aus einem Verkehrsunfall wegen materieller und immaterieller Schäden zustehen. Die Schadensentwicklung ist noch nicht abgeschlossen, sodass ein weiterer Schadenseintritt in der Zukunft möglich ist.

Gestaltungsrechte

PKH-Antrag
Mandant M kommt zu Anwältin A. M erzählt, dass er sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet und nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen. Was ist nun zweckmäßig?

Annahmeverzug
Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm aufgrund Rücktritts vom Kaufvertrag ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von €500 gegen S zusteht. Da M weiß, dass er seinerseits die Kaufsache an S zurückgeben muss, hat er S zur Rücknahme aufgefordert. S verweigert diese.

Zug-um-Zug Verurteilung
Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm aufgrund Rücktritts vom Kaufvertrag ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von €500 gegen S zusteht. Zugleich erzählt M, dass er die Kaufsache noch nicht an S zurückgegeben hat.

Streitgenossenschaft auf Gegnerseite - Verkehrsunfall-Klausur
Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm aus einem Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche gegen den Halter des gegnerischen Fahrzeugs B zustehen. Der Fahrer war zum Unfallzeitpunkt aber nicht B, sondern der F. B ist haftpflichtversichert.

Partei- und Prozessfähigkeit auf Gegnerseite
Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm Schadensersatzansprüche gegen den Minderjährigen J zustehen, weil dieser vorsätzlich sein Auto zerkratzt hat.

ggfs. Hinweis auf Prozessvollmacht (§ 80 ZPO)
Mandant M kommt zu Anwältin A. M berichtet, dass er von Gegner G beim Kaufvertragsabschluss getäuscht wurde. Nun will er sein Geld zurück. A erklärt in der Klageschrift die Anfechtung des Vertrags und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises.

Zweckmäßigkeit - Widerklage droht II
Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm ein Zahlungsanspruch gegen S zusteht und M entsprechend bereits Klage gegen S erhoben hat. Zugleich erzählt M, dass S behaupte, gegen M einen Herausgabeanspruch zu haben. S hat M bereits zur Herausgabe aufgefordert. Das Bestehen des Gegenanspruchs ist unsicher.

Zweckmäßigkeit - Aufrechnung droht I
Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von €500 gegen S zusteht. Zugleich erzählt M, dass er dem S noch €300 aus einem wirksamen Kaufvertrag schuldet.

Beweisverwertungsverbote (heimliche Tonbandaufnahme, Videoaufzeichnung, Mithörzeugen)
Mandant M bringt zum anwaltlichen Beratungsgespräch eine heimlich angefertigte Tonbandaufnahme mit, auf der klar zu hören ist, wie B sagt, er habe die Kratzer am Auto des M verursacht. Auch gibt M an, dass Nachbar Z den B dabei beobachtet habe. Nunmehr bestreitet B jedoch alles.

Parteivernehmung II
K behauptet, dass er mit dem Mitarbeiter M der B-GmbH einen mündlichen Kaufvertrag über ein Sofa zu einem Preis von €3.000 geschlossen hat. B bestreitet dies und benennt M als Zeugen. Bei dem Kaufgespräch waren nur K und M anwesend.

Beweisvereitelung
K behauptet, V habe ihr ein defektes Fahrrad verkauft. Aufgrund des Defekts sei es zu einem Sturz gekommen und K habe sich erheblich verletzt. Als V mitbekommt, dass K Klage gegen ihn erheben will, entsorgt er das Fahrrad. V weiß, dass das Rad das einzige in Betracht kommende Beweismittel ist.

Beweisbedürftigkeit § 287 ZPO
K klagt gegen B auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB. Ks Anwalt A fragt sich, ob K hinsichtlich aller anspruchsbegründenden Tatsachen den Vollbeweis iSd. § 286 ZPO erbringen muss oder ob K Beweiserleichterungen zu kommen.

Sachverständigenbeweis - Privatgutachten
Mandantin M macht gegen B einen Schadensersatzanspruch wegen Mangelhaftigkeit des von B verkauften Pkws geltend. M ließ bereits von einem befreundeten Sachverständigen ein Gutachten über alle Mängel erstellen.

Augenschein, §§ 371 ff. ZPO
Zum Beweis, dass der Baum des Nachbarn über die Grundstücksgrenze des Mandanten wächst, will Rechtsanwalt R erreichen, dass sich der zuständige Richter R die Situation vor Ort einmal anschaut.

Tatsächliche Vermutung - Anscheinsbeweis I
Die Mandantin M stürzte auf dem glatten Gehweg. Unstreitig ist, dass der Gehweg vor dem Haus des Nachbarn N an dem Morgen nicht gestreut war. Offen ist, ob M nicht auch gestürzt wäre, wenn gestreut worden wäre.

Rechtliche Vermutung (§§ 891, 921, 1006 Abs. 1 S. 1 BGB)
K macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall wegen Beschädigung seines Pkw gegen B geltend. K behauptet, Eigentümer und damit aktivlegitimiert zu sein. B bestreitet dies. Der auf Klägerseite am Unfall beteiligte Pkw wurde von K gesteuert.

Aufgabe zur Beweislast II
Mandant M will gegen G einen Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) geltend machen. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob ein Rechtsgrund für die Leistung bestand oder nicht.

Beweisprüfung in der Anwaltsklausur
K und V haben einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes, unfallfreies E-Auto geschlossen. Bei einer späteren Inspektion des Autos durch Mechaniker Z werden alte Unfallschäden festgestellt. V bestreitet diese und weigert sich nachzuliefern. Ihr Bekannter X könne bezeugen, dass der Wagen unfallfrei war.
Zweckmäßigkeit - Kostenfalle 93 ZPO
Mandant M kommt zu Anwalt A. M trägt schlüssig vor, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von €500 gegen S zusteht. Zur Zahlung hat er den S aber noch nicht aufgefordert.
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