Nachtatdelikte: 44 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 44 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Nachtatdelikte für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Bereicherung des Vortäters als Drittbereicherung?
B hat zwei gestohlene PKW gekauft. Die Polizei ist ihm auf den Fersen. J gestattet B deshalb, die Autos kostenlos in die von J gemietete Garage unterzustellen. J will, dass B die Autos später weiterveräußern kann, was auch passiert. Beide wissen, dass die Autos gestohlen sind.

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht
K hat durch einen Betrug ein Rennrad im Wert von €3.000 erlangt. L weiß von dem Betrug und auch, was das Rad wert ist. Sie kauft K das Rad für €3.000 ab.
Einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler 1
T hat O eine wertvolle Armbanduhr gestohlen. H, der von der Vortat und dem Beuteversteck Kenntnis hat, nimmt sie ohne Wissen des T an sich.
Objektiver Tatbestand: Absatzerfolg
G besitzt Kunstwerke (Wert: ca. € 2 Mio.), die jemand anderes gestohlen hat. G bittet H, ihm beim Verkauf der Werke zu helfen. H soll dafür eine Provision von 20 % des Verkaufspreises erhalten. H weiß über alles Bescheid. Er bietet die Werke einigen Interessenten an. Ein Verkauf kommt aber nicht zustande.

Muss die Vortat vollendet sein?
K hat sich bei ihrem Nachbar N einen Rasenmäher ausgeliehen. Im Rahmen einer Handschenkung übergibt sie ihn an die in alles eingeweihte E.
Absetzen und Absatzhilfe (Einführungsfall)
P hat zwei Gartenzwerge gestohlen. L verkauft im Auftrag des P einen der Zwerge weiter und erhält dafür eine Beteiligung am Verkaufserlös. Den zweiten Zwerg verkauft P an R. Den Kontakt zu R hat H für den Verkauf vermittelt, um P einen Gefallen zu tun.
Hehlerei (§ 259 StGB) Einführungsfall
Ersatzhehlerei
T entwendet Os goldene Uhr. Danach verkauft T die Uhr an K, der vom Diebstahl nichts weiß, für 300€. Die erhaltenen Geldscheine gibt T dann dem H, der über alles Bescheid weiß.
(Echte) Wahlfeststellung im Zusammenhang mit alternativ begangenem Diebstahl
As teure Briefmarkensammlung wurde gestohlen. Sie wird vier Wochen später bei einer Hausdurchsuchung in Bs Wohnung gefunden. Es lässt sich nicht feststellen, ob B die Briefmarken gestohlen oder später als Hehler erhalten hat.

Konkurrenz zur Hehlerei
V hat ein Fahrrad gestohlen. T weiß das. Er kauft das Fahrrad von V an.
Regelbeispiele, Tätige Reue
A, B und C beschließen, gemeinsam häufiger das von Z hergestellte Ecstasy anzukaufen, um es auf Partys unter Freunden anzubieten. So geschieht es. Als A ein schlechtes Gewissen bekommt, meldet er das Geschehen bei der Polizei und bringt dabei sämtliches erworbenes Ecstasy mit.

Leichtfertigkeit, § 261 Abs. 6 StGB
F hat den neusten Fischer StGB-Kommentar geklaut und bittet ihre Verlobte V, diesen zu verstecken. V weiß nicht, dass das Buch gestohlen ist, wohl aber, dass F pleite ist. Die Umstände erscheinen ihr deswegen zwielichtig. Sie versteckt das Buch trotzdem. B hilft ihr dabei.
Außerdienstliche Kenntniserlangung von Straftaten
Staatsanwältin S ist erschöpft auf dem Weg in den Feierabend. In der U-Bahn-Station sieht sie, wie jemand einen Mann ausraubt (§ 249 StGB). S findet, sie müsse jetzt nicht auch noch ihre Freizeit der Strafverfolgung opfern. Ohne etwas zu unternehmen, fährt S nach Hause.
Zur Mitwirkung berufene Amtsträger 2
G ist Geschäftsstellenbeamtin im Amtsgericht Oranienburg. In der Geschäftsstelle trifft eine Ermittlungsakte ein, die gegen Gs Schwager S wegen eines von ihm begangenen Betrugs geführt wird. Um S vor der Strafverfolgung zu bewahren, vernichtet G die Akte.
Zur Mitwirkung berufene Amtsträger 1
Justizminister J holt seine Frau, Staatsanwältin S, von der Arbeit ab. Auf ihrem Bildschirm sieht er eine Ermittlungsakte gegen seinen Parteifreund P wegen Untreue. J, der von Ps begangener Untreue weiß, löscht die Akte. Die Ermittlungen verzögern sich so erheblich.
Sonderfall Strafverteidiger, § 261 Abs. 1 S. 3, Abs. 6 S. 2 StGB
L wird wegen Handel mit Kokain strafrechtlich verfolgt. Er beauftragt Anwältin A mit seiner Verteidigung und zahlt ihr einen Vorschuss von €5.000. Das Geld stammt aus dem Drogenhandel. A hält dies für möglich, ist sich aber nicht sicher.
Herrühren - Surrogate
A stellt in seinem Labor Crystal Meth her. Als er in den „Ruhestand” geht, gibt er B die übrigen 50 Gramm der Droge. Dem C überlässt er die Laborinstrumente, damit auch dieser in Zukunft Crystal Meth produzieren kann.
Jede rechtswidrige Tat kann Vortat sein
Der 13-Jährige S entwendet eine Flasche Cola aus dem Supermarkt. Als die Polizei - alarmiert vom Ladendetektiv - bei S' Eltern klingelt will S' großer Bruder T (17) ihm helfen. Schnell versteckt er die Flasche in der Gartenlaube.
Grundfall § 261 StGB
M hat aus einem Ebay-Betrug €500 überwiesen bekommen. Das Geld hebt sie ab. Ihr in alles eingeweihter Freund F kauft mit dem Bargeld einen neuen Kühlschrank.
Bereits tatbestandlicher Ausschluss bei reiner Selbstbegünstigung
Gebrauchtwagenhändler T hat mehrere Käufer betrogen (§ 263 Abs. 1 StGB). Als die Polizei ihm auf die Schliche zu kommen droht, vernichtet er alle physischen Beweise. Aus diesem Grund kann er nicht verurteilt werden.
Strafvereitelung durch Vortäter, § 258 Abs. 5 StGB
A hat eine Brandstiftung begangen. Bei seiner Vernehmung gibt er wahrheitswidrig an, er sei zur Tatzeit bei Z gewesen. Z bestätigt das. Es kann nicht aufgeklärt werden, ob Z den Plan kannte und A schon im Vorhinein zugesichert hat, über das Alibi zu lügen. A wird trotzdem verurteilt.
Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte (str.)
Q wurde rechtskräftig zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen á €30 verurteilt. Ihre Mutter M zahlt die €1.500 für sie direkt an die Justizkasse.
Ganz vereiteln – endgültige Strafvereitelung
Im März 2019 begeht T Hausfriedensbruch bei O. O stellt Strafantrag. Ts Freundin F gibt T bewusst ein falsches Alibi. Die ermittelnden Beamten glauben F. Im März 2023 hat sich F mit T zerstritten. F meldet deswegen der Polizei, dass T damals der Täter war.
Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2 StGB) – Grundfall
C wird wegen Brandstiftung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Sein Zwillingsbruder D, der C über alles liebt, möchte ihm die Haft ersparen. Er gibt sich deshalb als C aus und verbüßt an seiner Stelle die Haftstrafe.
Sozialadäquate Handlungen
X hat einen Raubüberfall begangen und will sich ins Ausland absetzen. Bei der Flucht vom Tatort hat X sich jedoch am Bein verletzt. Ärztin A behandelt die Verletzung, obwohl sie ahnt, dass X eine Straftat begangen hat und sie weiß, dass sie X damit die Flucht erleichtert. Nach der Behandlung flieht X nach Kanada.
Strafbarkeit Strafverteidiger
M ist wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt. Sie gesteht ihrem Verteidiger V, dass sie schuldig ist und berichtet ihm alle Einzelheiten der Tat. V setzt sich trotzdem mit allen strafprozessualen Mitteln für M ein. M wird daraufhin freigesprochen.
Versuchsbeginn bei der Strafvereitelung
K sitzt im Gefängnis. Er will Z mittels Brief zu einer entlastenden Falschaussage bewegen. Anwalt A, der den Inhalt kennt, soll ihn Z bringen. A will den Brief unter den Scheibenwischer von Zs Auto klemmen. Versehentlich bringt er ihn stattdessen am Wagen von Staatsanwältin S an.
Ursächlichkeit der Vereitelungshandlung für den Vereitelungserfolg
Z hat zwei Richter als Geiseln genommen. Das SEK ist kurz davor ihn festzunehmen. Durch Ws Hilfe gelingt Z jedoch die Flucht. Er wird drei Wochen später gefasst und mehr als ein Jahr später verurteilt. Es ist möglich, dass sich die Verurteilung durch die Fluchthilfe verzögert hat.
Zum Teil Vereiteln
T hat mit M einen Raub begangen und ist deswegen angeklagt. Vor Gericht sagt ihr Bekannter B als Zeuge aus. Er versichert wahrheitswidrig, T habe lediglich die Tatwaffe besorgt. Das Gericht glaubt B und verurteilt T nur wegen Beihilfe zum Raub.
Ganz vereiteln – Strafvereitelung auf Zeit
P hat einen Mord begangen. Seine Kollegin K versteckt ihn vor der Polizei in ihrer Gartenhütte. Dort wird er nach zwei Wochen gefunden und verhaftet. Seine Verurteilung verzögert sich infolgedessen um zwei Wochen.
Grundfall zur Verfolgungsvereitelung
T hat versucht, O zu erstechen. Damit die Polizei ihm nicht auf die Schliche kommt, zerstört Ts Kumpel S das Tatmesser in einer Metallpresse auf seinem Schrottplatz. Mangels Tatwaffe kann T nicht überführt werden und wird nie bestraft.
Strafausschließungsgrund in § 257 III StGB
Im Jahr 2017 hat B dem T geholfen, Es Auto zu stehlen. Im Februar 2024 kommt E dem T langsam auf die Schliche. Damit E das Auto nicht entdeckt, versteckt B es nun bei sich in der Scheune.
Vorteilssicherungsabsicht
Taxifahrer T holt die Diebe A und B vom Tatort ab. A und B bringen so ihre Beute in Sicherheit. T, der von dem Diebstahl weiß, erhält für die Fahrt den üblichen Taxifahrlohn.
Untaugliche Handlung als Hilfeleistung 2
D hat teure Ohrringe gestohlen. Um D die Beute zu sichern, sagt sein Kumpel K gegenüber der Polizei, er habe gesehen, wie A die Ohrringe gestohlen habe. In diesem Zeitpunkt hatte D die Ohrringe aus schlechtem Gewissen schon wieder in den Briefkasten des Eigentümers geworfen.
Strafbare Vortat - Grundfall
Beamtin B nimmt von Unternehmerin U eine teure Uhr entgegen. B soll U im Gegenzug rasch eine Baugenehmigung erteilen. Als Behördenleiter L stutzig wird und die Vorgänge untersucht, behauptet Bs Kollegin K, sie habe B die Uhr geschenkt. Sie will erreichen, dass B die Uhr behalten kann.
Grundfall der Begünstigung
T hat ein Schmuckgeschäft ausgeraubt. Er glaubt, dass der Juwelier ihn erkannt hat und ihm bald eine Hausdurchsuchung droht. T bittet deshalb seinen Freund F, die Beute bei sich aufzubewahren. F, der in alles eingeweiht ist, versteckt den Schmuck in seinem Haus.
Abgrenzung sukzessive Beihilfe/Begünstigung
T hat einen Kiosk überfallen (§ 249 StGB) und die Tageseinnahmen mitgenommen. Diese versteckt sie in Tatortnähe in einem Gebüsch. T bittet ihren in alles eingeweihten Bruder B, die Beute zu holen und sicher bei sich zu verstecken. B kommt der Bitte nach, weil er möchte, dass seine Schwester langfristig über die Beute verfügen kann.

Ersatzvorteile
T hat durch Betrug erlangtes Geld von seinem Frankfurter Konto auf sein Konto in Luxemburg überwiesen und dort in Aktien anlegen lassen. Als er einen Zugriff vermutet, verkauft er die Aktien wieder. Im Auftrag des T hebt H das Geld in Luxemburg ab und übergibt es T in dessen Feriendomizil in Monaco.

Nachtatdelikte: Strafvereitelung nach § 258 StGB – Vorliegen einer strafbaren Vortat
Wahrheitswidrig gibt T an, er habe als Unfallzeuge gesehen, wie B auf Os Auto aufgefahren sei. T tat dies, um die Verhängung einer Strafe gegen seinen Kumpel (O) zu verhindern. T ging davon aus, O würde nach dem StGB bestraft werden, wenn man ihm nachweisen könne, dass er beim Zurückstoßen auf das Auto des B aufgefahren sei.

Tathandlung: Hilfeleistung 2
T hat einen Juwelier überfallen (§§ 255, 250 StGB) und die Beute nah am Tatort in einer Hecke versteckt, bevor er geflüchtet ist. Er bittet seinen Kumpel K, der von allem weiß, die Beute zu holen und in seiner Wohnung zu verstecken. K tut dies, um T zu helfen. Danach plagt K das schlechte Gewissen und er bringt die Beute am Tag darauf zur Polizei.

Gewerbsmäßige Hehlerei – Bandenhehlerei nach § 260 StGB
Während der Haft bot Freigänger T dem H an, „sich nach seiner Entlassung an strafbaren Taten des T im Zusammenhang mit Pkw zu beteiligen”. H erklärte sich dazu bereit. Nach Ts Willen sollte H gestohlene Autos nach Osteuropa „überführen”. Als Belohnung für die erste und etwaige weitere Fahrten sagte T dem H die Zahlung von je €1000 zu. Tatsächlich erhielt H – außer der Ausstattung mit Kleidung und gefälschtem Führerschein – nur Spesen in Höhe von je €500 für den ersten und zweiten Transport.

Objektiver Tatbestand: Tatobjekt 4
H erwirbt einen Grundschuldbrief über €2,2 Mio. Er wird ihm ausgehändigt. H weiß, dass es sich bei dem Vorerwerb um ein Strohmanngeschäft gehandelt hat, hinter dem ein krimineller Treuhänder stand. Auch weiß H, dass ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen und ein Prozess anhängig ist.
Objektiver Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB – Tatobjekt
Dieb T entwendet der O €600 in bar. Das Geld zahlt T auf das Konto der H ein. H überweist dann wie vereinbart €600 an X.
Objektiver Tatbestand: Tatobjekt 2
Dieb T hat fünf €100-Scheine entwendet. Einen Schein aus dieser Beute wechselt er in zwei €50-Scheine. Hiervon schenkt er einen €50-Schein seiner Freundin F, die die Hintergründe kennt.
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