Ermittlungsverfahren 3: Maßnahmen: 31 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 31 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Ermittlungsverfahren 3: Maßnahmen für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Durchsuchung beim Beschuldigten II
Um in der Wohnung des B versteckte Drogen zu finden, begibt sich Polizeibeamter P dorthin. B verweigert P den Zutritt und droht an, dass P, wenn er wiederkomme, sowieso nichts mehr finden werde. P verständigt sofort den zuständigen Staatsanwalt. Der richterliche Eildienst geht nicht ans Telefon, daher ordnet er kurzerhand die Durchsuchung der Wohnung an.

Durchsuchung beim Beschuldigten I
B ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verdächtig. Staatsanwalt S vermutet, dass B Drogen in seiner Wohnung lagert und will diese durchsuchen. B verweigert S und den Beamten den Zutritt. Sie betreten die Wohnung dennoch und finden einige Pakete Heroin. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss lag vor.
Rechtsprechungsänderung: Rechtsstaatswidrige Tatprovokation als Verfahrenshindernis
Rechtsprechungsänderung: Rechtsstaatswidrige Tatprovokation als Verfahrenshindernis
§ 136a StPO - Täuschung - Hörfalle
Polizist P vernimmt den tatverdächtigen T. Ts Ehefrau ist ebenfalls anwesend. In einer Vernehmungspause verlässt der Polizist P den Raum, damit T Gelegenheit erhält, „unbeobachtet“ mit seiner Frau zu sprechen. Tatsächlich hört P das Geständnis des T durch die angelehnte Tür mit.
Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 101 Abs. 7 S. 2 StPO
Vater V wird von seinem Sohn darauf hingewiesen, dass vor dessen Villa seit kurzem ein schwarzer Lieferwagen mit abgedunkelten Scheiben und einer Satellitenschüssel steht. Er denkt, V werde überwacht. Auf Nachfrage des V gibt die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Überwachung zu (§ 100c StPO).
Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog, Erledigung
Der schöne S wird zulässigerweise von der Polizistin P vorläufig festgenommen (§ 127 Abs. 2 StPO). Bei der Festnahme greift P dem S aber absichtlich in den Schritt. S will dagegen vorgehen.
Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 304
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnet Richter R die Untersuchungshaft der F an, weil sie eine Packung Haribo-Colorado gestohlen hat. F ist strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten, wohnt seit zehn Jahren in Köln und ist Anwältin. Sie will sich gegen die Anordnung wehren.
TKÜ – Verteidigergespräch
B ist der Geldfälschung verdächtig. Gegen ihn wird die Überwachung seines Telefons angeordnet. Die Beamten zeichnen ein Gespräch mit Bs Frau F auf, in dem F und B sich nur über ihr Sexleben unterhalten. Außerdem wird ein Gespräch mit Bs Verteidiger V aufgezeichnet. V selbst wird verdächtigt, für B Beweismittel beseitigt zu haben (§ 258 Abs. 1 StGB). Im Gespräch macht B detaillierte Angaben zu der ihm vorgeworfenen Tat.
TKÜ – Adressat
Gegen den Mafia-Paten P wird wegen Anstiftung zum Mord in 30 Fällen ermittelt. P traut sich nicht mehr, selbst mit der Außenwelt zu kommunizieren, sondern reicht seine Nachrichten auf kleinen Zettelchen an Handlanger H weiter, der anschließend für P mit den Auftragskillern kommuniziert. Staatsanwältin S sieht keine andere Möglichkeit, den P zu überführen, als die Kommunikation des H zu überwachen.
TKÜ – Voraussetzungen
B hat durch einen Betrug (§ 263 StGB) des Investors I 100.000 Euro erlangt. I ist seither in starken wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Staatsanwältin S verdächtigt B und will die Überwachung seiner Telekommunikation anordnen. Alle anderen Beweismittel sind bereits ausgeschöpft.
TKÜ – Anwendungsbereich
Mafia-Pate P chattet mit seinem Heroinlieferanten H auf Knuddels über die nächste Lieferung von 100kg Heroin. Anschließend schickt H dem P seine neueste Produktliste als PDF, die P sich herunterlädt. Die Sendungsverfolgungsnummer erhält P per E-Mail, die dauerhaft auf dem Server des Providers abrufbar bleibt.
Verdeckter Ermittler – Eigene Straftaten
Polizist P wird langfristig unter neuer Identität in eine Drogendealer-Bande eingeschleust. Der skeptische Dealer D fordert P auf, für ihn 10kg Kokain in Amsterdam abzuholen, um zu beweisen, dass er kein „31er“ sei.
Verdeckter Ermittler – Grundfall
In Dresden werden in einem Monat fünf Menschen ermordet. Staatsanwältin S verdächtigt eine rechte Gruppierung, alle tieferen Ermittlungen blieben bisher aber erfolglos. Polizist P wird für sechs Monate mit neuem Namen, Identität und Adresse samt extra hergestellten Ausweispapieren ausgestattet, freundet sich mit den Gruppenmitgliedern an und lässt sich in der Stammkneipe von T Details der Taten verraten.
Beschlagnahmefreiheit Jones Day/VW
Um nach einem weltweiten Betrugsskandal den Vorfall intern aufzuarbeiten, beauftragt die WV-AG den Rechtsanwalt R mit einer internen Untersuchung. Später leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden W ein und beschlagnahmt mit richterlicher Anordnung in den Kanzleiräumen des R gegen dessen Willen die schriftlichen Untersuchungsergebnisse.
Beschlagnahmefreiheit von Verteidigungsunterlagen beim Beschuldigten
Die Beschuldigte B ist des Mordes an ihrem Ehemann dringend verdächtig und sitzt in Untersuchungshaft. Ihr Ehemann E wurde tot am Fuße der Treppe des gemeinsamen Hauses gefunden. B macht sich in ihrer Zelle Notizen zu ihrer Verteidigungsstrategie: Sie meint, E sei von einer Eule getötet worden. Die Unterlagen werden unter Protest der B aufgrund richterlicher Anordnung beschlagnahmt.
Beschlagnahmefreiheit beim Verteidiger
Gegen B wird wegen Bestechung des Landrats L ermittelt. B übergibt seinem Verteidiger S den Schriftverkehr mit L zur Auswertung. Am Folgetag beschlagnahmt die Polizei die Unterlagen in der Kanzlei des S entgegen dessen Protest.
Sicherstellung und Beschlagnahme
Polizist P (Ermittlungsperson, § 152 GVG) sieht nachts D beim Telefonieren. Kurz danach übergibt D K ein Tütchen Koks. Auf Ansprache händigt K P das Koks freiwillig aus, will aber sein Handy nicht abgeben. Nach entsprechender Anordnung nimmt P K das Handy ab. Ein Richter ist nicht erreichbar.
§ 103 – Durchsuchung anderer Personen
§ 81a StPO – Verabreichung von Brechmitteln
Kleindealer D schluckt vor seiner Festnahme schnell ein Tütchen Kokain (0,5g Kokainhydrochlorid). Da sich die Drogen im Magen des D befinden, ordnet die Staatsanwaltschaft die Verabreichung von Brechmitteln an. D weigert sich, das Mittel selbst zu schlucken. Die einzige Möglichkeit ist daher die Verabreichung mittels einer Magensonde.
§ 81a – Rechtfertigungsgrund
Nach einem Clubbesuch fährt der T schwer betrunken nach Hause. Er gerät in eine Kontrolle und verweigert sich den Aufforderungen des Polizisten P (Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, § 152 GVG). P riecht Alkohol und sieht Wodka auf dem Beifahrersitz. Er macht T klar, dass er ihn zwangsweise zur Blutprobenentnahme ins Krankenhaus bringen werde, wenn T nicht am Atemalkoholtest teilnehme.
§ 81a – Trunkenheitsfahrt
Nach der Kanzleiweihnachtsfeier fährt der betrunkene, aber sparsame Senior-Partner S nicht mit dem Taxi, sondern mit dem eigenen Auto nach Hause (§ 316 Abs. 1 StGB). Polizist P (Ermittlungsperson der StA) sieht, wie S über längere Zeit Schlangenlinien fährt und hält ihn an. Als er S lallen hört, bringt er ihn mit dessen Zustimmung zur Wache, kann aber keinen Richter erreichen.
Vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO
Der im Ausland fest verwurzelte bekannte Rapper X raubt nachts mit einer Panzerfaust bewaffnet einen Geldtransporter aus und flieht. Als X einige Stunden später auf der Autobahn Richtung Tschechien unterwegs ist, erkennt ihn der Polizist P. Er kann X kurz vor der tschechischen Grenze stoppen und ergreifen.
Jedermann-Festnahme und Identitätsfeststellung
Taschendiebin T stiehlt dem Rentner R am Berliner Alexanderplatz dessen Geldbörse. Am nächsten Tag sieht R die T am Brandenburger Tor. R ruft den Polizisten P herbei, T weigert sich aber, sich auszuweisen.
Anordnungsbefugnis / Gefahr im Verzug
T fährt nachts betrunken Auto und überfährt die O. Polizist P (Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft) verfolgt ihn. T flüchtet in seine Wohnung. P will die Wohnung des T durchsuchen, um diesen zu ergreifen (§ 105 StPO) und dann seinen Führerschein sicherstellen (§ 94 Abs. 3 StPO). Weder Richter noch Staatsanwalt sind erreichbar.

U-Haft – Benachrichtigungspflicht
Gegen den Kreditkartenbetrüger K wird im Ermittlungsverfahren ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erlassen. Haftrichter H will nun die einzige Angehörige des K, dessen Mutter M, vom Vollzug der Untersuchungshaft benachrichtigen. K widerspricht diesem Vorhaben eindringlich.

U-Haft – verfassungskonforme Auslegung von § 112 Abs. 3 StPO
Die 80-jährige Rollstuhlfahrerin R erstattet Selbstanzeige: Sie habe ihren Mann umgebracht, indem sie ihn von einer Leiter stieß. R wohnt seit 60 Jahren im eigenen Haus am selben Ort und hat dort 5 Kinder und 10 Enkelkinder. Wegen dringenden Tatverdachts beantragt die Staatsanwaltschaft Haftbefehl.

U-Haft – Verdunkelungsgefahr
Mafia-Pate P ist des bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) dringend verdächtig. Als P davon erfährt, dass sich die Staatsanwaltschaft maßgeblich auf den Kronzeugen K stützt, erhält K von P diverse unmissverständliche Morddrohungen.

U-Haft – Fluchtgefahr
Steueranwalt S ist der Beihilfe zur Steuerhinterziehung wegen seiner cum-ex-Beratung dringend verdächtig. Ihn erwartet eine hohe Freiheitsstrafe. Er wurde gekündigt, hat seine Villa in Frankfurt veräußert und mehrere Häuser in der Schweiz erworben, wo er sich derzeit aufhält.

U-Haft – Materielle Voraussetzungen
Der in Frankreich wohnhafte Franzose F erschießt auf offener Straße heimtückisch den O (§ 211 StGB). Dabei wird er zufällig von Kameraleuten dreier Fernsehsender gefilmt. F flieht nach der Tat und wird kurz vor der französischen Grenze von der Polizei vorläufig festgenommen. Nach Sichtung der Aufnahmen erlässt der Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl.

U-Haft – Zweck und formelle Voraussetzungen
Der Niederländer N stiehlt in Aachen einen neuen Porsche 911. Kurz vor der niederländischen Grenze wird er von der Polizei gestoppt und zur Staatsanwältin S gebracht. S will mit einem Haftbefehl selbst die Untersuchungshaft für N anordnen.
Spontanäußerung – Umschlagen in Vernehmung
T erscheint auf der Polizeiwache und berichtet ungefragt dem Polizisten P, soeben ihren fremdgehenden Ehemann im Streit erstochen zu haben. P nimmt sie daraufhin vorläufig fest und fährt sie mit dem Kollegen K zur Staatsanwaltschaft. Während der langen Fahrt berichtet T den beiden Beamten die Einzelheiten der Tat, ohne dass diese sie zuvor belehrt haben (§§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO).
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