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Körperverletzung, §§ 223ff. StGB: 54 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 54 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Körperverletzung, §§ 223ff. StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Körperverletzung „mittels“ einer das Leben gefährdenden Behandlung

Z und U streiten sich in unmittelbarer Nähe einer viel befahrenen Straße. In ihrer Wut auf U stößt Z diese auf die Straße. U erleidet dadurch einige Prellungen und bleibt verletzt auf Höhe des Mittelstreifens liegen. Herannahende Autos können ihr knapp ausweichen.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

§ 224 Abs. 1 Nr. 5 - Eine das Leben gefährdende Behandlung (Einführungsfall)

K will bei L „Schulden eintreiben“. Er schubst L zu Boden. Dort tritt K ihm wiederholt und stark gegen den Kopf. L muss mit massiven Schädelverletzungen ins Krankenhaus. Er überlebt die Verletzungen nur knapp.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Einsatz eines Autos als gefährliches Werkzeug („Zecken-Fall“)

T wartet auf einem Parkplatz in seinem Auto. Als er den angreifenden O bemerkt, will T fliehen. Er fährt mit Vollgas davon, wobei er billigend in Kauf nimmt, dass O nicht ausweichen kann und verletzt wird. T erfasst O mit dem Wagen. O erleidet durch den Zusammenstoß eine Hirnblutung.

Jurafuchs Illustration zum Gehetzter Hund Fall (BGH 26.2.1960 , 4 StR 582/59 , BGHSt 14, 152): Hundehalter hetzt seinen Hund auf eine Person. Dieser beißt der Person ins die linke Hand.
Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Gehetzter Hund Fall (BGH 26.2.1960 , 4 StR 582/59 , BGHSt 14, 152): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

T hat seine Hündin darauf abgerichtet, Menschen anzuspringen und zu beißen. Auf Geheiß des T springt sie den O an und beißt ihm so stark in das linke Handgelenk, dass O eine tiefe Wunde davonträgt.

Jurafuchs Illustration zum Gubener Hetzjagd Fall (BGH, Urt. v. 09.10.2002): Ein Mann flieht aus Todesangst vor den Skinheads. Dabei springt er durch eine Glastür und verletzt sich.
Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Gubener Hetzjagd Fall (BGH, Urt. v. 09.10.2002): : examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Bei der Gubener Hetzjagd-Fall setzt der BGH seine Rechtsprechung zu der Erfolgsqualifikation des § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) fort, die er bereits durch den Pistolenschlag-Fall (BGHSt 14, 110) und den Rötzel-Fall (NJW 1971, 152) begründet hat. Dabei stellt er einerseits klar, dass ein erfolgsqualifizierter Versuch auch dann angenommen werden kann, wenn das Grunddelikt (hier die Körperverletzung nach § 223 StGB) lediglich versucht wurde. Andererseits präzisiert er seine Rechtsprechung zur Frage des Unmittelbarkeitszusammenhangs. Im Rötzel-Fall hatte er noch ausgeführt, dass der für die Erfolgsqualifikation notwendige Unmittelbarkeitszusammenhang fehle, wenn der Tod des Opfers durch sein eigenes (Flucht-) Verhalten herbeigeführt wird. Nunmehr stellte er klar, dass der Unmittelbarkeitszusammenhang aber jedenfalls dann nicht ausgeschlossen sei, wenn die Panikreaktion des Opfers, die zu seiner Selbstverletzung führt, geradezu deliktstypisch sei.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Veranlassung Dritter zur Herbeiführung der Todesfolge

T und B geraten mit O in Streit. T schlägt O mit einem Faustschlag zu Boden. Das veranlasst B, dem O mit voller Wucht gegen den Kopf zu treten. O stirbt an dem Tritt. T weiß, dass B zu solchen spontanen und brutalen Attacken neigt.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Unmittelbarkeitszusammenhang – „Hochsitzfall“

T warf mit Verletzungsvorsatz den Hochsitz um, auf dem O saß. O fiel herunter und brach sich dabei den rechten Knöchel. Diese Verletzung wurde operativ behandelt. Infolge der OP wird O bettlägerig und verstirbt einen Monat später an einem Herz-Kreislauf-Versagen.

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Unmittelbarkeitszusammenhang - Schlag mit geladener Pistole

T schlägt O – ohne Tötungsvorsatz – mit einer geladenen Pistole auf den Kopf, sodass sich ein blauer Fleck bildet. Unbeabsichtigt löst sich ein Schuss. O verstirbt an dieser Schussverletzung.

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Konkurrenz zwischen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) und schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB)

T schlitzt O – ohne Tötungsvorsatz – mit einem Küchenmesser den Unterleib auf. T will, dass O keine Kinder mehr bekommen kann. O wird infolge der Messerstiche auch unfruchtbar.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Versuch der Erfolgsqualifikation

T schießt auf den Unterleib der O. Er rechnet damit und nimmt auch billigend in Kauf, dass O infolge der Schussverletzung die Empfängnisfähigkeit verlieren könnte. Wider Erwarten wirkt sich die Schussverletzung jedoch nicht auf Os Empfängnisfähigkeit aus.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Dauernde Gebrauchsunfähigkeit - Berücksichtigung von Opferverhalten (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB)

T greift O im Gesichtsfeld mit einem Messer an. O legt schützend ihre Hände davor. Infolge der Stichverletzungen ist Os linke Hand dauernd gebrauchsunfähig. Hätte O allerdings die vom Arzt empfohlene Physiotherapie wahrgenommen, wären die Einschränkungen der Fingerbewegung wesentlich geringer.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

§ 226 Abs. 2 StGB

T sticht aus Rache mit einem Messer auf den Unterleib seiner Ex-Freundin O ein. T will dadurch Os Empfängnisfähigkeit zerstören, denn er gönnt ihr keine Kinder mit einem anderen Mann. O wird infolge der Verletzungen empfängnisunfähig.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Nr. 3: Geistige Krankheit oder Behinderung

T schlägt O so heftig nieder, dass bei O ein Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert wird. Das führt dazu, dass O nunmehr dauerhaft an einem organischen Psychosyndrom (laut ICD-10-Klassifikation eine psychische Krankheit) leidet, das sich erheblich auf sein Leben auswirkt. Er leidet an einer signifikanten Einschränkung des Konzentrationsvermögens, gesteigerter Vergesslichkeit, Reduktion der Belastungstoleranz und reduziertem Antriebsniveau.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Nr. 3: Lähmung - versteiftes Handgelenk

T und O sind in ihrer Stammkneipe. T ist wütend, dass er stets Os Rechnungen begleichen muss. Als O wieder die Zeche prellen will, greift T dessen rechte Hand und schlägt sie mehrere Male auf den Tresen. Davon versteift Os Handgelenk dauerhaft.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Nr. 3: Siechtum

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB: In erheblicher Weise dauernd entstellt – Erheblichkeit – kleinere Narbe

T greift O mit einem Messer an. O behält davon eine 12 cm lange, 4 mm breite und blassrötliche, leicht wulstförmige Narbe zurück, die vom linken Ohrläppchen zum Kehlkopf verläuft.

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Nr. 3: In erheblicher Weise dauernd entstellt - Schönheits-OP

T greift O mit einem Baseball-Schläger an. Dabei zertrümmert T Os Unterkiefer, sodass Os Gesicht schwerwiegend deformiert wird. O hat bereits einen Termin zur Rekonstruktion seines Gesichtes bei einem Chirurgen. Die Erfolgsaussichten sind gut.

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Nr. 2: Wichtiges Glied - individuelle Verhältnisse: Vorschäden

Die Reiterinnen T und O zanken sich darum, wer welches Schulpferd in der Reitstunde reiten darf. T schlägt mit einer Mistgabel so auf O ein, dass der rechte Ringfinger der O endgültig versteift. Bei einem früheren Reitunfall hatte O schon den rechten Zeige- und Mittelfinger verloren.

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Nr. 2: Ein wichtiges Glied des Körpers dauernd nicht mehr gebrauchen kann

Aus Wut über seine Ex-Freundin O geht T mit einem Baseball-Schläger auf sie los und schlägt auf ihren rechten Arm ein. Dadurch erleidet O mehrere Knochenbrüche im rechten Arm. Der Arm versteift dauerhaft und kann nicht mehr bewegt werden. Eine Heilung ist nicht möglich.

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Nr. 2: Wichtiges Glied – individuelle Verhältnisse

Nach einem Konzert kommt es zwischen Klarinettistin T und Pianistin O zum Streit. T schlägt mit ihrem Klarinettenkoffer mehrfach auf O ein. Die Schläge treffen O so schwer, dass in der Folge ihr rechter Ringfinger versteift.

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Schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Wichtiges Glied: Zeigefinger

Nach einem Kneipenbesuch kommt es zwischen T und O an einer Bushaltestelle zum Streit. T zieht sein Taschenmesser und schneidet Os rechten Zeigefinger ab. O ist Rechtshänder.

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Nr. 2: Ein wichtiges Glied des Körpers verliert: Nase

Bei einer Prügelei zwischen T und O ergreift T ein Messer und schneidet O die Nase ab. Eine Rekonstruktion der Nase ist nicht möglich.

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Nr. 2: Ein wichtiges Glied des Körpers verliert: Ohr

Bei einer Prügelei zwischen T und O ergreift T ein Messer und schneidet O die Ohren ab. O wird infolgedessen taub.

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Ein wichtiges Glied des Körpers verliert: Prothese steht dem Verlust nicht entgegen

T geht mitten in der Limburger Altstadt mit einer Axt und einem Beil auf die O los. Dabei trennt er ihr rechtes Bein ab. O erhält später eine Beinprothese. Damit sieht man ihr beim Gehen das Handicap gar nicht mehr an. Sie kann damit auch mit einem Fahrrad oder mit Inlineskates fahren.

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Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB: Seh- und Hörhilfe

T schlägt O. Infolge der Schläge wird Os rechtes Ohr taub, ihr linkes Ohr hat ein Resthörvermögen von 5%. Ohne Hörgerät nimmt O „einen neben ihr startenden LKW vergleichbar wahr wie eine Person mit intaktem Gehör eine neben sich zu Boden fallende Stecknadel“. Mit Hörgerät versteht sie sehr lautes Sprechen nur, wenn sie gleichzeitig von den Lippen des Sprechenden ablesen kann.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Nr. 1: Fortpflanzungsfähigkeit muss noch nicht vorhanden sein.

T sticht aus Rache auf den Unterkörper seiner 5 Jahre alten Stieftochter O und trifft die Bauchgegend. Infolge der Schnittverletzungen wird O für ihr zukünftiges Leben empfängnisunfähig bleiben.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Nr. 1: Fortpflanzungsfähigkeit

T sticht aus Rache auf den Unterkörper seiner 30 Jahre alten Ehefrau O und trifft die Bauchgegend. Infolge der Schnittverletzungen wird O gebärunfähig.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Nr. 1: Sehvermögen – operativer Heileingriff

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Nr. 1: Gehör (Taubheit auf einem Ohr genügt nicht)

Während eines Kneipenabends gerät T außer sich und schlägt mehrfach mit einem Bierkrug gegen den Kopf des O. Die schweren Schläge führen dazu, dass O auf dem rechten Ohr taub wird.

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Einführung/Grundfall

Während der Weihnachtsfeier kommt es zwischen den beruflich miteinander konkurrierenden T und O zu einem Streit. T schlägt mithilfe eines Barhockers mehrfach auf alle Körperteile des O ein. Die massiven Schläge führen dazu, dass O auf dem rechten Auge zu 98% unheilbar erblindet.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Schwerpunkt auf den subjektiven Tatbestand: Vorsatz

Der körperlich weit überlegene T schlägt O mit der Faust und voller Wucht gegen den Schädel, sodass dieser bewusstlos wird. Daraufhin zieht er O auf den Boden und beginnt, ihn mit weiteren Tritten und Schlägen zu misshandeln. T will dem O so eine Lektion erteilen, ihn aber nicht in Lebensgefahr bringen.

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Strafrecht › BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Gemeinschaftliche Tatbegehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) durch rein psychische Unterstützung?

T will dem O einen Denkzettel verpassen. Dazu nimmt er B mit und passt O in einer Gasse ab. T verprügelt O, während B daneben steht und T anfeuert.

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Nicht anwesender Beteiligter

A stiftet T dazu an, den O zu verprügeln. T stellt also den O und fügt ihm schwere Verletzungen zu. Währenddessen telefoniert er mit A und tauscht sich über die weitere Abendplanung aus.

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Anforderungen an die gemeinschaftliche Tatbegehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB)

T will den O verprügeln und bittet C und D, zur Sicherheit mitzukommen und ihn durch ihre Anwesenheit zu unterstützen. Während T den O verprügelt, stehen C und D daneben und zeigen sich – für Dritte erkennbar – einsatzbereit für den Fall, dass O Gegenwehr leistet.

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Verdecktes Beibringen von Schlafmitteln

T will die O so außer Gefecht setzen, dass er ungestört mit ihr sexuell verkehren kann. Hierzu mischt er ein starkes, geschmackloses Schlafmittel in eine Tasse Tee, die O austrinkt. Sie verspürt sogleich einen starken Schwindel. Erst Stunden später wacht sie benommen und nackt neben T im Bett liegend wieder auf.

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Bloßes Ausnutzen des Überraschungsmomentes

T sieht zufällig seinen Rivalen O vor ihm an der Supermarktkasse stehen. Er entschließt sich spontan, O einen Denkzettel zu verpassen. Dazu schlägt er O von hinten nieder.

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Hinterlistiger Überfall

T ist wütend auf O und will ihm eine Abreibung verpassen. Da O größer und stärker ist, plant T, O erst in ein freundliches Gespräch zu verwickeln, um ihn dann beim Abschied von hinten mit einem Ast niederzuschlagen. So geschieht es. O geht zu Boden und prellt sich seine Schulter.

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Mittelbare Körperverletzung durch gefährliches Werkzeug

T geht mit einer über den Kopf erhobenen Metallstange auf O zu, um O mit der Stange zu schlagen. Dabei trifft T lediglich Os zur Abwehr erhobenen linken Unterarm, ohne ihn zu verletzen. Aufgrund des Schlags gerät O jedoch ins Stolpern und fällt rückwärts auf den gepflasterten Boden, wodurch er sich am Ellenbogen eine schmerzhafte Schürfwunde zuzieht.

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Schweizer Offiziersmesser

T und O streiten sich. Um es O mal so richtig zu zeigen, fügt ihm T mit einem kleinen Schweizer Taschenmesser der Marke Victorinox einige Stichverletzungen in die Magengegend zu.

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Ärztliche Instrumente als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

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Unbewegliche Gegenstände als gefährliches Werkzeug

T stößt bei einem Kampf den O mehrfach mit dem Kopf auf eine Bordsteinkante aus Beton. O erleidet dadurch starke Verletzungen am Kopf.

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K.-o.-Tropfen

T verabreicht O „K.-o.-Tropfen“, damit dieser in einen komatösen mehrstündigen Schlaf fällt und ihn bei seinem Vorhaben, Os Freundin zu verführen, nicht stört. O wird für drei Stunden bewusstlos.

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Beibringung von Gift und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (Stoffe des täglichen Bedarfs; „Salzpuddingfall“)

Die vierjährige O salzt versehentlich ihren Pudding mit 32 Gramm Kochsalz. Stiefmutter T erkennt dies und zwingt O zur Erziehung und Bestrafung, den Pudding vollständig auszulöffeln. T nimmt billigend in Kauf, dass es zu einer Magenverstimmung kommt. O erleidet Übelkeit und starke Schmerzen.

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Tritte ins Gesicht mit festen Schuhen

T tritt dem O mit seinem Fuß heftig ins Gesicht. Da T feste Springerstiefel trägt, erleidet O Prellungen und Blutergüsse.

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Körperteil kein gefährliches Werkzeug

T verpasst O plötzlich und gezielt eine Kopfnuss gegen die Stirn. Bei O bildet sich sofort eine schmerzhafte Schwellung.

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Gesundheitsschädlicher Stoff (Rauch, Flammen)

T zündet das Haus des O an. Wie von T vorhergesehen, erleidet der schlafende O schwere Verbrennungen durch die Flammen und Atemwegsverätzungen durch den Rauch.

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Gift 1

T ist in J verliebt, der sich jedoch nur für die hübsche O interessiert. T schüttet ihrer Nebenbuhlerin O auf dem Heimweg von der Bibliothek konzentrierte Salzsäure ins Gesicht. O erleidet schwere Verätzungen, die dauerhafte Narben hinterlassen.

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Ärztlicher Heileingriff

B wird mit einer lebensbedrohlichen Blinddarmentzündung ins Krankenhaus eingeliefert. Arzt A teilt ihm mit, dass er den Blinddarm entfernen muss. B will auf keinen Fall, dass eine solche Operation vorgenommen wird. A ignoriert die Proteste des B, versetzt ihn in Narkose und entfernt den Blinddarm in einer fehlerfreien Operation.

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Beschneidung

Der 3 Monate alte K soll auf Bitte seiner Eltern von Arzt A beschnitten werden. Medizinisch notwendig ist der Eingriff nicht. A klärt die Eltern entsprechend auf und führt den Eingriff fehlerfrei durch. K hat weder während des Eingriffs noch in seinem späteren Leben Schmerzen oder Beschwerden.

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HIV-Infektion

A ist HIV-positiv. Obwohl er dies weiß, hat er ungeschützten Geschlechtsverkehr mit seiner Freundin F, die nichts von seiner Erkrankung weiß. F steckt sich bei A mit dem HI-Virus an und wird bei einer Routine-Untersuchung mehrere Monate später HIV-positiv getestet.

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Übergießen mit Brennspiritus

T soll ihre Wohnung räumen. Als die Polizei anrückt, schüttet sie Brennspiritus über die Polizistin O, um sie fernzuhalten. Os Haare und Kleidung werden durchtränkt. O, die annimmt, sie werde gleich angezündet, leidet Todesangst. Sie hat Atemnot und muss sich übergeben.

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Nadelstiche, Kratzer, ganz leichte Brandverletzungen

T soll O einen Anzug schneidern. T rutscht beim Maßnehmen ab und pikst O mit der Nadel. O hat einen kleinen Nadelstich.

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Abschneiden von Haaren – Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten, z.B. nur eine einzige Locke

T ist in O verliebt, wird aber ständig von ihr zurückgewiesen. Als er dies nicht mehr erträgt, steigt er nachts in Os Zimmer und schneidet ihr eine Locke ab, um immer ein Stück von ihr bei sich zu haben.

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Gravierender Substanzverlust / Einbuße von Körperteilen

Nach einer Partie "Mensch ärgere Dich nicht" geraten die Brüder T und O in einen heftigen Streit. In seiner Wut über das verlorene Spiel schlägt T dem O einen Zahn aus.