Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB: 51 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 51 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Gemeinschaftlich begangene Körperverletzung bei wechselseitiger Abwesenheit der Täter?
A schlägt in seiner Wohnung auf seinen verhassten Nachbarn N ein. As Mitbewohner M kommt dazu und entschließt sich, N ebenfalls spüren zu lassen, dass M nichts von ihm hält. A findet das gut. A verlässt den Raum, woraufhin M auf N einschlägt. Später geht M. A kehrt zurück, um weiter auf N einzuprügeln.

Körperverletzung „mittels“ einer das Leben gefährdenden Behandlung
Z und U streiten sich in unmittelbarer Nähe einer viel befahrenen Straße. In ihrer Wut auf U stößt Z diese auf die Straße. U erleidet dadurch einige Prellungen und bleibt verletzt auf Höhe des Mittelstreifens liegen. Herannahende Autos können ihr knapp ausweichen.
§ 224 Abs. 1 Nr. 5 - Eine das Leben gefährdende Behandlung (Einführungsfall)
K will bei L „Schulden eintreiben“. Er schubst L zu Boden. Dort tritt K ihm wiederholt und stark gegen den Kopf. L muss mit massiven Schädelverletzungen ins Krankenhaus. Er überlebt die Verletzungen nur knapp.

Fahrt auf der Motorhaube - Einsatz eines Kraftfahrzeugs als gefährliches Werkzeug?

Einsatz eines Autos als gefährliches Werkzeug („Zecken-Fall“)
T wartet auf einem Parkplatz in seinem Auto. Als er den angreifenden O bemerkt, will T fliehen. Er fährt mit Vollgas davon, wobei er billigend in Kauf nimmt, dass O nicht ausweichen kann und verletzt wird. T erfasst O mit dem Wagen. O erleidet durch den Zusammenstoß eine Hirnblutung.
Gehetzter Hund Fall (BGH 26.2.1960 , 4 StR 582/59 , BGHSt 14, 152): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
T hat seine Hündin darauf abgerichtet, Menschen anzuspringen und zu beißen. Auf Geheiß des T springt sie den O an und beißt ihm so stark in das linke Handgelenk, dass O eine tiefe Wunde davonträgt.

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): Influencerin spritzt Hyaluronsäure

Infizierung mit Corona § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
T ist SARS-CoV-2 positiv und glaubt an das "Durchseuchen" der Gesellschaft als Heilmittel. T will möglichst viele Leute mit dem Virus anstecken. Dazu packt er den 80-jährigen O am Arm und hustet ihn mehrmals an. O erkrankt. Er gehört zur Risikogruppe, bleibt jedoch symptomlos.
Infizierung mit Corona § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB
T ist SARS-CoV-2 positiv und glaubt an das "Durchseuchen" der Gesellschaft als Heilmittel. T will möglichst viele Leute mit dem Virus anstecken. Dazu packt er O an den Armen und hustet ihm einige Male ins Gesicht. O erkrankt. Symptome zeigt er im gesamten Krankheitsverlauf allerdings nicht.
Schwerpunkt auf den subjektiven Tatbestand: Vorsatz
Der körperlich weit überlegene T schlägt O mit der Faust und voller Wucht gegen den Schädel, sodass dieser bewusstlos wird. Daraufhin zieht er O auf den Boden und beginnt, ihn mit weiteren Tritten und Schlägen zu misshandeln. T will dem O so eine Lektion erteilen, ihn aber nicht in Lebensgefahr bringen.
Unkenntnis vom Beteiligten
T schießt mit Verletzungsvorsatz auf den im offenen Cabrio vorbeifahrenden O und trifft ihn an der Schulter. Ts Freundin F hatte T den perfekten Moment zum Schießen über WhatsApp durchgegeben. F lag hundert Meter weiter vorne an der Straße auf der Lauer.
Infizierung mit Corona
T ist SARS-CoV-2 positiv und glaubt an das „Durchseuchen“ der Gesellschaft als Heilmittel. Er will möglichst viele Leute anstecken. T packt den 80-jährigen O und hustet ihn mehrmals an. O erkrankt. Er gehört zur Risikogruppe, bleibt jedoch symptomlos.
Stiche mit Schraubendreher
T und O haben einen heftigen Streit. T will den Streit endgültig beenden und begibt sich daher zu O und sticht ihm mit einem sieben Zentimeter langen Schraubenzieher zweimal in die Brust. Da O sich verteidigt, erleidet er nur leichte Verletzungen.
Geschlechtsverkehr einer HIV-infizierten, untherapierten Person mit unwissendem Partner (abgewandelt: BGH, 04.11.1988-1 StR 262/88)
T ist HIV-positiv und untherapiert. Obwohl er dies weiß, hat er ungeschützten Geschlechtsverkehr mit seiner Freundin O, die nichts von seiner Erkrankung weiß. Nach fünf Wochen wird O bei einer Routine-Untersuchung HIV-positiv getestet.
Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB – Stoß von Kindern in eiskaltes Wasser als lebensgefährdende Behandlung
T schubst das Kind O im Winter in einen eiskalten Bach. O erleidet dadurch eine Unterkühlung, die stationär behandelt werden muss.
Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB – gemeinschaftliche Tatbegehung
T, B und C beschließen, das Restaurant der O auszurauben. Während B und C in der Küche verbleiben, um den Koch in Schach zu halten, schubst T die O in einen Nebenraum, sodass bei ihr Prellungen entstehen.
Gemeinschaftliche Tatbegehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) durch rein psychische Unterstützung?
T will dem O einen Denkzettel verpassen. Dazu nimmt er B mit und passt O in einer Gasse ab. T verprügelt O, während B daneben steht und T anfeuert.
Fluchtverhinderung
T verprügelt O. D beobachtet dies und verschließt auf Ts Bitte die Tür, damit O nicht fliehen kann.
Nur solidarische Präsenz genügt nicht
Nach einem verkorksten Diskoabend verprügelt T den O. Ts Freund F verbleibt in demselben Raum, um solidarische Präsenz zu zeigen.
Nicht anwesender Beteiligter
A stiftet T dazu an, den O zu verprügeln. T stellt also den O und fügt ihm schwere Verletzungen zu. Währenddessen telefoniert er mit A und tauscht sich über die weitere Abendplanung aus.
Anforderungen an die gemeinschaftliche Tatbegehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
T will den O verprügeln und bittet C und D, zur Sicherheit mitzukommen und ihn durch ihre Anwesenheit zu unterstützen. Während T den O verprügelt, stehen C und D daneben und zeigen sich – für Dritte erkennbar – einsatzbereit für den Fall, dass O Gegenwehr leistet.
Hinterlistiger Überfall (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) durch Ausnutzen des Schlafes des Opfers?
Als Ehefrau T eines Nachts aus dem Schlaf erwacht, plagen sie dunkle Gedanken. Sie beschließt spontan, dem bösartigen und ihr körperlich weit überlegenen Ehemann O Leid anzutun. Sie schafft es, dem neben ihr schlafenden O mehrere schmerzhafte Schnittwunden zufügen, bevor dieser aufwacht.
Verdecktes Beibringen von Schlafmitteln
T will die O so außer Gefecht setzen, dass er ungestört mit ihr sexuell verkehren kann. Hierzu mischt er ein starkes, geschmackloses Schlafmittel in eine Tasse Tee, die O austrinkt. Sie verspürt sogleich einen starken Schwindel. Erst Stunden später wacht sie benommen und nackt neben T im Bett liegend wieder auf.
Bloßes Ausnutzen des Überraschungsmomentes
T sieht zufällig seinen Rivalen O vor ihm an der Supermarktkasse stehen. Er entschließt sich spontan, O einen Denkzettel zu verpassen. Dazu schlägt er O von hinten nieder.
Hinterlistiger Überfall
T ist wütend auf O und will ihm eine Abreibung verpassen. Da O größer und stärker ist, plant T, O erst in ein freundliches Gespräch zu verwickeln, um ihn dann beim Abschied von hinten mit einem Ast niederzuschlagen. So geschieht es. O geht zu Boden und prellt sich seine Schulter.
Gefährliche Körperverletzung mittels Waffe – Splitter
T schießt aus einem auf einer Bundesautobahn von ihm geführten LKW heraus im fließenden Verkehr auf andere Fahrzeuge. Dabei verwendet er eine Walther P 38. Ein Projektil durchschlägt die Glasscheibe des Autotransporters von O. O erleidet durch die Glassplitter Schnittverletzungen sowie ein Knalltrauma.
Mittelbare Körperverletzung durch gefährliches Werkzeug
T geht mit einer über den Kopf erhobenen Metallstange auf O zu, um O mit der Stange zu schlagen. Dabei trifft T lediglich Os zur Abwehr erhobenen linken Unterarm, ohne ihn zu verletzen. Aufgrund des Schlags gerät O jedoch ins Stolpern und fällt rückwärts auf den gepflasterten Boden, wodurch er sich am Ellenbogen eine schmerzhafte Schürfwunde zuzieht.
Reißzwecken als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
T klebt seinem Vergewaltigungsopfer O Reißzwecken unter die Fersen und zwingt O auf diese Weise, mehrere Stunden auf den vorderen Fußballen zu stehen.
Ledergürtel als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Um seine Ehefrau O zu züchtigen, versetzt T ihr mit einem dünnen Ledergürtel leichte Schläge. O behält davon feinstreifige Hautrötungen zurück.
"Nicht gehetzter" Hund
T lässt ihre Schnauzer-Hündin im Wald frei laufen und jagen. Als sie dabei ist, ein Kaninchen in seinem Bau zu stellen, kommt Spaziergänger O vorbei. Die Hündin springt den O unvermittelt an und beißt eine tiefe Wunde in seinen Arm.
Schweizer Offiziersmesser
T und O streiten sich. Um es O mal so richtig zu zeigen, fügt ihm T mit einem kleinen Schweizer Taschenmesser der Marke Victorinox einige Stichverletzungen in die Magengegend zu.
Pfefferspray als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
T sprüht O Pfefferspray ins Gesicht. Bei O kommt es zu einem brennenden Schmerz in den Augen, einer Schwellung der Schleimhäute und Atemnot.
KFZ als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
T möchte O eins auswischen. Er spiegelt O vor, Hilfe beim Einparken seines Autos zu brauchen. O stellt sich in die Parkbucht und beginnt T einzulenken. Anstatt zu parken, gibt T jedoch Gas und fährt O an. Durch den Stoß des Anfahrens erleidet O Prellungen und einen Knochenbruch.
Ärztliche Instrumente als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Ausdrücken einer brennenden Zigarette
T drückt eine brennende Zigarette auf dem Arm des O aus. O erleidet heftige Schmerzen und behält von der Brandwunde eine Narbe zurück.
Unbewegliche Gegenstände als gefährliches Werkzeug
T stößt bei einem Kampf den O mehrfach mit dem Kopf auf eine Bordsteinkante aus Beton. O erleidet dadurch starke Verletzungen am Kopf.
Beschuhter Fuß bei Druck auf den Hals
T und O prügeln sich. T wirft O zu Boden. Um ihn unten zu halten, setzt T seinen mit Halbschuhen beschuhten Fuß auf Os Hals. Er drückt den Fuß so fest gegen den Hals, dass O schwarz vor Augen wird und das Schuhprofil sich abbildet. Um so fest drücken zu können, hält T sich an zwei Stämmen fest, zwischen denen O auf dem Boden liegt.
K.-o.-Tropfen
T verabreicht O „K.-o.-Tropfen“, damit dieser in einen komatösen mehrstündigen Schlaf fällt und ihn bei seinem Vorhaben, Os Freundin zu verführen, nicht stört. O wird für drei Stunden bewusstlos.
Infizierung mit Corona
T ist SARS-CoV-2 positiv. Er glaubt an das „Durchseuchen“ der Gesellschaft als Heilmittel und will möglichst viele mit dem Coronavirus anstecken. Dazu packt er O an den Armen und hustet ihm mehrmals ins Gesicht. O infiziert sich. Symptome zeigt er im Krankheitsverlauf nicht.
Gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) durch Infektion eines Sexualpartners mit HIV („AIDS-Fall“)
T ist HIV-positiv. Obwohl er dies weiß, hat er ungeschützten Geschlechtsverkehr mit seiner Freundin O, die nichts von seiner Erkrankung weiß. Nach fünf Wochen wird O bei einer Routine-Untersuchung HIV-positiv getestet.
Verbrühen mit Kaffee
Die Arbeitskolleginnen T und O geraten in einen Streit. T ergreift erzürnt ihre Thermoskanne mit Kaffee und übergießt O damit. O erleidet eine schmerzhafte Verbrühung ersten Grades am Oberkörper sowie Hautrötungen, die folgenlos verheilen.
Beibringung von Gift und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (Stoffe des täglichen Bedarfs; „Salzpuddingfall“)
Die vierjährige O salzt versehentlich ihren Pudding mit 32 Gramm Kochsalz. Stiefmutter T erkennt dies und zwingt O zur Erziehung und Bestrafung, den Pudding vollständig auszulöffeln. T nimmt billigend in Kauf, dass es zu einer Magenverstimmung kommt. O erleidet Übelkeit und starke Schmerzen.
Glassplitter 2
T und O leben in einer WG. Weil O ständig Ts Lieblingskissen stibitzt, will T ihm einen Denkzettel verpassen: Sie streut hauchfeine Glassplitter über Os Bett. Dadurch kommt es bei O zu blutenden Wunden im Gesicht und Rückenbereich.
Glassplitter
O, der Geliebte der Frau des T, geht in Ts Pizzeria essen. T erkennt O und beschließt, dessen Pizza mit einigen Glassplittern zu „würzen“. O erleidet schwere Verletzungen im Mundraum und der Speiseröhre.
Waffen im technischen Sinn
T schießt O mit einer Glock-Pistole in den Bauch.
Gefährliche Körperverletzung bei Abschneiden von Haaren mit einer Schere (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
A kommt nach einer Party morgens früh zu seiner Freundin B zurück und beschimpft sie. Aus Frust über die Beschimpfungen schneidet B dem A mit einer langen Schere seine gesamten langen Haare („Dreadlocks“) ab – jedoch so vorsichtig, dass für A keine Verletzungsgefahr besteht.
Tritte ins Gesicht mit festen Schuhen
T tritt dem O mit seinem Fuß heftig ins Gesicht. Da T feste Springerstiefel trägt, erleidet O Prellungen und Blutergüsse.
Körperteil kein gefährliches Werkzeug
T verpasst O plötzlich und gezielt eine Kopfnuss gegen die Stirn. Bei O bildet sich sofort eine schmerzhafte Schwellung.
Gesundheitsschädlicher Stoff (Rauch, Flammen)
T zündet das Haus des O an. Wie von T vorhergesehen, erleidet der schlafende O schwere Verbrennungen durch die Flammen und Atemwegsverätzungen durch den Rauch.
Gift
A schüttet der Antialkoholikerin B heimlich einen kleinen Schnaps in ihre Cola. B leidet deshalb eine Stunde lang unter leichter Übelkeit.
Gift 1
T ist in J verliebt, der sich jedoch nur für die hübsche O interessiert. T schüttet ihrer Nebenbuhlerin O auf dem Heimweg von der Bibliothek konzentrierte Salzsäure ins Gesicht. O erleidet schwere Verätzungen, die dauerhafte Narben hinterlassen.
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