Diebstahl und Unterschlagung: 57 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 57 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Diebstahl und Unterschlagung für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Das gefährliche Werkzeug beim Diebstahl mit Waffen - Einführung
D entwendet in einem Lebensmittelladen drei teure Whiskeyflaschen für ihre nächste Party. Dabei führt sie an ihrem Gürtel ein größeres klappbares Taschenmesser bei sich, mit dem sie im Geschäft die Sicherungsetiketten durchtrennt. Gegen Menschen will sie das Messer zu keinem Zeitpunkt einsetzen.
Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl bei Irrtum über dauerhafte Wohnnutzung
R muss ins Pflegeheim ziehen und verstirbt dort. T weiß davon nicht. Davon ausgehend, dass R noch in ihrem – weiterhin möblierten – Haus lebt, versucht er, ein Fenster aufzuhebeln, um herumliegende Wertsachen zu stehlen. Da ihm dies nicht gelingt, bricht er sein Vorhaben ab.
Einbruch in Wohnung eines Verstorbenen – Versuchter schwerer Wohnungseinbruchsdiebstahl vs. Wohnungseinbruchsdiebstahl
Alleingang eines Bandenmitglieds – Zurechnung als Bandenstraftat
Geringwertige Sache erst ab €50? - Jurafuchs
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt die Grenze der Geringwertigkeit bei €25. In der vorliegenden Entscheidung bestätigt das OLG Frankfurt aber seine abweichende Meinung und setzt die Grenze bei €50 an.
Klausurklassiker: unmittelbares Ansetzen beim Wohnungseinbruchsdiebstahl
Der BGH beschäftigt sich in dieser Entscheidung mit dem klassischen Problem des Versuchsbeginns beim Wohnungseinbruchsdiebstahl. Bei Qualifikationen sei auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes abzustellen. Wenn das Ansetzen zum Grundtatbestand (Wegnahme) dem Ansetzen zur Qualifikation (Einbrechen) nachfolgt, beginnt der Versuch erst mit dem Ansetzen zum Grundtatbestand. Erfolgt das Ansetzen zum Grundtatbestand vor dem Ansetzen zum Qualifikationstatbestand, ist das Versuchsstadium erst mit dem späteren Ansetzen zum Qualifikationstatbestand erreicht.
Wohnungseinbruchsdiebstahl: "Wohnung" trotz Tod des Bewohners? - Jurafuchs
Ein Wohnungseinbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung ist auch in die Wohnung eines Toten möglich. Maßgeblich sei der Zweck der Unterkunft, nicht der tatsächliche Gebrauch. Hierdurch solle das Eigentum an höchstpersönlichen Gegenständen und die häusliche Integrität geschützt werden. Dieses Schutzes bedarf es auch nach dem Tod, wenn die zu schützenden Rechtsgüter neben dem Toten auch anderen Personen zuzuordnen sind.
"Falscher Schlüssel" bei Vergessen der Existenz? - Jurafuchs
Ob ein Schlüssel falsch ist, hängt von der Widmung des Schlüssels zur Öffnung durch den Berechtigten ab. Die (Ent-)Widmung des Schlüssels müsse laut BGH ausdrücklich oder zumindest konkludent geschehen. Hat der Berechtigte jedoch die Existenz des Schlüssels nur vergessen, macht dies ihn nicht zu einem falschen Schlüssel. Denn beim Vergessen finde eine Willensbildung gerade nicht statt.
Kann auch ein alter Wohnungsschlüssel falsch sein? - Jurafuchs
Der BGH stellt in dieser Entscheidung klar, dass es bei der Beurteilung der Echtheit eines Schlüssels i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB um die Widmung des Schlüssels zum Öffnen des Schlosses geht. Im Fall ging es um einen alten Schlüssel zur Wohnung, den der Täter noch von der Vormieterin hatte. Dieser sei aber nicht von der jetzigen Mieterin zur ordnungsgemäßen Öffnung ihres Wohnungstürschlosses bestimmt und somit „falsch“. Allein maßgeblich ist dabei die Widmung der durch den Mietvertrag berechtigten Mieterin, nicht etwa auch die des Vermieters.

Gewerbsmäßiger Diebstahl, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB

Diebstahl unter Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Var. 2 StGB

Diebstahl unter Beisichführen einer Waffe, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Var. 1 StGB - Zum Waffe tragen verpflichtete Täter
Während der Sicherung einer Unfallstelle entwendet die Polizeibeamtin P eine teure Uhr aus dem Pkw des Unfallopfers. Dabei ist sie, wie der P auch ständig bewusst ist, vorschriftsmäßig mit einer Dienstpistole bewaffnet.

Diebstahl unter Beisichführen einer Waffe, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Var. 1 StGB – Schreckschusspistole
Der Berufsdieb D entwendet der unaufmerksamen O Geld aus der Handtasche. Für alle Fälle hat er dabei eine geladene Schreckschusspistole im Hosenbund stecken. Diese ist so konstruiert, dass beim Betätigen des Abzugs ein Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt.

Diebstahl unter Beisichführen einer Waffe, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Var. 1 StGB - zeitliche und örtliche Komponente
Der mit einer Pistole bewaffnete D fährt zum Geschäft des E, um dort einzubrechen und Ware zu entwenden. 100m entfernt vom Grundstück parkt er sein Auto und setzt seinen Plan in die Tat um. Die Pistole belässt er dabei im Handschuhfach seines Pkws. Bei der Abfahrt mit seinem Pkw bemerkt D, dass E ihn entdeckt hat und verfolgt.

Ungeschriebene Regelbeispiele
B ist Beamter der Bundesbank und mit der Aussonderung und Vernichtung von Banknoten befasst, die nicht mehr umlauffähig sind. Im Rahmen dieser Tätigkeit entwendet er zu Verbrennung bestimmte Banknoten im Wert von €2 Mio.

Diebstahl einer durch eine Schutzvorrichtung gegen die Wegnahme besonders gesicherte Sache, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB
Die Gelegenheitsdiebin G entdeckt an einem heißen Sommertag auf dem Gepäckträger eines abgestellten Fahrrads mehrere verschnürte und mit Gurten befestigten teure Jacken. Kurzerhand schneidet G die Schnüre und Gurte mit einem Taschenmesser durch und entwendet die Jacken.

Diebstahl einer durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherten Sache, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB
Die Gelegenheitsdiebin G entdeckt zufällig im Kofferraum eines parkenden Autos ein sehr teures Golfschlägerset. Zwar ist das Auto abgeschlossen, allerdings steckt zu ihrem Glück der Schlüssel zum Kofferraum noch im Schloss. Ohne Weiteres kann G den Kofferraum öffnen und das Set entwenden.

Einbruch in einen umschlossenen Raum (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB) und subjektive und objektive Geringwertigkeit einer Sache (§ 243 II StGB)
Die Gelegenheitsdiebin G entdeckt zufällig auf dem Beifahrersitz eines parkenden Autos eine Uhr, die sie für besonders wertvoll hält. Kurzerhand schlägt sie die Scheibe des Autos ein und entwendet die Uhr. Später stellt sich heraus, dass die Uhr tatsächlich nur 10 Euro wert ist.

Einsteigen "zur Ausführung der Tat", § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
Der Unternehmer U klettert durch ein offenes Fenster in das Büro seines langjährigen Konkurrenten K, um dessen Unterlagen zu zerstören. Als er auf dem Bürotisch eine teure Uhr des K liegen sieht, lässt er jedoch von seinem ursprünglichen Plan ab und entwendet stattdessen die Uhr.

Abwandlung - Verloren gegangener Schlüssel als falscher Schlüssel i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
Der schusselige S verliert den Schlüssel zu dem Keller seiner Mietwohnung, in dem seine Modelleisenbahn steht. Bevor dieser den Verlust bemerkt, findet seine Modellbaukonkurrentin M den Schlüssel und verschafft sich damit Zugang zu dem Keller. Dort entwendet sie eine Modelllok des S.

Grundfall - Eindringen in einen umschlossenen Raum mit einem falschen Schlüssel, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
S hat in dem Keller seiner Mietwohnung eine Modelleisenbahn aufgebaut, auf die seine Modellbaukonkurrentin M schon lange ein Auge geworfen hat. Von S unbemerkt lässt sie sich einen Nachschlüssel anfertigen, mit Hilfe dessen sie sich Zugang zum Keller verschafft. Dort entwendet sie eine seltene Lok.

Täter hat einen Anspruch auf die Sache | Ausnahme: Geldschulden/Irrtum
M, der gegen G eine Forderung in Höhe von €20.000 aus Darlehen hat, nimmt auf dessen Schreibtisch befindliche €5.000 in bar an sich. Er nimmt an, diese Vorgehensweise stünde ihm angesichts der Darlehensforderung zu.

Dritt-Aneignung 2

Bloße Preisgabe, Beschädigung oder Zerstörung einer Sache als Zueignung i. S. von § 246 StGB?
Nach dem Lerntreffen lässt die O ihren Habersack bei T, weil sie noch einkaufen muss und ihre Tasche sonst zu schwer ist. Den Habersack möchte sie beim nächsten Treffen mitnehmen. T verbrennt den Habersack noch am selben Abend aus Neid auf O, die mehrere gut benotete Übungsklausuren geschrieben hatte.

Tatbestandsausschließendes Einverständnis | Abgrenzung Diebstahl und Betrug
Die T spricht O auf der Straße an und bittet ihn, ihr für einen Anruf sein Handy zu leihen. Als T das Handy in den Händen hält, beginnt sie davonzurennen, was ihr gelingt.

Täter hat einen Anspruch auf die Sache | Ausnahme: Gattungsschuld
K hat bei V 120 Eier aus Freilandhaltung gekauft. Da V nicht vereinbarungsgemäß liefert, sucht K den Stall des V auf, sammelt 120 Eier und trägt diese nach Hause. K dachte, dieses Verhalten „stünde ihm zu“.

Täter hat einen Anspruch auf die Sache

Täter hat keinen Anspruch auf die Sache
D bricht in Zueignungsabsicht den Gewahrsam des E an dessen Smartphone. D weiß, dass ihm kein Aneignungsrecht und kein fälliger schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung des Smartphones zusteht.

Dateien von Festplatte | Sicherung von Beweismaterial
A nimmt das Handy des B weg, um auf dem Gerät Beweisfotos dafür zu suchen, dass B ein Verhältnis zu A's Schwester hat. Danach gibt er das Handy – wie von Anfang an geplant – an B zurück.
Aneignungsvorsatz bezüglich des wertlosen Behältnisses von vermutlich wertvollen Gegenständen?
Bei einer Fahrt in einer überfüllten Straßenbahn erkennt Gelegenheitsdieb D, dass O eine Stofftüte mit sich führt. In der Hoffnung, er werde darin wertvolle Sachen vorfinden, nimmt er die Tüte durch Geschicklichkeit unbemerkt an sich und verlässt die Straßenbahn. Auf die Stofftüte selbst kommt es dem D dabei nicht an, da sie ihm abgenutzt und wertlos erscheint. Später stellt er fest, dass sich nur alte Fußballmagazine darin befinden. Enttäuscht gibt er die Tüte samt Inhalt im Fundbüro ab.

Konsum geraubten Heroins
A entwendet das Heroin des B gegen dessen Willen, um es anschließend zu konsumieren.

Bloße Zerstörung/bloßes Wegwerfen
T und O sind Mitglieder zweier verfeindeter Rockerbanden. Um dem O eins auszuwischen, nimmt T ihm die (für O heilige) Jacke ("Kutte") ab. Ziel des Unterfangens war von Anfang an, die "Kutte" verschwinden zu lassen.

Von Beginn an geplante Rückgabe an den Eigentümer | Täter leugnet fremdes Eigentum
T nimmt dem O eine Schallplatte aus seiner Sammlung weg. Er plant dabei von Anfang an, dem O als Ersatz die entsprechende Platte, vorgeblich als aus seiner eigenen Sammlung stammendes Stück, anzubieten. O denkt aus Zerstreutheit, er habe die Platte wohl aus Versehen auf dem Wertstoffhof entsorgt und geht auf das Angebot ein.

Preisgabe der Sache nach Gebrauch
B entfernt einen PKW älteren Baujahres des O von dessen Grundstück und benutzt diesen, um damit Getränkekisten zu einer Feier an einem einige Kilometer entfernten See zu verbringen. Er plant, den PKW nach dem Ende der Feier und dem Verbrauch der Getränke an einem entlegenen Ort am Seeufer zurückzulassen.

Objekt der Zueignung | EC-Karten – Fall
Student T nimmt die Geldautomatenkarte seiner Mitbewohnerin O aus deren auf dem Küchentisch liegenden Geldbörse. Damit geht er kurzerhand zum nächsten Bankautomaten, hebt 100 € in bar ab und legt die Karte wie von Anfang an geplant zurück in die Geldbörse.

Objekt der Zueignung | Sparbuch - Fall
T entnimmt das Sparbuch seiner Großmutter O aus deren Schreibtisch und hebt damit 200€ bei der öffentlichen Sparkasse ab. Anschließend legt T das Sparbuch - wie von Anfang an geplant - in einem unbeobachteten Moment zurück.
Tatbestandsausschließendes Einverständnis | Bedingtes Einverständnis

Beobachtung der Wegnahme | Grundsatz
D steckt im Kaufhaus des B ein Parfum in die Hosentasche in der Absicht, es aus dem Laden mitzunehmen und für sich zu behalten. Dabei wird er vom Kaufhausdetektiv K beobachtet, der ihn beim Verlassen des Ladens stellt.

Verstecken in Sphäre des Eigentümers
T packt in einem Baumarkt eine Bohrmaschine in eine Kiste und versteckt diese Kiste sodann in einem von einem Gitterzaun umgebenen Außenbereich des Baumarkts, wo dieser Gartenmöbel ausstellt. T plant, den Zaun in der kommenden Nacht zu überqueren und die Kiste herauszuholen. An der Kasse hält Ladendetektiv L den T jedoch fest. L hatte die Aktion beobachtet.
Tatbestandsausschließendes Einverständnis | Diebesfalle
O vermutet, dass ihr Gärtner T ihre Werkzeuge stiehlt. Sie präpariert eine teure Rosenschere mit einer Substanz, durch die chemische Rückstände an den Händen eine Identifikation ermöglichen. Anschließend "verlegt" sie die Schere unauffällig im Gartenhaus. T nimmt sie erwartungsgemäß an sich und steckt sie in seine Jackentasche.

Tanken an SB-Tankstelle | von Beginn an zahlungsunwillig, Tankpersonal bemerkt nichts
T sucht mit seinem Lieferwagen eine SB-Tankstelle auf und befüllt dort seinen Tank. Der Vorgang wird vom Tankstellenpersonal nicht wahrgenommen. Nach dem Tanken verlässt er - wie von Anfang an geplant - das Gelände, ohne zu bezahlen.
Enklaventheorie | schwer transportierbare Gegenstände
T bricht am frühen Morgen in der Gärtnerei des O ein. Er verlädt einen Steingut-Topf in den Anhänger seines außerhalb des Gärtnereigeländes stehenden, abfahrbereiten Mofas und geht dann nochmal in die Gärtnerei, um nach weiterer Beute zu suchen. In diesem Moment kommt L vorbei, der das geöffnete Tor und den Topf auf dem Mofa-Anhänger sieht und einen Diebstahl vermutet. Er informiert die Polizei.
Enklaventheorie | größere, leicht transportierbare Sachen (1)
T nimmt in einem Selbstbedienungsladen einen Schokoriegel aus dem Regal und steckt ihn in ihre Jackentasche. An der Kasse wird sie von dem Hausdetektiv D gestellt, der sie die ganze Zeit beobachtet hatte.

Enklaventheorie | Privatwohnungen
A ist bei B in dessen angemieteter Wohnung zu Gast. Als B kurz den Raum verlässt, beschließt A, dessen Notebook an sich zu nehmen. A steckt es in seinen mitgebrachten Jutebeutel. Einige Zeit später verabschiedet sich A und verlässt die Wohnung.

Verlorene Gegenstände | innerhalb einer Gewahrsamssphäre
A legt einen Umschlag mit 500 Euro auf seinen Schuhschrank. Als er dagegen stößt, rutscht der Umschlag hinter den Schuhschrank und bleibt dort verborgen. Bei einem Einbruch einige Monate später findet T den Umschlag und nimmt ihn mit.
Vergessene Gegenstände | außerhalb einer Gewahrsamssphäre
Vergessene Gegenstände | innerhalb einer Gewahrsamssphäre
Mitgewahrsam | gleichrangig
T lebt mit seiner Ehefrau O in einer gemeinsamen Wohnung. Ihnen gehört ein von beiden genutztes Fernsehgerät. Da die Trennung kurz bevorsteht, nimmt T in Abwesenheit der O das Fernsehgerät an sich und bringt es zu einem Kumpel in „Sicherheit“.
Zeitpunkt des Erlöschens des Gewahrsams
T und O konsumieren zusammen Drogen. Als O bewusstlos wird, nimmt T dessen Armbanduhr an sich. O verstirbt kurz darauf an einer Überdosis, ohne das Bewusstsein wieder erlangt zu haben.

Mitgewahrsam | über-/untergeordnet
Die Angestellte A nimmt nach Feierabend eigenmächtig Waren aus dem Regal, packt sie in ihren Rucksack und fährt nach Hause. Der ebenfalls anwesende Ladeninhaber merkt dies nicht.

Einführungsfall zur Wegnahme
Babysitterin B passt auf den kleinen O auf, während Os Mutter M im Nebenraum schläft. B steckt eine im Badezimmer liegende Perlenkette der M in ihre Hosentasche.
Verbotene Gegenstände (z.B. Drogen)
J kauft beim Dealer D Heroin. Dieser übergibt J das Heroin. Später entwendet T dem J dieses Heroin, um es selbst zu konsumieren.
Zivilrechtliche Rückwirkungsfiktionen
O stirbt durch einen Herzinfarkt in ihrer alleine bewohnten Wohnung. Schwester S, die beim Versterben der O anwesend ist, nimmt ihr nach ihrem Tod die Perlenkette vom Hals, um sie zu behalten. Alleinige Erbin der O ist kraft gesetzlicher Erbfolge ihre Tochter T.
Implantate (2) | mit Körper verbunden / Herzschrittmacher
Arzt T entwendet den entnommenen Herzschrittmacher dem bereits toten Patienten O. Danach deckt er seinen Körper zu, damit Erbin E nicht sieht, dass dieser geöffnet wurde.
Strafbarkeit des „Containerns“ bzw. „Waste Diven“ – „Fremdheit“ von entsorgten Lebensmitteln
Datenträger
B kündigt den Arbeitsvertrag des A. A nimmt bei Räumung seines Arbeitsplatzes einen USB-Stick mit Geschäftsgeheimnissen des B an sich. Den USB-Stick wirft A (wie von Anfang an geplant) einige Tage später in den Briefkasten des B.
Einstiegsfall
D entfernt das Handy des B aus dessen hinterer Hosentasche und läuft damit weg.
Teste dein Wissen zu Strafrecht BT I – Eigentums- und Vermögensdelikte in 5 min