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(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB): 78 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 78 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema (Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Sicherungserpressung
Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Sicherungserpressung 6

T stiehlt Os Scheckheft. Als O ihn erwischt, droht T ihm mit einem empfindlichen Übel. T fordert O auf ihn in Ruhe zu lassen, aber vorher noch die einzelnen Schecks zu unterschreiben. O folgt den Anweisungen.

Sicherungserpressung
Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Sicherungserpressung 5

T lässt sich von Taxifahrer O nach Hause bringen. Da sie kein Geld dabei hat, plant sie von vornherein nicht zu zahlen. Wie geplant, überredet sie O zum Anhalten, hält ihm drohend ein Messer vor sein Gesicht und steigt ohne zu zahlen aus.

Sicherungserpressung
Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Sicherungserpressung 4

T möchte an einer Selbstbedienungstankstelle tanken. Der Tankvorgang wird durch den Eigentümer O freigegeben. T hatte von vornherein geplant nicht zu zahlen. Als O dies bemerkt stellt er sich in den Weg des Fahrzeugs. T gibt Gas, woraufhin O den Weg freigibt, um nicht überfahren zu werden.

Sicherungserpressung
Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Sicherungserpressung 3

T gönnt sich ein Essen in einem Sternerestaurant, wobei sie von vorneherein plant, nicht zu zahlen. Als sie durch das Badezimmerfenster fliehen möchte, erwischt sie Eigentümerin E. E verlangt die Herausgabe von Ts Daten, um Ansprüche geltend zu machen. T droht ihr, woraufhin E sie fliehen lässt.

Sicherungserpressung
Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Sicherungserpressung 2

T kauft von O einen Motorblock. T plant von vornherein nicht zu zahlen. O übergibt T den Motorblock, damit dieser ihn ins Auto laden kann. Erst als T den Motor startet, erkennt O den fehlenden Zahlungswillen und stellt sich vor das Fahrzeug. T droht O ihn zu überfahren. O lässt T deshalb fahren.

Sicherungserpressung
Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

►Sicherungserpressung Fallbeispiel mit Lösung

T bricht in das Museum ein und steckt eine wertvolle Münze in seine Tasche. Als er vor dem Gebäude vom Wächter O erwischt wird, droht er diesem mit einem empfindlichen Übel, wenn er ihn nicht gehen ließe. O lässt dies zu.

Illustration zur Dreieckserpressung
Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

►Dreieckserpressung: Fall-Beispiel und Naheverhältnis liegt vor

T hat rechtswidrig Kontounterlagen erlangt, aus denen hervorgeht, dass Kunden der Bank B Steuerhinterziehung begehen. Er fordert von der Geschäftsführerin O der B € 12.000.000. Anderenfalls veröffentliche er die Unterlagen. O zahlt.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Finalzusammenhang 2

Mitarbeiterin T findet heraus, dass ihr Chef O mit seinem Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihm € 10.000 zu überreichen. T hatte ohnehin Anspruch auf einen Bonus von € 20.000, wovon sie jedoch bisher nichts weiß. O fühlt sich - trotz der Erpressung - hieran gebunden und übergibt daher die € 10.000.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 9

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm seinen E-Scooter zu geben. T hasst „die Teile“ und möchte den E-Scooter zerstören. Zu Hause angekommen, findet er das „Teil“ doch praktisch und behält es zur weiteren Nutzung.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 8

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm seinen E-Scooter zu geben. T hasst „die Teile“ und möchte den E-Scooter zuhause zerstören. Da ihm der E-Scooter zu schwer zum Tragen ist, fährt er damit zunächst nach Hause.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 7

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm seinen E-Scooter zu geben. T möchte mit dem Scooter nach Hause fahren und ihn dann loswerden.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 8

O will für sich ein Wohnhaus bauen. T verlangt von O € 3.000, da er anderenfalls den Bau durch diverse Klagen massiv verlängern würde. O hat bereits einen festen Termin im Blick und ist auf diesen angewiesen, weshalb er zahlt.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 7

T will von O € 300, anderenfalls „würde er ihn auf den Betrag eben verklagen, was ihn deutlich teurer zu stehen bekäme.”

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 6

T bietet O die Möglichkeit an, aus der DDR zu fliehen. Dafür verlangt er jedoch einen “Maklerlohn” in Höhe von € 3.000. Ansonsten würde er O halt nicht helfen.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 5

T hat O bei einer Körperverletzung beobachtet. Er droht O damit ihn anzuzeigen, wenn O nicht € 6.000 an eine Wohltätigkeitsorganisation zahlt.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 4

T droht O mit Abbruch der Geschäftsbeziehung, wenn O nicht seine Preise drastisch reduziert. O ist auf die Geschäftsbeziehung besonders angewiesen, da diese einen erheblichen Teil ihres Umsatzes ausmacht.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 3

T ist Journalist und möchte intime Details über das Sexualleben von O veröffentlichen. Da O berühmt ist, wäre die Veröffentlichung noch rechtlich zulässig. Vorher bietet T jedoch dem O an, ihm die durch die Veröffentlichung erwarteten Einnahmen zu überweisen. O ist dieses Vorgehen lieber und er überweist.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 2

T fordert O dazu auf ihm Geld zu geben, da er sonst intime Details über das Fremdgehen von O öffentlich machen würde

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 1

T fordert O dazu auf, ihm €500 zu geben, da er ihn sonst wegen eines verübten Diebstahls anzeigen würde.

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Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 9

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Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 8

O beauftragt T dazu, in Os Garten Rosen zu pflanzen. Um Steuern zu vermeiden, soll dies ohne Rechnung erfolgen. T ist sich nicht sicher, ob ihm trotzdem ein Lohnanspruch zusteht. Ihm ist das letztlich auch egal. Als O im Nachgang nicht zahlt, zwingt ihn T mittels Drohung zu zahlen.

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Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 7

O beauftragt T, in Os Garten Rosen zu pflanzen. Um Steuern zu sparen, einigen sie sich darauf, dass die Arbeit ohne Rechnung erfolgen soll. T ist sich bewusst, dass ihm dadurch kein Rechtsanspruch auf Werklohn zusteht, findet aber, O sei moralisch zur Zahlung verpflichtet. Als O später nicht zahlt, zwingt T ihn durch eine Drohung, zu zahlen.

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Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 4

O schuldet T aus einem Vertrag noch €5.000. T zwingt O daher unter Androhung eines empfindlichen Übels zur Herausgabe von Os Fahrzeug, das einen Wert von €4.000 hat.

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Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 3

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Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 2

O schuldet T aus einem älteren Vertrag noch € 500. Der Anspruch ist jedoch mittlerweile verjährt, wobei O die Einrede noch nicht erhoben hat. T ist dies bekannt und er setzt die Forderung kurzerhand persönlich durch, indem er O mit einem empfindlichen Übel droht.

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Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 1

O schuldet T aus einem Vertrag noch € 500. T hat keine Lust mehr zu warten. Deshalb zwingt er O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm das Geld zu übergeben.

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Absicht stoffgleichen Vermögensvorteils

T zwingt die Ladeneigentümerin O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, dass diese den Verkauf von Rauschgift in ihren Räumen duldet.

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Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 6

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm seinen E-Scooter zu geben. T hasst “die Teile“ und möchte den E-Scooter zerstören.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (fehlender Nutzungswille)

T und O fahren gemeinsam mit dem Auto durch die Tundra. T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm sein Handy zu überreichen. O übergibt das Handy, was T aber nur zur Seite legt, damit O keine Hilfe rufen kann. T setzt O in der Tundra aus.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (Inpfandnahme)

T möchte von O € 20.000, ohne hierauf einen Anspruch zu haben. Da O das Geld nicht da hat, bringt er O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm zunächst sein Motorrad als Sicherheit zu übergeben, bis O das Geld besorgt hat.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht (Inpfandnahme)

T hat gegen O einen Anspruch auf Zahlung von € 20.000. Da er den Zivilprozess nicht abwarten möchte, bringt er O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm das Fahrzeug als Sicherheit zu übergeben.

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Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht nur auf Behältnisinhalt

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm die getragene Tasche zu überreichen, um darin enthaltene Wertgegenstände wegzunehmen. Als T die Tasche öffnet, enthält sie jedoch nichts Wertvolles und T wirft diese achtlos weg.

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Subjektiver Tatbestand: Bereicherungsabsicht 1

T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm € 300 in Scheinen zu übergeben.

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Finalzusammenhang BGH 2

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Finalzusammenhang BGH 1

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Verzicht wertlose Forderung

T ist arbeitslos und vermögenslos. Dennoch lässt er sich von Taxifahrer O nach Hause fahren. Am Ziel angekommen äußert er nur, dass er kein Geld habe. O kündigt an, die Polizei zu rufen, woraufhin ihm T mit einem empfindlichen Übel droht. O lässt T ziehen.

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Dreieckserpressung - persönliches Näheverhältnis fehlt

A und B wollen in die Pizzeria des P einbrechen und vorhandenes Bargeld an sich nehmen. Sie trauen sich selbst jedoch nicht und wollen O überreden. Dieser weigert sich, bis die beiden ihm mit einem empfindlichen Übel drohen. O bricht ein und nimmt das Geld weg.

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Dreieckserpressung: Fehlendes Näheverhältnis

T möchte das Auto seines Nachbarn N entwenden. Da er keine Ahnung davon hat, droht er O mit einem empfindlichen Übel, damit dieser ihm das Auto aufbricht und zu einem vereinbaren Treffpunkt fährt. O hat Angst und entwendet das Auto für T.

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Wiedererlangung der Sache gegen Lösegeld 2

T stiehlt von dem Schmied O 30 Kilogramm Eisen. Daraus erzeugt sie höherwertigere Werkzeuge und zwingt O dazu, diese zu einem dem Wert angemessenen Preis zu übernehmen.

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Wiedererlangung der Sache gegen Lösegeld 1

T stiehlt von O drei Bilder im Wert von € 200.000. Diese möchte er im Nachgang wieder an O verkaufen und verlangt dafür € 40.000. O zahlt zähneknirschend.

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Individueller Schadenseinschlag 4 - Weiterveräußerungsmöglichkeit

T zwingt O dazu, ihm einen Wein abzukaufen. Der Preis entspricht dem Wert des Weins. O plant den Wein einfach weiterzuverkaufen. Tatsächlich kann sie aber keinen Gewinn erzielen, sondern den Wein nur für den ursprüngliche gezahlten Preis veräußern.

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Individueller Schadenseinschlag 5 - keine Existenzgefährdung

T zwingt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm eine Melkmaschine abzukaufen. O ist Bauer und braucht eine Melkmaschine. Er hat jedoch zu dem Zeitpunkt kein liquides Vermögen und muss einen Kredit zu hohen Zinsen aufnehmen. Seinen Betrieb kann er aber fortführen. Ohne den Kauf einer Melkmaschine hätte er hohe Verluste gemacht.

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Individueller Schadenseinschlag 3 - nicht einsetzbar

T zwingt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm eine Melkmaschine abzukaufen. O ist Bäuerin, aber braucht eine Melkmaschine für 10 Kühe. Die verkaufte Maschine eignet sich nur für 3 Kühe. O ist für ihren Betrieb auf eine Maschine angewiesen, kann sich aber keine weitere leisten.

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Individueller Schadenseinschlag 2 - fehlender Verwertungswunsch

T zwingt O dazu, ihm einen Wein abzukaufen. Der Kaufpreis entspricht dem Wert des Weins. O ist Inhaberin eines italienischen Restaurants, aber möchte den Wein nicht bei sich verkaufen, da sie andere Sorten vorrätig hat.

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Individueller Schadenseinschlag 1 - fehlende Verwertungsmöglichkeit

T braucht schnell Geld und zwingt O deshalb, ihm einen wertvollen Ring für € 150.000 abzukaufen (entspricht dem Wert). O muss dafür einen Kredit aufnehmen. Aufgrund der monatlichen Raten kann er seine Miete nicht mehr bezahlen. Zudem kennt O sich nicht mit Schmuck aus und weiß nicht, wie er den Ring zu einem angemessenen Preis veräußern kann.

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Strafrecht › BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Fehlende Bereicherungsabsicht bei Vernichtung des Verfügungsgegenstandes

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Vermögensnachteil 6 - Besitz von Rauschmitteln

T nötigt O zur Herausgabe von Rauschgift. O händigt ihr das Rauschgift aus.

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Vermögensnachteil 5 - Schutz des rechtswidrigen Besitzes

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Vermögensnachteil 4 - kein Anspruch auf Beute

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Vermögensnachteil 3 - geprellter Lohn für illegale Tätigkeit

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Finalzusammenhang 3

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Finalzusammenhang 2

T droht O mit der Veröffentlichung sehr intimer Informationen. Er würde aber davon absehen, wenn O ihm an einem Treffpunkt Bargeld überreicht. O ist unbeeindruckt und verständigt die Polizei, welche ihm dazu rät das Geld zu überreichen. O zahlt aufgrund der Empfehlung.

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Finalzusammenhang 1

Die reiche O möchte T €500 zum Geburtstag schenken. Als T zu Besuch kommt und O ihr das Geld überreichen möchte, verlangt T €500 und droht alternativ mit einem empfindlichen Übel. O möchte T nichts mehr schenken, aber überreicht das Geld aus Angst.

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Vermögensnachteil 2

T ist Vorstandschefin der Schufa. Nach einer Tagung verlässt sie ohne zu zahlen mit ihrem Koffer das Hotel. Hotelier O hält sie auf und weist auf das Pfandrecht an ihrem Gepäck hin. T droht damit, dass Sie in Zukunft jede Kreditvergabe an O verhindern wird. O lässt sie eingeschüchtert gehen.

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Vermögensnachteil 1

Die Mitarbeiterin T findet heraus, dass ihre Vorgesetzte O mit deren Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihr € 10.000 zu überreichen. Aus Angst ihren Job zu verlieren, überreicht O der T das Geld in bar.

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Streitpunkt: Erfordernis der Vermögensverfügung

Mitarbeiterin T findet heraus, dass Chefin O mit ihrem Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihr € 10.000 zu überreichen. Aus Angst ihren Job zu verlieren, hebt O das Geld ab und gibt es T in bar.

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Drohung mit rechtmäßigen Handlungen – unterlassene Einstellung

T bewirbt sich bei einem neuen Job. Die Personalleiterin P äußert gegenüber T, dass er nur eingestellt werde, wenn er an sie eine Prämie von €50 zahlen würde. Der Job wäre besser bezahlt, als die anderen Angebote.

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Drohung mit rechtmäßigen Handlungen - Kündigung

O hat neben ihrer Tätigkeit in einem Büro ein Start-Up gegründet, das sich derzeit im Aufbau befindet und noch keine Einnahmen generiert. Ihr Chef T droht damit ihr zu kündigen, wenn er nicht umsonst zu 10 % daran beteiligt würde. Kündigungsschutz besteht für O derzeit nicht, sodass die Kündigung rechtmäßig wäre.

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Drohung mit einem empfindlichen Übel: Drohung gegenüber Beamten der StA

T besucht die Staatsanwältin O. Er fordert von ihr die Zahlung von €5.000, damit er ihr Beweismittel übergibt, die den Täter in einem Mordfall endgültig “überführen“ würden. O zahlt.

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Erpressung nach § 253 StGB – Drohung durch Unterlassen

T erwischt ihren Ehemann beim Geschlechtsakt mit einer anderen Frau O. T äußert gegenüber O wütend, dass sie sich von ihrem Mann scheiden lasse und in dem Prozess auch das Fremdgehen erwähnen werde. O bietet T €1.000, damit diese ihren Namen nicht erwähnt, um ihre berufliche Stellung als Geschäftsführerin nicht zu gefährden. T nimmt an.

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Erpressung durch Unterlassen nach §§ 253, 13 StGB

T hat O bei einer Straftat gesehen, was O weiß. O bietet T sein Radio an, damit dieser ihn nicht anzeigt. T, der weiß, dass O eine Anzeige durch ihn fürchtet, nimmt das „Angebot“ an.

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Drohung mit Unterlassen

T installiert auf Os Computer einen Virus, der alle Daten verschlüsselt. Beim Starten des Computers wird O eine Meldung eingeblendet, dass die Dateien erst bei Überweisung von 100 € auf ein Konto wieder nutzbar würden. O überweist. Eine Entschlüsselung der Daten erfolgt im Nachgang nicht, da T unentdeckt bleiben möchte.

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Drohung mit Gewalt gegen Dritte 4

T nimmt vor den Augen des O eine Geisel. T erklärt O, dass er ihr entweder jetzt €2.000 aushändigen könne, oder aber für den Tod der Geisel verantwortlich wäre. O möchte nicht für den Tod verantwortlich sein und gibt T das Geld.

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Drohung mit Gewalt gegen Dritte 3 - Supermarktverkäufer

T erklärt dem Supermarkteigentümer O, dass sie in dessen Laden vergiftete Produkte versteckt habe. Wenn er T kein “Lösegeld“ über €10.000 zahle, dann würde sie die Produkte nicht aus dem Laden herausnehmen und Kunden diese kaufen. O zahlt.

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Drohung mit Gewalt gegen Dritte 2

T möchte Os Goldbarren. Damit er diese bekommt, besucht er O und droht damit, Nacktbilder von Os bekanntem Bruder zu veröffentlichen. O hat ihren Bruder seit Jahren nicht gesehen und kein gutes Verhältnis zu ihm. O weigert sich deshalb, den Barren herauszugeben.

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Drohung mit Gewalt gegen Dritte 1

T möchte Os im Safe gelagerte Goldbarren. Damit sie diese bekommt, bricht sie in Os Haus ein. Sie droht O damit, Os Tochter Gewalt anzutun, wenn dieser ihr nicht die Goldbarren aus dem Safe holt. O übergibt diese.

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Erpressung nach § 253 StGB – Abgrenzung Warnung und Drohung

T spielt der Prostituierten P vor, dass diese von diversen Zuhältern mit dem Leben bedroht werde. P könnte sich aber schützen, wenn sie T €6.000 gebe, die dieser an die Zuhälter weiterleiten würde. P zahlt. Die behauptete Bedrohungslage lag jedoch nie vor.

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Erpressung nach § 253 StGB – Abgrenzung Warnung und Drohung

B ist Os Bruder und täuscht ihr vor, dass er erpresst werde. Er solle €1000 bezahlen, sonst würde er von T „heimgesucht“. O gibt B das Geld, damit ihrem geliebten Bruder nicht geschieht.

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Abgrenzung Warnung Drohung 3

T sucht seine Freundin O auf und warnt diese davor, dass M jemanden beauftragen wird, um O zu töten. Wenn O dem T aber €100 gebe, könnte er das Geld an M weitergeben, um diesen zu besänftigen. O gibt T das Geld, das dieser an M weitergibt.

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Abgrenzung Warnung Drohung 2

T ist Schuldeneintreiberin von Mafiapatin Maria. Sie sucht O auf und warnt diesen davor, dass Maria sie - die T - beauftragen wird O zu töten, wenn O nicht ein Schutzgeld bezahlt. T selbst könne leider nichts dagegen tun. O zahlt aus Angst.

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Abgrenzung Warnung Drohung 1

T besucht O und warnt diesen vor Hackerangriffen, die in letzter Zeit vermehrt im beruflichen Umfeld von O vorgekommen sind. T bietet O an, für €100 seinen Computer zu sichern und Angriffe zu verhindern. O willigt ein. In Wahrheit hat T selbst die bezeichneten Hackerangreife initiiert.

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Nötigungsmittel Drohung

T möchte O erpressen und installiert auf dessen Computer einen Virus: Beim Starten des Computers wird O eine Meldung eingeblendet, dass alle Daten verschlüsselt werden, wenn O keine €100 auf ein Konto überweist. O überweist.

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Nötigungsmittel Gewalt 2

T möchte von O Goldbarren erbeuten. Da er diese in Os riesiger Villa nicht finden kann, will er O dazu bringen, ihm die Goldbarren zu übergeben. T fängt an vor Os Augen mit einem Baseballschläger die Einrichtung zu zerstören. Um die wertvolle Einrichtung zu schützen, gibt O die Goldbarren freiwillig heraus.

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Nötigungsmittel Gewalt 1

T möchte von O die Kombination für den Safe erhalten. Dafür fesselt sie O und stranguliert diesen so lange, bis er die Kombination endlich verrät.

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Einführungsfall Erpressung

Die Mitarbeiterin T findet heraus, dass ihre Chefin O mit ihrem Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung, dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihr € 10.000 zu überreichen. Aus Angst, ihren Job zu verlieren, überreicht O der T das Geld in bar.

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Wegnahme fremder beweglicher Sache – Abgrenzung § 255: Fall mit privilegierter Gebrauchsanmaßung

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Wegnahme fremder beweglicher Sache – Abgrenzung § 255: Fall mit gleichen Ergebnissen

Die T überfällt eine Bank und bedroht den Kassierer K mit dem Tod. K händigt daraufhin der T Geldscheine aus dem für T sonst nicht zu öffnenden Tresor aus.

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Wegnahme fremder beweglicher Sache – Abgrenzung § 255: Fall mit unterschiedlichen Ergebnissen